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Beschlussvorlage (BP 33 Kaster, Begründung frühzeitige)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
473 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster – Im Spleß – Begründung zur frühzeitigen Beteiligung (Stand:12.12.2014) Dem Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster – Im Spleß – wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) folgende Begründung beigegeben: Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 3 2. Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ....................................... 3 3. Verfahren .................................................................................................................... 4 4. Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung ..... 4 4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes ...................................................... 4 4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan ........................................................ 5 4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes ............................................... 5 5. Planinhalt der Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 33 gegenüber der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 ............................................................... 6 5.1. Art der baulichen Nutzung................................................................................ 6 5.2. Maß der baulichen Nutzung.............................................................................. 6 5.3. Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................... 7 5.4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ............................ 7 5.5. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen .................................................................................................. 7 5.6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Festsetzungen zum Immissionsschutz) 8 5.7. Anpassungen der gestalterischen Festsetzungen ......................................... 8 5.8. Sonstige geringfügige zeichnerische Änderungen ........................................ 9 5.9. Umweltbericht ................................................................................................... 9 5.10. Vorprüfung im Einzelfall ................................................................................... 9 6. Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen ...........................................................17 6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild .........................................17 6.2. Erschließung / Verkehr ....................................................................................18 6.3. Ver- und Entsorgung........................................................................................18 6.4. Immissionsschutz ............................................................................................18 6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse ................................................18 6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung .......................................19 6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Artenschutz ......................................................................................................19 6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung .................................................................20 7. Bodenordnende Maßnahmen ...................................................................................20 8. Durchführung der Planung / Kosten ........................................................................20 2 1. Räumlicher Geltungsbereich Der Bebauungsplan Nr. 33 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um Carl-LeyhausenAllee und August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen. Der Geltungsbereich des hier beschriebenen Bebauungsplan Nr. 33 entspricht dem Geltungsbereich des 2002 rechtskräftig gewordenen Ursprungsbebauungsplans Nr. 32. Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf die rechtskräftige 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster, verwiesen. 2. Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung Im Jahr 2002 wurde für das Gebiet „Im Spleß“ der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster aufgestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Baulandvorsorge besonders für junge Familien mit Kindern neue Bauflächen auszuweisen. Die Stadt Bedburg bezweckte mit dieser Planung, ihre Funktion als Wohnstandort zu stärken und mit der städtebaulichen Neuordnung des Ortsrandes zur funktionalen und gestalterischen Verbesserung dieses Bereiches beizutragen. Ziel der Planung war die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit 200-250 Wohneinheiten einschließlich eines Kindergartens unter Maßgabe eines ökologisch orientierten Gesamtkonzeptes. Der Bebauungsplan wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die letzte Änderung – 5. vereinfachte Änderung – trat am 16.04.2013 in Kraft. Das Plangebiet ist mittlerweile überwiegend bebaut. Die Nachfrage nach den noch unbebauten Grundstücken ist nach wie vor gegeben. Allerdings zeigt sich, dass die Festsetzungen in einigen Punkten missverständlich formuliert sind und immer wieder zu Nachfragen und Interpretationsschwierigkeiten führen. Zur Klarstellung der Festsetzungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung ist nunmehr die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „Im Spleß“ vorgesehen. Es sind zur Anpassung an die heutigen Planungsgrundsätze konkret folgende Änderungen in den Festsetzungen Ziel dieses Verfahrens: Art der baulichen Nutzung:  Erweiterung des Zulassungskataloges um die ausnahmsweise zulässige Nutzung § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB Maß der baulichen Nutzung:     Angleichung der Nutzungskennziffern Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) an die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO (GRZ 0,4; GFZ 0,8) Angleichung der Vollgeschossigkeit (nach Realisierung der überwiegenden Gebäude im Plangebiet) auf maximal zulässige II-Vollgeschossigkeit Aufgrund der Realisierung aller Verkehrsflächen Herausnahme der Bestimmung der Sockelhöhe unter Verbleib der max. zulässigen Trauf- und Firsthöhen. Bezugspunkt der Höhen der baulichen Anlagen: Aufgrund der Realisierung aller Verkehrsflächen wird die Definition des jeweiligen Bezugspunktes über die, dem Vorgartenbereich vorgelagerte Erschließungsstraße bestimmt (vgl. im einzelnen textliche Festsetzung 2.1). Im Bebauungsplan Nr. 33 ist der jeweilige Vorgartenbereich festgesetzt. Bauweise: 3   Begrenzung der Bauweise auf „Einzel- / Doppelhausbebauung“ aufgrund der zwischenzeitlich ausschließlich errichten Einzel- und Doppelhäuser und zur Gewährleistung einer einheitlichen Gestaltung Anpassungen im Bereich des Kindergartens: Der Kindergarten ist mittlerweile errichtet, es besteht Erweiterungsbedarf. Entsprechend erfolgt eine Ausweitung der Gemeinbedarfsfläche und der Baugrenzen unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  Geringfügige Ergänzungen und Änderungen zum Umfang der durchzuführenden Begründung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32. Die geplanten Änderungen folgen insgesamt dem Planungsgrundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die grundsätzlichen Planungsziele des Ursprungsbebauungsplanes zur Deckung der aktuellen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Fortentwicklung des Ortsteils Kaster zu einem attraktiven Wohn- und Arbeitsstandort werden nicht geändert und gelten auch für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes fort. Wesentliche Auswirkungen auf die zu beachtenden Schutzgüter und sonstige Planungsbelange sind mit der Planung nicht verbunden (siehe hierzu auch Kap. 6). 3. Verfahren Gem. § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gem. § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Des Weiteren entfällt die Erforderlichkeit des Ausgleichs. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, sind jedoch weiterhin in der Abwägung zu berücksichtigen. Da die zulässige Grundfläche des vorliegenden Bebauungsplans allerdings zwischen 20.000 und 70.000 qm liegt, ist gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. Anlage 2 des BauGB durchzuführen. 4. Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung 4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes Der Bebauungsplan Nr. 33 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um die CarlLeyhausen-Allee und die August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen. Im Nordwesten, Norden und Nordosten ist das Gebiet von Siedlungsbereichen um die Straße Am Zelenberg, Morkener Straße, Kettelerstraße und Harffer Schloßallee umgeben. Südöstlich verläuft die L 279 beinahe unmittelbar entlang des Plangebietes, im Süden und Westen bestehen als Ackerland genutzte Flächen. Daran schließt die Bundesautobahn A 61 an. 4 Das Plangebiet ist heute bereits überwiegend bebaut. Größere, noch unbebaute Grundstücke befinden sich insbesondere entlang der Marie-Nauen-Straße und MaxBeckmann-Straße. Die öffentliche Grünfläche mit Spazierwegen im süd-östlichen Teil des Plangebietes ist angelegt und steht den Anwohnern für die Naherholung zur Verfügung. 4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde parallel zum damaligen Bebauungsplanverfahren geändert und weist Wohnbaufläche für das Wohngebiet und öffentliche Grünfläche für die Ausgleichsfläche zur L 279 aus. 4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 32 wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die 1. vereinfachte Änderung, Rechtskraft 13.05.2003, hatte folgende Änderungen zum Inhalt: Reduzierung und Ergänzung des Erschließungssystems, Verkleinerung der Grundstücke und dadurch Erhöhung der Grundstücksanzahl, Aufhebung der zwingenden Zweigeschossigkeit in Teilen des Plangebietes sowie Festsetzung einer offenen Bauweise im gesamten Plangebiet. Inhalte der 2. vereinfachten Änderung, Rechtskraft 21.10.2003: Änderung der Festsetzung zu Einzelhäusern, Wegfall der vorgeschriebenen Firstrichtung in einem Teilbereich des Bebauungsplangebietes, Reduzierung der privaten Pflanzflächen und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in Teilbereichen. Die 3. vereinfachte Änderung wurde am 17.02.2004 rechtskräftig. Ziel war in diesem Verfahren die Erweiterung bzw. Verbindung der überbaubaren Grundstücksflächen für einen Teilbereich des Plangebietes im Bereich der kurzen Erschließungsstiche mit Wendehammer im östlichen Planbereich. Die 4. vereinfachte Änderung wurde am 09.03.2010 rechtskräftig. Diese Änderung betrifft die bedarfsgerechte Anpassung von Bebauungsmöglichkeiten im Eingangsbereich der Marie-Nauen-Straße, den großzügigeren und damit verbesserten Zugang vom Baugebiet zur öffentlichen Grünfläche im Süden sowie die angepasste Festsetzung von Gebäudehöhen zur verbesserten Berücksichtigung der Topographie an der östlichen Marie-Nauen-Straße. Die 5. Änderung trat am 16.04.2013 in Kraft. Inhalt Änderung beziehen sich auf folgende geringfügige Erweiterungen und Anpassungen von Festsetzungen in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen:     Geringfügige Erweiterung der überbaubaren Flächen am Kindergarten Richtung Norden zum Fußweg Einheitliche Festsetzung der Bauweise auf „Einzel / Doppelhäuser“ aufgrund der Realisierung der Wohngebäude in dieser Bauweise Vereinfachung der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als Verkehrsflächen Weitere Anpassung der Definition des unteren Bezugspunktes aufgrund einer weitgehenden Realisierung der Erschließungsstraßen im Plangebiet. 5 5. Planinhalt der Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 33 gegenüber der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Ziel der vorliegenden Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 ist zum einen die Klarstellung zur besseren Lesbarkeit bzw. die Anpassung der Festsetzung an die heutigen Planungsgrundsätze sowie die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten im Bereich des Kindergartens. Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf die textlichen Festsetzungen sowie gestalterische Festsetzungen und geringfügig auf die Planzeichnung. 5.1. Art der baulichen Nutzung Nach wie vor bleibt die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das Plangebiet bestehen. Lediglich der Zulassungskatalog wird wie folgt angepasst: Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden demnach die im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 + 4 + 5 (Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da diese mit der Struktur eines kleingliedrigen, aufgelockerten hochwertigen Wohngebietes nicht vereinbar sind. Um zumindest kleinere Betriebe, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind, jedoch nicht unter die Betriebe nach § 13 BauNVO fallen (z.B. Kosmetikstudio), im Einzelfall zuzulassen, wird der Zulassungskatalog im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 erweitert. Die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Verträglichkeit mit der Wohnnutzung, werden dabei im Baugenehmigungsverfahren geprüft. 5.2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe), Vollgeschosse sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgelegt. Es erfolgt zur Klarstellung und Angleichung an heutige Planungsgrundsätze eine geringfügige Anpassung wie folgt: Festsetzungen zu Gebäudehöhen Trauf- und Firsthöhe) Maximale Trauf- und Firsthöhe sind über Bezugspunkt festgesetzt. Der Bezugspunkt ist jeweils die Höhenlage der, dem festgesetzten Vorgartenbereich, vorgelagerte Erschließungsstraße in der Mitte des Baugrundstücks auf der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück. Bei Eckgrundstücken gilt grundsätzlich die dem festgesetzten Vorgartenbereich vorgelagerte Verkehrsfläche als Erschließungsstraße. Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut. Die Erschließungsstraßen sind vorhanden. Die jeweiligen Bezugspunkte können daher eindeutig ermittelt werden. Die Festsetzung der Bezugshöhen zur Trauf- und Firsthöhe dienen somit der Sicherstellung und dem Erhalt eines einheitlichen, ortsgerechten Erscheinungsbildes der Siedlung. Die Festsetzung des vorherigen Bebauungsplans Nr. 32 zur Traufhöhe bei Garagen mit geneigten Dächern entfällt. Hierfür sind die anzuwendenden Regelungen der Landesbauordnung ausreichend und weitergehende Festsetzungen aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich. Vollgeschosse Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse gemäß dem vorhergehenden Bebauungsplan Nr. 32 bleibt bestehen. Die Festsetzung „Das 2. Vollgeschoss darf nur als Dachgeschoss ausgeführt werden“ entfällt. Durch die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist die Dimension des entstehenden Gebäudes eindeutig festgelegt und ein einheitliches, 6 ortstypisches Stadtbild sichergestellt. Weitergehende Regelungen sind nicht erforderlich. Grundflächenzahl Im Bebauungsplan Nr. 33 werden die Nutzungskennziffern zum Maß der baulichen Nutzung zur Klarstellung und Vereinfachung der Planung für das gesamte allgemeine Wohngebiet auf die Obergrenzen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO angepasst. Eine höhere Versiegelungsmöglichkeit ist hier nach aktuellen Planungsansichten städtebaulich nicht mehr wünschenswert und wird zugunsten einer einheitlichen Gestaltung entsprechend den umliegenden Grundstücken zurückgenommen. Der Gesetzgeber ermöglicht gem. § 19 Abs. 4 BauVNO eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Diese Möglichkeit wurde im Bebauungsplan Nr. 32 auf 25% beschränkt mit der Maßgabe, dass bei Überschreitung wasserdurchlässige Materialien zu verwenden sind. Diese Festsetzung sollte dem Schutz der natürlichen Funktion des Bodens, vor allem der Versickerungsfähigkeit, dienen und eine übermäßige Versiegelung verhindern. In der Praxis ist die Durchführung aufgrund der Genehmigungsfreiheit vieler Vorhaben (Terrassen, Zufahrten, etc) jedoch schwer überprüfbar. Auch widerspricht eine Beschränkung auf 25 % bei im Gebiet vorkommenden recht kleinen Doppelhausgrundstücken einer den aktuellen Wohnansprüchen gerechten Grundstücksnutzung. In der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 wird diese Festsetzung daher zurückgenommen. 5.3. Überbaubare Grundstücksflächen Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ an der August-Macke-Straße sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Erweiterung der Einrichtung geschaffen werden. Zur baulichen Erweiterung des Gebäudes wird die Baugrenze um 1,5 m in Richtung Käthe-Kollwitz-Straße erweitert. Diese Änderungen ermöglichen eine bedarfsgerechte, verträgliche Erweiterung des Kindergartens. Die Änderung der Planzeichnung gewährleistet somit eine Optimierung der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Im Zuge der Änderung wird zudem zur Klarstellung die Gemeinbedarfsfläche um die Zweckbestimmung Kindergarten ergänzt. Die Überschreitungsmöglichkeit der hinteren Baugrenze ermöglicht die bedarfsgerechte Errichtung von Terrassenüberdachungen und Wintergärten, ohne das Ortsbild einer Straßenbegleitenden Bebauung mit rückwärtigen zusammenhängenden Gartenbereichen wesentlich zu beeinträchtigen. 5.4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die maximal zulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird entsprechend des Bebauungsplanes Nr. 32 im Rahmen der Neuaufstellung begrenzt. So wird gewährleistet, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht in einem Missverhältnis zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Garagen, Carports und Stellplätze steht. Zudem wird somit das Erscheinungsbild eines kleinteilig strukturierten Wohngebietes gesichert. 5.5. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen Die gemäß Ursprungsplanung (Bebauungsplan Nr. 32) festgesetzten Pflanzstreifen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) 7 gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB) bleiben erhalten. Es erfolgt eine Ergänzung in textlicher Form zum Umfang der durchzuführenden Begrünung: Innerhalb der in der Planzeichnung eingetragenen Flächen zum Anpflanzen sind standortgerechte heimische Gehölze II. und III. Ordnung im Raster 1,50 m x 1,50 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Das gemäß Bebauungsplan Nr. 32 geforderte Pflanzgebot jeweils eines heimischen Baumes auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird mit einer geringfügigen Änderung übernommen. Dabei wird durch eine nichtabschließende Pflanzliste für die Anpflanzungs- und Erhaltungsfestsetzungen die Grünstrukturierung des Gebietes mit standortgerechten, heimischen Strauchpflanzungen sichergestellt. Diese Festsetzung dient insbesondere der Strukturierung und dem verträglichen Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum. Dabei wird auch der aktuellen Wohnsituation entsprechende Wunsch nach Schutz vor Einsichtnahme rückwärtiger Grundstücksbereiche berücksichtigt und schafft hier einen ausgleichenden Kompromiss. 5.6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Festsetzungen zum Immissionsschutz) Die im Bebauungsplan Nr. 32 aufgeführten textlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden in den Bebauungsplan Nr. 33 übernommen und um aktuelle allgemeine Fachkenntnisse ergänzt. 5.7. Anpassungen der gestalterischen Festsetzungen Die in der Gestaltungssatzung zum BP Nr. 32 beschlossenen Inhalte werden als Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 Landesbauordnung NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB übernommen und sind überwiegend wie bereits in der 4. Änderung geändert auch in der Neuaufstellung in der Form zulässig. Dachgestaltung Die Regelungen für Dachaufbauten werden auch für Dacheinschnitte festgelegt. Die Festsetzung, dass Doppelhäuser und Hausgruppen gleiche Dachneigungen aufweisen müssen, wird nicht weiterverfolgt. Diese Festsetzung führt in der Praxis immer wieder zu Umsetzungsproblemen, wenn die Vorgabe durch den zeitlich ersten Bauherrn erfolgt und sich der nachfolgende Bauherr hieran halten muss. Diese Vorgabe ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich, zumal das einheitliche städtebauliche Erscheinungsbild durch die sonstigen Festsetzungen gewährleistet ist. Einfriedungen Es erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung zur Klarstellung eine Ergänzung der Definition „Vorgarten bei Eckgrundstücken“. Zusätzlich erfolgt eine Festsetzung zu Einfriedungen im Bereich der Pflanzgebote wie folgt: An seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen gemäß Planzeichnung auch ein Pflanzgebot besteht, sind als Einfriedungen nur offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50% pro qm Zaunfläche. Dies unterstützt die Planungsabsicht eines durchgrünten Siedlungsgebietes. Die Zulässigkeit auch von Zäunen und Mauern im Vorgarten bis zu einer Höhe von 0,75m soll entsprechen des teilweise vorhandenen Bestandes sicherstellen, dass der Vorgartenbereich zu einer offenen Struktur des halböffentlichen Raumes beiträgt und keine Abschottung der Hausfronten zu den Erschließungsbereichen entsteht. 8 5.8. Sonstige geringfügige zeichnerische Änderungen Zur Klarstellung der Planaussagen sind geringfügige Änderungen der Planzeichnung im Rahmen der Neuaufstellung vollzogen. Verkehrsflächen So erfolgt eine Ausweisung sämtlicher ausgebauter Erschließungsstraßen als Straßenverkehrsfläche statt wie in der Ursprungsplanung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Verkehrsberuhigter Bereich. Die Straßen sind als Wohnsammelund Wohnwege mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgebaut. Eine differenzierte Festsetzung ist nicht erforderlich. Private Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen Zur eindeutigen Lesbarkeit entfällt die Festsetzung „private Grünfläche“ im Bereich der privaten Grundstücksflächen. Das gemäß Ursprungsplanung übernommene überlagernd festgesetzte Pflanzgebot nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB bleibt bestehen und ist zur Erreichung des Planungszieles ausreichend. Der Wegfall der Grünflächenfestsetzung verbessert zudem die Lesbarkeit des Planes. Zielaussagen Grünflächen Die große öffentliche Grünfläche am östlichen Plangebietsrand wird mit der Zweckbestimmung Parkanlage versehen, die privaten Grünflächen zur Siedlungseingrünung mit der Zweckbestimmung Garten. 5.9. Umweltbericht Ab dem 01.01.2007 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte in Kraft getreten. In § 13a BauGB wird für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ (d.h. für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) bestimmt, dass diese Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen betreffen u.a. die zulässige Grundfläche gem. § 19 (2) BauNVO. Wenn gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB in einem Bebauungsplan insgesamt eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt ist, sind eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich und das Verfahren kann nach dem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB schränkt diese Regelung ein: Es sind die zulässigen Grundflächen von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Ist gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Grundfläche zwischen 20.000 qm und 70.000 qm festgesetzt, kann der Bebauungsplan immer noch nach dem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung (Vorprüfung im Einzelfall) der in Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berück-sichtigen wären. Der Bebauungsplan Nr. 33 erfüllt die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit einer max. zulässigen Grundfläche gem. § 17 BauNVO von 49.200 qm, so dass eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 2 BauGB durchzuführen ist. 5.10. Vorprüfung im Einzelfall Zur überschlägigen Umweltprüfung dient ein Prüfungsschema, das aus den in der Anlage 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Kriterien entwickelt wurde. Es ermöglicht, die darin formulierten Fragen mit ja oder nein zu beantworten. Zudem wird 9 das Prüfungsschema um weitere Kriterien der Anlage 2 UVPG ergänzt. Das nachfolgende Prüfungsschema zeigt das Ergebnis der überschlägigen Prüfung: 10 Prüfungsschema zum BauGB 2007, Anlage 2 (Schmidt - Eichstaedt, BauR 7/2007) mit Ergänzung der zusätzlichen Prüfkriterien der Anlage 2 UVPG: Lfd. Nr. Kriterien gem. Anlage 2 zum BauGB und daraus entwickelte Fragen 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt: Setzt der Plan in nicht nur unerheblichen Ausmaß den Rahmen für die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, indem er Festsetzungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur I nanspruchnahme von Ressourcen? 1.2 nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des Schemas zu Merkmale des Bebauungsplanes 5.11.1) ja nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des Schemas zu Pläne und Programme 5.11.3) ja nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des Schemas zu Altlasten 5.11.4) Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme. Sind für den Bebauungsplan umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme besonders relevant? 1.5 ja Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Hat der Bebauungsplan für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, besondere Bedeutung? 1.4 Falls ja, sind deswegen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären? Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem er andere Pläne und Programme beeinflusst. Beeinflusst der Bebauungsplan in nicht nur unerheblichem Ausmaß andere Pläne und Programme? 1.3 Beantwortung mit ja oder nein ja nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des Schemas zu Verkehrslärm (5.11.5) Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans für Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Hat der Bebauungsplan nicht nur unerhebliche Bedeutung für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften? nein 11 2. Standort der Vorhaben 2.1 Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung (Nutzungskriterien), Sind für den Bebauungsplan entsprechende Nutzungskriterien relevant? 2.1.2 ja nein (vgl. zu 2.1 .2 Erläuterungen außerhalb des Schemas unter 5.11.2) ja nein (vgl. zu 2.1.2 Erläuterungen außerhalb des Schemas unter 5.11.5) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien) Sind für den Bebauungsplan entsprechende Qualitätskriterien relevant? 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete 3.1 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. (vgl. zu 3.1.1 bis 3.1.9 Erläuterungen außerhalb des Schemas unter 5.11.5) Hat der Plan Auswirkungen auf folgende Schutzgüter? 3.1.1 Tiere? ja nein 3.1.2 Pflanzen? ja nein 3.1.3 Boden? ja nein 3.1.4 Wasser? ja nein 3.1.5 Luft? ja nein 3.1.6 Klima? ja nein 3.1.7 Landschaft? ja nein 3.1.8 biologische Vielfalt? ja nein 3.1.9 Mensch und Gesundheit? ja nein (durch Schallschutznahmen keine erheblichen Auswirkungen (vgl. 5.11.5) 3.1.10 Bevölkerung? nein nein 3.1.11 Kulturgüter? nein nein 3.1.12 sonstige Sachgüter? nein nein 3.1.13 Wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern beeinflusst? Ist mit Wechselwirkungen zu rechnen? nein nein 12 3.2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. Ist mit Auswirkungen von kumulativem oder grenzüberschreitendem Charakter zu rechnen? 3.3 nein nein nein ja nein (vgl. (vgl. zu 3.5 Erläuterungen außerhalb des Schemas unter 5.11.6) Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund • der besonderen natürlichen Merkmale, • des kulturellen Erbes, • der Intensität der Bodennutzung des Gebietes jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. Hat das betroffene Gebiet wegen besonderer natürlicher Merkmale, wegen dort vorhandenen kulturellen Erbes(z B. Bodendenkmale) oder wegen der Intensität der Bodennutzung besondere Bedeutung? Werden voraussichtlich diesbezügliche Umweltqualitätsnormen überschritten? 3.6 nein Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen: Haben vom Plan ausgelöste Auswirkungen einen besonderen Umfang oder eine besondere räumliche Ausdehnung? 3.5 nein Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen): Ist mit Auswirkungen in Bezug auf Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z B. bei Unfällen), zu rechnen? 3.4 nein nein nein Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf folgende Gebiete: Hat die Verwirklichung des Plans möglicherweise Auswirkungen auf eines der folgenden Gebiete: 3.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete? nein nein 3.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so weit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst? nein nein 13 3.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, so weit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst? nein nein 3.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes? nein nein 3.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes? nein nein 3.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß §31b des Wasserhaushaltsgesetzes? nein nein 3.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind? nein nein 3.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes? nein nein 3.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind? ja nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des Schemas zu Kulturgüter, Denkmale 5.11.6) Nähere Erläuterungen zu einzelnen Kriterien 5.11.1 Merkmale des Bebauungsplanes Im Jahr 2002 wurde für das Gebiet „Im Spleß“ der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster aufgestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Baulandvorsorge besonders für junge Familien mit Kindern neue Bauflächen auszuweisen. Die Stadt Bedburg bezweckte mit dieser Planung, ihre Funktion als Wohnstandort zu stärken und mit der städtebaulichen Neuordnung des Ortsrandes zur funktionalen und gestalterischen Verbesserung dieses Bereiches beizutragen. Ziel der Planung war die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit 200-250 Wohneinheiten einschließlich eines Kindergartens unter Maßgabe eines ökologisch orientierten Gesamtkonzeptes. Der Bebauungsplan wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die letzte Änderung – 5. vereinfachte Änderung – wurde am 16.04.2013 rechtskräftig. Zur Klarstellung der Festsetzungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung ist nunmehr die Neuaufstellung des Bebauungsplans vorgesehen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 als räumlich identischer Nachfolgeplan des Bebauungsplanes Nr. 32 befinden sich keine Wasserflächen oder Schutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 32 wurde ein entwässerungstechnisches Konzept erstellt und fachplanerisch umgesetzt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt dabei überwiegend im Trennsystem. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich der öffentlichen Grünflächen. Das Schmutzwasser wird in die vorhandenen Mischwasserkanäle eingeleitet. Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforder14 lich sind, gekennzeichnet. Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen. Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich. Neben der Erzeugung von Siedlungsabfall, welcher durch die üblichen regelmäßigen Abholungen einer Entsorgungsfirma verbracht werden kann, ist kein Aufkommen von überwachungsbedürftigem oder wassergefährdendem Sonderabfall zu erwarten. Ebenfalls sind durch die Zielsetzung des Bebauungsplanes keine Nutzungen zu erwarten, welche die Lagerung, den Umgang, die Nutzung oder Produktion von gefährlichen Stoffen i.S. des Chemikaliengesetz (ChemG) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wassergefährdenden Stoffen i. S. des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG), Gefahrgütern i.S. des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder radioaktiver Stoffe erforderlich macht. Daher sind keine Unfall- oder Störfallrisiken z.B. durch die Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregender, erbgutverändernde Stoffe zu erwarten. 5.11.2 Standort des Vorhabens Nutzungskriterien Das Wohngebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster und ist eine locker bebaute Wohnsiedlung. Im Nordwesten, Norden und Nordosten ist das Gebiet von Siedlungsbereichen um die Straße Am Zelenberg, Morkener Straße, Kettelerstraße und Harffer Schloßallee umgeben. Südöstlich verläuft die L 279 beinahe unmittelbar entlang des Plangebietes, im Süden und Westen bestehen als Ackerland genutzte Flächen. Daran schließt die Bundesautobahn A 61 an. Die Erschließung des Bereiches erfolgt von der Morkener Straße / Kettelerstraße, Am Zelenberg und Steifensandstraße aus. Mehrere Fußwegeverbindungen verbinden das Gebiet mit der umliegenden Bebauung. Das Plangebiet ist heute bereits überwiegend bebaut. Noch unbebaute Grundstücke befinden sich entlang der Max-Beckmann-Straße. Grün- oder Freiraumflächen sind ausreichend vorhanden. Die öffentliche Grünfläche mit Spazierwegen im östlichen Teil des Plangebietes ist angelegt und steht den Anwohnern für die Naherholung zur Verfügung. 5.11.3 Pläne und Programme Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde parallel zum damaligen Bebauungsplanverfahren geändert und weist Wohnbaufläche für das Wohngebiet und öffentliche Grünfläche für die Ausgleichsfläche zur L 279 aus. 5.11.4 Auswirkungen auf die Schutzgüter 3.1.1 bis 3.1.9 Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind gering. 15 Die Vergrößerung des Baufensters des Kindergartens erfolgt in Bereichen, die auch vor der Neuaufstellung durch bauliche Anlagen nutzbar waren. Nach Inanspruchnahme der Grünfläche bleibt auch diese größtenteils als Außengelände des Kindergartens und somit als Freifläche erhalten und weiterhin Lebensraum für Kleinstlebewesen und Pflanzen. Eine übermäßige Bodenversiegelung ist hier nicht zu erwarten. Gesetzlich geschützte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor; das Vorkommen planungsrelevanter Tierarten im Hinblick auf den Artenschutz ist nicht bekannt. Versiegelung (Boden, Wasser, Klima, Luft) Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 behandelt Anpassungen innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Die Anpassungen sind dabei so gering, dass die Planung keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation haben wird. Auf Ebene dieser Änderungen sind weitere Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, nicht vorgesehen. Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet. Aufgrund der geringen Änderungen sind erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft jedoch nicht zu erwarten. Wasser Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Maßgeblich für die Bedeutung eines Bereiches für die Grundwasserneubildung ist der Durchlässigkeitskoeffizient des anstehenden Bodens. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich des Bereiches der öffentlichen Grünflächen. Folgende bereits bestehende Beeinträchtigungen des Grundwassers können als Vorbelastung definiert werden: Verunreinigungen im Rahmen des Straßenverkehrs durch Eintrag von Streusalzen, Reifenabrieb etc. aus den Randbereichen sowie den Stellplätzen im Plangebiet. Die Empfindlichkeit des Grundwassers besteht vor allen Dingen hinsichtlich der Verschmutzung und der Verminderung der Grundwasserneubildung. Die Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzung steigt mit abnehmender Überdeckung der grundwasserleitenden Schichten. Es sind grundsätzlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten. Stadt-/ Landschaftsbild Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage des Stadtteils Kaster. Geprägt ist der gesamte Bereich durch eine lockere Wohnbebauung mit vereinzelten kleinen Dienstleistungsbetrieben. Das Plangebiet weist aufgrund seiner aktuellen Wohnnutzung und seiner baulichen Struktur eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Entsprechend der städtebaulichen Funktion als Allgemeines Wohngebiet fehlen stadtraumprägende Strukturen. 16 Es sind grundsätzlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild zu erwarten. Mensch und Gesundheit Im Rahmen der Ursprungsplanung wurde zur Erfassung der Lärmsituation ein Gutachten erstellt und entsprechend den Ergebnissen Festsetzungen getroffen. Mit der jetzigen Planung sind darüber hinaus keine zusätzlichen Änderungen der Immissionssituation verbunden, der Planungsbelang ist ausreichend berücksichtigt. Die Änderung des Zulassungskataloges nach § 4 BauNVO wie vom Gesetzgeber vorgesehen führt nicht zur Beeinträchtigung der Wohnruhe; so ist gegenüber dem Status quo nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. 5.11.6 Sach- und Kulturgüter Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) festgesetzte und im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellte “Verdachtsfläche für Bodendenkmäler” nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Verdachtsfläche für Bodendenkmäler umfasst den Bereich der zwischen L279 und Plangebiet festgesetzten öffentlichen Grünfläche, ausgenommen der dort festgesetzten Fläche zur Abwasserbeseitigung. 5.11.7 Zusammenfassung Den größten Flächenanteil im Bebauungsplangebiet nehmen lockere Wohnbauflächen und eine große Grünfläche im östlichen Plangebietsbereich ein. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Im Spleß“ / Kaster umfasst keine Naturraumpotentiale von hoher Bedeutung, so dass erhebliche negative Auswirkungen im Vorfeld vermieden werden können. Insgesamt wird die Bedeutung des Stadtraumes im Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch angrenzende Straßen sowie durch die vorhandene Bebauung als gering beurteilt. Bei der überschlägigen Beurteilung sind bezüglich der Schutzgüter keine auffälligen Auswirkungen erkannt worden. Zusammenfassend kommt die überschlägige Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass bei der Durchführung des geplanten städtebaulichen Vorhabens zwar Umweltauswirkungen entstehen, diese jedoch in ihrer Gesamtheit für den Lebensraum nicht erheblich sind, so dass auf eine vertiefende Untersuchung (Umweltverträglichkeitsprüfung) verzichtet werden kann. 6. Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen 6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild Inhalt der Neuaufstellung sind überwiegend Klarstellungen der getroffenen Festsetzungen und Anpassungen der Festsetzungen an die heutigen Planungsgrundsätze. Diese Anpassungen und Klarstellungen wirken sich auf das mittlerweile bebaute Wohngebiet kaum aus. Negative Beeinträchtigungen auf das städtebauliche Umfeld und die Nachbarschaft werden nicht vorbereitet. Die auf die heutigen Rahmenbedingungen angepassten Regelungen verbessern im Gegenteil die Einfügung der Siedlung in die umge17 bende Bebauung und schaffen die Voraussetzungen dafür, dass eine homogene Siedlungsstruktur im Gebiet entsteht. Durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens wird der Erhalt und Ausbau einer optimalen Kinderbetreuung in Kaster und insbesondere im Wohnquartier unterstützt. Aufgrund der verträglichen Erweiterung dieser Bestandsimmobilie unterstützt der Bebauungsplan Nr. 33 darüber hinaus eine nachhaltige Verdichtung im Innenbereich und bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen. 6.2. Erschließung / Verkehr Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, der sich an dem Bebauungsplan Nr. 32 orientiert, sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr, die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss verbunden, da die Verkehrsanlagen bereits vorhanden sind und lediglich in ihrer Zweckbestimmung geändert werden. 6.3. Ver- und Entsorgung Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser stehen im Plangebiet zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im Zuge der restlichen Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den Bedarfsträgern angeordnet. Gasleitung Die Gasfernleitung (D 200 St) ist entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan in die Planzeichnung übernommen. Die Gasfernleitung verläuft in einer Tiefe von –1,5 m zur Geländeoberkante. Entwässerung Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein entwässerungstechnisches Konzept erstellt und fachplanerisch umgesetzt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt dabei überwiegend im Trennsystem. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich der öffentlichen Grünflächen. Das Schmutzwasser wird in die vorhandenen Mischwasserkanäle in der Steifensandstraße und im Meßweg eingeleitet. 6.4. Immissionsschutz Im Rahmen der Ursprungsplanung wurde zur Erfassung der Lärmsituation ein Gutachten erstellt und entsprechend den Ergebnissen Festsetzungen getroffen. Mit der jetzigen Planung sind darüber hinaus keine zusätzlichen Änderungen der Immissionssituation verbunden, der Planungsbelang ist ausreichend berücksichtigt. 6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet. Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen. Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich. 18 6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung Grünordnung Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde ein Grünkonzept entwickelt und durch entsprechende Festsetzungen, die nach wie vor in der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 Bestand haben, gesichert. Die öffentlichen Grünflächen sind mittlerweile umgesetzt, ebenso ein Teil der auf den privaten Grundstücksflächen zu erbringenden Pflanzmaßnahmen. Somit stellt sich das Plangebiet als durchgrüntes und in die Landschaft eingebundenes Wohngebiet dar. Mit den hier beschriebenen Anpassungen der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen im Rahmen der Neuaufstellung erfolgt lediglich eine Klarstellung und vereinfachte Handhabung für die Umsetzung. Änderungen des Grünkonzeptes werden nicht vorbereitet. Eingriffe in Natur und Landschaft Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Zum Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft wurden die im Plangebiet vorgesehenen und festgesetzten Grünstrukturen auf privaten und öffentlichen Flächen herangezogen. Zusammen mit den Aufwertungen im Bereich des Versickerungsbeckens konnten die Eingriffe bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan kompensiert werden. Mit der hier beschriebenen Neuaufstellung werden nur geringfügig Anpassungen vorgenommen. Ein zusätzlicher Eingriff wird hierbei lediglich im Bereich des Kindergartens vorbereitet. Da dies im Vergleich zum erzielten Ausgleich des Gesamtgebietes geringfügig ist, ist der Eingriff hinnehmbar. 6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Artenschutz Mit diesen geringfügigen Änderungen sind keine negativen Auswirkungen auf die zu beachtenden Planungsbelange und Schutzgüter verbunden: Es handelt sich mit Ausnahme der Änderungen im Bereich des Kindergartens lediglich um Anpassungen und Klarstellungen der Festsetzungen, die keine negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter nach sich ziehen. Auch die Auswirkungen, die durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens vorbereitet werden, sind als unwesentlich zu bezeichnen. So sind hiermit keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Sachund Kulturgüter verbunden. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind gering: Die Vergrößerung des Baufensters des Kindergartens erfolgt z.T. in Bereichen, die auch vor der Neuaufstellung durch bauliche Anlagen nutzbar waren. Nach Inanspruchnahme der Grünfläche bleibt auch diese größtenteils als Außengelände des Kindergartens und somit Freifläche erhalten und weiterhin Lebensraum für Kleinstlebewesen und Pflanzen. Eine übermäßige Bodenversiegelung ist hier nicht zu erwarten. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die Neuaufstellung der Bebauungsplanung nicht zu erwarten. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. 19 Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Gesetzlich geschützte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor; das Vorkommen planungsrelevanter Tierarten im Hinblick auf den Artenschutz ist nicht bekannt. 6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 behandelt Klarstellungen und Anpassungen innerhalb eines bisher rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Aufgrund der mittlerweile überwiegend realisierten Bebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu erwarten. Daher sind im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 33 weitere Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, nicht vorgesehen. 7. Bodenordnende Maßnahmen Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der Ausparzellierung im Bereich des Kindergartens nicht erforderlich. 8. Durchführung der Planung / Kosten Es entstehen der Stadt Bedburg durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.33 keine Kosten. Bedburg und Aachen, im Dezember 2014 20