Daten
Kommune
Bedburg
Größe
473 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster
– Im Spleß –
Begründung zur frühzeitigen Beteiligung
(Stand:12.12.2014)
Dem Bebauungsplan Nr. 33 / Kaster – Im Spleß – wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) folgende Begründung beigegeben:
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................................... 3
2.
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ....................................... 3
3.
Verfahren .................................................................................................................... 4
4.
Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung ..... 4
4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes ...................................................... 4
4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan ........................................................ 5
4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes ............................................... 5
5.
Planinhalt der Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 33 gegenüber der
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 ............................................................... 6
5.1. Art der baulichen Nutzung................................................................................ 6
5.2. Maß der baulichen Nutzung.............................................................................. 6
5.3. Überbaubare Grundstücksflächen ................................................................... 7
5.4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ............................ 7
5.5. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen
Bepflanzungen .................................................................................................. 7
5.6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Minderung
schädlicher Umwelteinwirkungen (Festsetzungen zum Immissionsschutz) 8
5.7. Anpassungen der gestalterischen Festsetzungen ......................................... 8
5.8. Sonstige geringfügige zeichnerische Änderungen ........................................ 9
5.9. Umweltbericht ................................................................................................... 9
5.10. Vorprüfung im Einzelfall ................................................................................... 9
6.
Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen ...........................................................17
6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild .........................................17
6.2. Erschließung / Verkehr ....................................................................................18
6.3. Ver- und Entsorgung........................................................................................18
6.4. Immissionsschutz ............................................................................................18
6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse ................................................18
6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung .......................................19
6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB /
Artenschutz ......................................................................................................19
6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung .................................................................20
7.
Bodenordnende Maßnahmen ...................................................................................20
8.
Durchführung der Planung / Kosten ........................................................................20
2
1.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan Nr. 33 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in
der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um Carl-LeyhausenAllee und August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen.
Der Geltungsbereich des hier beschriebenen Bebauungsplan Nr. 33 entspricht dem
Geltungsbereich des 2002 rechtskräftig gewordenen Ursprungsbebauungsplans Nr.
32. Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf die rechtskräftige 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster, verwiesen.
2.
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung
Im Jahr 2002 wurde für das Gebiet „Im Spleß“ der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster aufgestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Baulandvorsorge besonders für junge Familien
mit Kindern neue Bauflächen auszuweisen. Die Stadt Bedburg bezweckte mit dieser
Planung, ihre Funktion als Wohnstandort zu stärken und mit der städtebaulichen Neuordnung des Ortsrandes zur funktionalen und gestalterischen Verbesserung dieses Bereiches beizutragen. Ziel der Planung war die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit
200-250 Wohneinheiten einschließlich eines Kindergartens unter Maßgabe eines ökologisch orientierten Gesamtkonzeptes. Der Bebauungsplan wurde am 27.03.2002
rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die letzte Änderung – 5. vereinfachte
Änderung – trat am 16.04.2013 in Kraft.
Das Plangebiet ist mittlerweile überwiegend bebaut. Die Nachfrage nach den noch unbebauten Grundstücken ist nach wie vor gegeben. Allerdings zeigt sich, dass die Festsetzungen in einigen Punkten missverständlich formuliert sind und immer wieder zu
Nachfragen und Interpretationsschwierigkeiten führen. Zur Klarstellung der Festsetzungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung ist nunmehr die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „Im Spleß“ vorgesehen.
Es sind zur Anpassung an die heutigen Planungsgrundsätze konkret folgende Änderungen in den Festsetzungen Ziel dieses Verfahrens:
Art der baulichen Nutzung:
Erweiterung des Zulassungskataloges um die ausnahmsweise zulässige Nutzung
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Maß der baulichen Nutzung:
Angleichung der Nutzungskennziffern Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) an die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO (GRZ 0,4; GFZ
0,8)
Angleichung der Vollgeschossigkeit (nach Realisierung der überwiegenden Gebäude im Plangebiet) auf maximal zulässige II-Vollgeschossigkeit
Aufgrund der Realisierung aller Verkehrsflächen Herausnahme der Bestimmung
der Sockelhöhe unter Verbleib der max. zulässigen Trauf- und Firsthöhen.
Bezugspunkt der Höhen der baulichen Anlagen: Aufgrund der Realisierung aller
Verkehrsflächen wird die Definition des jeweiligen Bezugspunktes über die, dem
Vorgartenbereich vorgelagerte Erschließungsstraße bestimmt (vgl. im einzelnen
textliche Festsetzung 2.1). Im Bebauungsplan Nr. 33 ist der jeweilige Vorgartenbereich festgesetzt.
Bauweise:
3
Begrenzung der Bauweise auf „Einzel- / Doppelhausbebauung“ aufgrund der
zwischenzeitlich ausschließlich errichten Einzel- und Doppelhäuser und zur Gewährleistung einer einheitlichen Gestaltung
Anpassungen im Bereich des Kindergartens: Der Kindergarten ist mittlerweile errichtet, es besteht Erweiterungsbedarf. Entsprechend erfolgt eine Ausweitung der
Gemeinbedarfsfläche und der Baugrenzen unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Geringfügige Ergänzungen und Änderungen zum Umfang der durchzuführenden
Begründung
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32.
Die geplanten Änderungen folgen insgesamt dem Planungsgrundsatz einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung.
Die grundsätzlichen Planungsziele des Ursprungsbebauungsplanes zur Deckung der
aktuellen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Fortentwicklung des Ortsteils
Kaster zu einem attraktiven Wohn- und Arbeitsstandort werden nicht geändert und gelten auch für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes fort. Wesentliche Auswirkungen
auf die zu beachtenden Schutzgüter und sonstige Planungsbelange sind mit der Planung nicht verbunden (siehe hierzu auch Kap. 6).
3.
Verfahren
Gem. § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ kann der Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gem. § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Des Weiteren entfällt die Erforderlichkeit des Ausgleichs. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege gem. § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB, sind jedoch weiterhin in der Abwägung zu berücksichtigen. Da die zulässige Grundfläche des vorliegenden Bebauungsplans allerdings zwischen 20.000 und
70.000 qm liegt, ist gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. Anlage 2 des BauGB durchzuführen.
4.
Planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung
4.1. Lage und Beschreibung des Plangebietes
Der Bebauungsplan Nr. 33 „Im Spleß“ liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster in
der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst die Wohnsiedlung um die CarlLeyhausen-Allee und die August-Macke-Straße sowie die östlich angrenzenden Freiflächen.
Im Nordwesten, Norden und Nordosten ist das Gebiet von Siedlungsbereichen um die
Straße Am Zelenberg, Morkener Straße, Kettelerstraße und Harffer Schloßallee umgeben. Südöstlich verläuft die L 279 beinahe unmittelbar entlang des Plangebietes, im
Süden und Westen bestehen als Ackerland genutzte Flächen. Daran schließt die Bundesautobahn A 61 an.
4
Das Plangebiet ist heute bereits überwiegend bebaut. Größere, noch unbebaute
Grundstücke befinden sich insbesondere entlang der Marie-Nauen-Straße und MaxBeckmann-Straße.
Die öffentliche Grünfläche mit Spazierwegen im süd-östlichen Teil des Plangebietes ist
angelegt und steht den Anwohnern für die Naherholung zur Verfügung.
4.2. Regionalplanung / Flächennutzungsplan
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde parallel zum damaligen Bebauungsplanverfahren geändert und weist Wohnbaufläche für das Wohngebiet und öffentliche Grünfläche für die Ausgleichsfläche zur L 279 aus.
4.3. Bisherige Änderungen des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 32 wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals
geändert.
Die 1. vereinfachte Änderung, Rechtskraft 13.05.2003, hatte folgende Änderungen zum
Inhalt: Reduzierung und Ergänzung des Erschließungssystems, Verkleinerung der
Grundstücke und dadurch Erhöhung der Grundstücksanzahl, Aufhebung der zwingenden Zweigeschossigkeit in Teilen des Plangebietes sowie Festsetzung einer offenen
Bauweise im gesamten Plangebiet.
Inhalte der 2. vereinfachten Änderung, Rechtskraft 21.10.2003: Änderung der Festsetzung zu Einzelhäusern, Wegfall der vorgeschriebenen Firstrichtung in einem Teilbereich des Bebauungsplangebietes, Reduzierung der privaten Pflanzflächen und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in Teilbereichen.
Die 3. vereinfachte Änderung wurde am 17.02.2004 rechtskräftig. Ziel war in diesem
Verfahren die Erweiterung bzw. Verbindung der überbaubaren Grundstücksflächen für
einen Teilbereich des Plangebietes im Bereich der kurzen Erschließungsstiche mit
Wendehammer im östlichen Planbereich.
Die 4. vereinfachte Änderung wurde am 09.03.2010 rechtskräftig. Diese Änderung betrifft die bedarfsgerechte Anpassung von Bebauungsmöglichkeiten im Eingangsbereich
der Marie-Nauen-Straße, den großzügigeren und damit verbesserten Zugang vom
Baugebiet zur öffentlichen Grünfläche im Süden sowie die angepasste Festsetzung
von Gebäudehöhen zur verbesserten Berücksichtigung der Topographie an der östlichen Marie-Nauen-Straße.
Die 5. Änderung trat am 16.04.2013 in Kraft. Inhalt Änderung beziehen sich auf folgende geringfügige Erweiterungen und Anpassungen von Festsetzungen in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen:
Geringfügige Erweiterung der überbaubaren Flächen am Kindergarten Richtung
Norden zum Fußweg
Einheitliche Festsetzung der Bauweise auf „Einzel / Doppelhäuser“ aufgrund der
Realisierung der Wohngebäude in dieser Bauweise
Vereinfachung der zeichnerisch festgesetzten Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung als Verkehrsflächen
Weitere Anpassung der Definition des unteren Bezugspunktes aufgrund einer
weitgehenden Realisierung der Erschließungsstraßen im Plangebiet.
5
5.
Planinhalt der Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 33 gegenüber der 5. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 32
Ziel der vorliegenden Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 ist zum einen die
Klarstellung zur besseren Lesbarkeit bzw. die Anpassung der Festsetzung an die heutigen Planungsgrundsätze sowie die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten im Bereich des Kindergartens. Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf die textlichen
Festsetzungen sowie gestalterische Festsetzungen und geringfügig auf die Planzeichnung.
5.1. Art der baulichen Nutzung
Nach wie vor bleibt die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das Plangebiet bestehen. Lediglich der Zulassungskatalog wird wie folgt angepasst: Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden demnach die im
WA-Gebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 + 4 + 5 (Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da diese
mit der Struktur eines kleingliedrigen, aufgelockerten hochwertigen Wohngebietes nicht
vereinbar sind.
Um zumindest kleinere Betriebe, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind, jedoch nicht
unter die Betriebe nach § 13 BauNVO fallen (z.B. Kosmetikstudio), im Einzelfall zuzulassen, wird der Zulassungskatalog im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 erweitert. Die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Verträglichkeit mit der Wohnnutzung, werden dabei im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
5.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhe),
Vollgeschosse sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgelegt. Es erfolgt zur Klarstellung und Angleichung an heutige Planungsgrundsätze eine geringfügige Anpassung wie folgt:
Festsetzungen zu Gebäudehöhen Trauf- und Firsthöhe)
Maximale Trauf- und Firsthöhe sind über Bezugspunkt festgesetzt. Der Bezugspunkt
ist jeweils die Höhenlage der, dem festgesetzten Vorgartenbereich, vorgelagerte Erschließungsstraße in der Mitte des Baugrundstücks auf der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück. Bei Eckgrundstücken gilt grundsätzlich die
dem festgesetzten Vorgartenbereich vorgelagerte Verkehrsfläche als Erschließungsstraße.
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut. Die Erschließungsstraßen sind vorhanden. Die jeweiligen Bezugspunkte können daher eindeutig ermittelt werden.
Die Festsetzung der Bezugshöhen zur Trauf- und Firsthöhe dienen somit der Sicherstellung und dem Erhalt eines einheitlichen, ortsgerechten Erscheinungsbildes der
Siedlung.
Die Festsetzung des vorherigen Bebauungsplans Nr. 32 zur Traufhöhe bei Garagen
mit geneigten Dächern entfällt. Hierfür sind die anzuwendenden Regelungen der Landesbauordnung ausreichend und weitergehende Festsetzungen aus städtebaulicher
Sicht nicht erforderlich.
Vollgeschosse
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse gemäß dem vorhergehenden Bebauungsplan
Nr. 32 bleibt bestehen. Die Festsetzung „Das 2. Vollgeschoss darf nur als Dachgeschoss ausgeführt werden“ entfällt. Durch die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen ist
die Dimension des entstehenden Gebäudes eindeutig festgelegt und ein einheitliches,
6
ortstypisches Stadtbild sichergestellt. Weitergehende Regelungen sind nicht erforderlich.
Grundflächenzahl
Im Bebauungsplan Nr. 33 werden die Nutzungskennziffern zum Maß der baulichen
Nutzung zur Klarstellung und Vereinfachung der Planung für das gesamte allgemeine
Wohngebiet auf die Obergrenzen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO angepasst. Eine höhere
Versiegelungsmöglichkeit ist hier nach aktuellen Planungsansichten städtebaulich nicht
mehr wünschenswert und wird zugunsten einer einheitlichen Gestaltung entsprechend
den umliegenden Grundstücken zurückgenommen.
Der Gesetzgeber ermöglicht gem. § 19 Abs. 4 BauVNO eine Überschreitung der
Grundflächenzahl um 50% durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Diese Möglichkeit wurde im Bebauungsplan Nr. 32 auf 25% beschränkt mit der Maßgabe, dass bei Überschreitung wasserdurchlässige Materialien zu verwenden sind.
Diese Festsetzung sollte dem Schutz der natürlichen Funktion des Bodens, vor allem
der Versickerungsfähigkeit, dienen und eine übermäßige Versiegelung verhindern.
In der Praxis ist die Durchführung aufgrund der Genehmigungsfreiheit vieler Vorhaben
(Terrassen, Zufahrten, etc) jedoch schwer überprüfbar. Auch widerspricht eine Beschränkung auf 25 % bei im Gebiet vorkommenden recht kleinen Doppelhausgrundstücken einer den aktuellen Wohnansprüchen gerechten Grundstücksnutzung. In der
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 wird diese Festsetzung daher zurückgenommen.
5.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“
an der August-Macke-Straße sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
bedarfsgerechte Erweiterung der Einrichtung geschaffen werden.
Zur baulichen Erweiterung des Gebäudes wird die Baugrenze um 1,5 m in Richtung
Käthe-Kollwitz-Straße erweitert.
Diese Änderungen ermöglichen eine bedarfsgerechte, verträgliche Erweiterung des
Kindergartens. Die Änderung der Planzeichnung gewährleistet somit eine Optimierung
der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Im Zuge der Änderung wird zudem zur Klarstellung die Gemeinbedarfsfläche
um die Zweckbestimmung Kindergarten ergänzt.
Die Überschreitungsmöglichkeit der hinteren Baugrenze ermöglicht die bedarfsgerechte Errichtung von Terrassenüberdachungen und Wintergärten, ohne das Ortsbild einer
Straßenbegleitenden Bebauung mit rückwärtigen zusammenhängenden Gartenbereichen wesentlich zu beeinträchtigen.
5.4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Die maximal zulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird entsprechend des
Bebauungsplanes Nr. 32 im Rahmen der Neuaufstellung begrenzt. So wird gewährleistet, dass die Anzahl der Wohneinheiten nicht in einem Missverhältnis zur Anzahl der
zur Verfügung stehenden Garagen, Carports und Stellplätze steht. Zudem wird somit
das Erscheinungsbild eines kleinteilig strukturierten Wohngebietes gesichert.
5.5. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen
Die gemäß Ursprungsplanung (Bebauungsplan Nr. 32) festgesetzten Pflanzstreifen
(Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen)
7
gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB) bleiben erhalten. Es erfolgt eine Ergänzung in textlicher
Form zum Umfang der durchzuführenden Begrünung:
Innerhalb der in der Planzeichnung eingetragenen Flächen zum Anpflanzen sind
standortgerechte heimische Gehölze II. und III. Ordnung im Raster 1,50 m x 1,50 m zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Das gemäß Bebauungsplan Nr. 32 geforderte Pflanzgebot jeweils eines heimischen
Baumes auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird mit einer geringfügigen Änderung übernommen. Dabei wird durch eine nichtabschließende Pflanzliste für die Anpflanzungs- und Erhaltungsfestsetzungen die Grünstrukturierung des
Gebietes mit standortgerechten, heimischen Strauchpflanzungen sichergestellt. Diese
Festsetzung dient insbesondere der Strukturierung und dem verträglichen Übergang
vom öffentlichen zum privaten Raum. Dabei wird auch der aktuellen Wohnsituation
entsprechende Wunsch nach Schutz vor Einsichtnahme rückwärtiger Grundstücksbereiche berücksichtigt und schafft hier einen ausgleichenden Kompromiss.
5.6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Minderung schädlicher
Umwelteinwirkungen (Festsetzungen zum Immissionsschutz)
Die im Bebauungsplan Nr. 32 aufgeführten textlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB werden in den Bebauungsplan Nr. 33 übernommen und um aktuelle allgemeine Fachkenntnisse ergänzt.
5.7. Anpassungen der gestalterischen Festsetzungen
Die in der Gestaltungssatzung zum BP Nr. 32 beschlossenen Inhalte werden als Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 Landesbauordnung NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB
übernommen und sind überwiegend wie bereits in der 4. Änderung geändert auch in
der Neuaufstellung in der Form zulässig.
Dachgestaltung
Die Regelungen für Dachaufbauten werden auch für Dacheinschnitte festgelegt.
Die Festsetzung, dass Doppelhäuser und Hausgruppen gleiche Dachneigungen aufweisen müssen, wird nicht weiterverfolgt. Diese Festsetzung führt in der Praxis immer
wieder zu Umsetzungsproblemen, wenn die Vorgabe durch den zeitlich ersten Bauherrn erfolgt und sich der nachfolgende Bauherr hieran halten muss. Diese Vorgabe ist
aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich, zumal das einheitliche städtebauliche
Erscheinungsbild durch die sonstigen Festsetzungen gewährleistet ist.
Einfriedungen
Es erfolgt im Rahmen der Neuaufstellung zur Klarstellung eine Ergänzung der Definition „Vorgarten bei Eckgrundstücken“.
Zusätzlich erfolgt eine Festsetzung zu Einfriedungen im Bereich der Pflanzgebote wie
folgt: An seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen gemäß Planzeichnung auch ein
Pflanzgebot besteht, sind als Einfriedungen nur offene Zaunkonstruktionen zulässig.
Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens
50% pro qm Zaunfläche. Dies unterstützt die Planungsabsicht eines durchgrünten
Siedlungsgebietes. Die Zulässigkeit auch von Zäunen und Mauern im Vorgarten bis zu
einer Höhe von 0,75m soll entsprechen des teilweise vorhandenen Bestandes sicherstellen, dass der Vorgartenbereich zu einer offenen Struktur des halböffentlichen Raumes beiträgt und keine Abschottung der Hausfronten zu den Erschließungsbereichen
entsteht.
8
5.8. Sonstige geringfügige zeichnerische Änderungen
Zur Klarstellung der Planaussagen sind geringfügige Änderungen der Planzeichnung
im Rahmen der Neuaufstellung vollzogen.
Verkehrsflächen
So erfolgt eine Ausweisung sämtlicher ausgebauter Erschließungsstraßen als Straßenverkehrsfläche statt wie in der Ursprungsplanung als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung, Verkehrsberuhigter Bereich. Die Straßen sind als Wohnsammelund Wohnwege mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgebaut.
Eine differenzierte Festsetzung ist nicht erforderlich.
Private Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen
Zur eindeutigen Lesbarkeit entfällt die Festsetzung „private Grünfläche“ im Bereich der
privaten Grundstücksflächen. Das gemäß Ursprungsplanung übernommene überlagernd festgesetzte Pflanzgebot nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB bleibt bestehen und ist zur
Erreichung des Planungszieles ausreichend. Der Wegfall der Grünflächenfestsetzung
verbessert zudem die Lesbarkeit des Planes.
Zielaussagen Grünflächen
Die große öffentliche Grünfläche am östlichen Plangebietsrand wird mit der Zweckbestimmung Parkanlage versehen, die privaten Grünflächen zur Siedlungseingrünung mit
der Zweckbestimmung Garten.
5.9. Umweltbericht
Ab dem 01.01.2007 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte in Kraft getreten. In § 13a BauGB wird für „Bebauungspläne
der Innenentwicklung“ (d.h. für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung) bestimmt, dass diese Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen betreffen u.a. die zulässige
Grundfläche gem. § 19 (2) BauNVO. Wenn gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB in einem Bebauungsplan insgesamt eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt ist, sind eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich und das
Verfahren kann nach dem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. § 13a (1)
Satz 2 Nr.1 BauGB schränkt diese Regelung ein: Es sind die zulässigen Grundflächen
von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Ist gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 2 BauGB
eine Grundfläche zwischen 20.000 qm und 70.000 qm festgesetzt, kann der Bebauungsplan immer noch nach dem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn
aufgrund einer überschlägigen Prüfung (Vorprüfung im Einzelfall) der in Anlage 2 des
Baugesetzbuches genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4)
Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berück-sichtigen wären.
Der Bebauungsplan Nr. 33 erfüllt die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 mit
einer max. zulässigen Grundfläche gem. § 17 BauNVO von 49.200 qm, so dass eine
überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 2 BauGB durchzuführen ist.
5.10. Vorprüfung im Einzelfall
Zur überschlägigen Umweltprüfung dient ein Prüfungsschema, das aus den in der Anlage 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Kriterien entwickelt wurde. Es ermöglicht, die darin formulierten Fragen mit ja oder nein zu beantworten. Zudem wird
9
das Prüfungsschema um weitere Kriterien der Anlage 2 UVPG ergänzt. Das nachfolgende Prüfungsschema zeigt das Ergebnis der überschlägigen Prüfung:
10
Prüfungsschema zum BauGB 2007, Anlage 2 (Schmidt - Eichstaedt, BauR 7/2007) mit
Ergänzung der zusätzlichen Prüfkriterien der Anlage 2 UVPG:
Lfd. Nr.
Kriterien gem. Anlage 2 zum BauGB und daraus
entwickelte Fragen
1.
Merkmale des Bebauungsplans
1.1
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan
einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt:
Setzt der Plan in nicht nur unerheblichen Ausmaß
den Rahmen für die Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vorhaben, indem er Festsetzungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält, insbesondere zum Bedarf,
zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu
Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur I nanspruchnahme von Ressourcen?
1.2
nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des
Schemas zu Merkmale
des Bebauungsplanes
5.11.1)
ja
nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des
Schemas zu Pläne und
Programme 5.11.3)
ja
nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des
Schemas zu Altlasten
5.11.4)
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die für den Bebauungsplan relevanten
umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme.
Sind für den Bebauungsplan umweltbezogene,
einschließlich gesundheitsbezogener Probleme
besonders relevant?
1.5
ja
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im
Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Hat der Bebauungsplan für die Einbeziehung
umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick
auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
besondere Bedeutung?
1.4
Falls ja, sind deswegen
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten,
die in der Abwägung zu
berücksichtigen wären?
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf das Ausmaß, in dem er andere Pläne und
Programme beeinflusst.
Beeinflusst der Bebauungsplan in nicht nur unerheblichem Ausmaß andere Pläne und Programme?
1.3
Beantwortung
mit ja oder
nein
ja
nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des
Schemas zu Verkehrslärm (5.11.5)
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf die Bedeutung des Bebauungsplans für
Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
Hat der Bebauungsplan nicht nur unerhebliche
Bedeutung für die Durchführung nationaler und
europäischer Umweltvorschriften?
nein
11
2.
Standort der Vorhaben
2.1
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das
durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung
der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als
Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung (Nutzungskriterien),
Sind für den Bebauungsplan entsprechende Nutzungskriterien relevant?
2.1.2
ja
nein (vgl. zu 2.1 .2 Erläuterungen außerhalb des
Schemas unter 5.11.2)
ja
nein (vgl. zu 2.1.2 Erläuterungen außerhalb des
Schemas unter 5.11.5)
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von
Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien)
Sind für den Bebauungsplan entsprechende Qualitätskriterien relevant?
3.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und
der voraussichtlich betroffenen Gebiete
3.1
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
und Umkehrbarkeit der Auswirkungen.
(vgl. zu 3.1.1 bis 3.1.9
Erläuterungen außerhalb
des Schemas unter
5.11.5)
Hat der Plan Auswirkungen auf folgende Schutzgüter?
3.1.1
Tiere?
ja
nein
3.1.2
Pflanzen?
ja
nein
3.1.3
Boden?
ja
nein
3.1.4
Wasser?
ja
nein
3.1.5
Luft?
ja
nein
3.1.6
Klima?
ja
nein
3.1.7
Landschaft?
ja
nein
3.1.8
biologische Vielfalt?
ja
nein
3.1.9
Mensch und Gesundheit?
ja
nein (durch Schallschutznahmen keine
erheblichen Auswirkungen (vgl. 5.11.5)
3.1.10
Bevölkerung?
nein
nein
3.1.11
Kulturgüter?
nein
nein
3.1.12
sonstige Sachgüter?
nein
nein
3.1.13
Wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern
beeinflusst? Ist mit Wechselwirkungen zu rechnen?
nein
nein
12
3.2
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen.
Ist mit Auswirkungen von kumulativem oder grenzüberschreitendem Charakter zu rechnen?
3.3
nein
nein
nein
ja
nein (vgl. (vgl. zu 3.5
Erläuterungen außerhalb
des Schemas unter
5.11.6)
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund
• der besonderen natürlichen Merkmale,
• des kulturellen Erbes,
• der Intensität der Bodennutzung des Gebietes
jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von
Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten.
Hat das betroffene Gebiet wegen besonderer natürlicher Merkmale, wegen dort vorhandenen kulturellen
Erbes(z B. Bodendenkmale) oder wegen der Intensität
der Bodennutzung besondere Bedeutung?
Werden voraussichtlich diesbezügliche Umweltqualitätsnormen überschritten?
3.6
nein
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen:
Haben vom Plan ausgelöste Auswirkungen einen besonderen Umfang oder eine besondere räumliche Ausdehnung?
3.5
nein
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf die Risiken für die Umwelt, einschließlich
der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen):
Ist mit Auswirkungen in Bezug auf Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z B.
bei Unfällen), zu rechnen?
3.4
nein
nein
nein
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in
Bezug auf folgende Gebiete:
Hat die Verwirklichung des Plans möglicherweise
Auswirkungen auf eines der folgenden Gebiete:
3.6.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Europäische Vogelschutzgebiete?
nein
nein
3.6.2
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so weit nicht bereits von
Nr. 2.6.1 erfasst?
nein
nein
13
3.6.3
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, so weit nicht bereits von Nr.
2.6.1 erfasst?
nein
nein
3.6.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes?
nein
nein
3.6.5
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes?
nein
nein
3.6.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß §31b des
Wasserhaushaltsgesetzes?
nein
nein
3.6.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind?
nein
nein
3.6.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in
verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
2 und 5 des Raumordnungsgesetzes?
nein
nein
3.6.9
In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete
Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler
oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind?
ja
nein (vgl. nähere Erläuterungen außerhalb des
Schemas zu Kulturgüter,
Denkmale 5.11.6)
Nähere Erläuterungen zu einzelnen Kriterien
5.11.1
Merkmale des Bebauungsplanes
Im Jahr 2002 wurde für das Gebiet „Im Spleß“ der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster aufgestellt mit dem Ziel, im Rahmen der Baulandvorsorge besonders für junge Familien
mit Kindern neue Bauflächen auszuweisen. Die Stadt Bedburg bezweckte mit dieser
Planung, ihre Funktion als Wohnstandort zu stärken und mit der städtebaulichen Neuordnung des Ortsrandes zur funktionalen und gestalterischen Verbesserung dieses Bereiches beizutragen. Ziel der Planung war die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit
200-250 Wohneinheiten einschließlich eines Kindergartens unter Maßgabe eines ökologisch orientierten Gesamtkonzeptes.
Der Bebauungsplan wurde am 27.03.2002 rechtskräftig und seitdem mehrmals geändert. Die letzte Änderung – 5. vereinfachte Änderung – wurde am 16.04.2013 rechtskräftig. Zur Klarstellung der Festsetzungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit der
Planung ist nunmehr die Neuaufstellung des Bebauungsplans vorgesehen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 als räumlich identischer Nachfolgeplan des Bebauungsplanes Nr. 32 befinden sich keine Wasserflächen oder Schutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 32
wurde ein entwässerungstechnisches Konzept erstellt und fachplanerisch umgesetzt.
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt dabei überwiegend im Trennsystem. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich der öffentlichen Grünflächen. Das Schmutzwasser wird in die vorhandenen Mischwasserkanäle eingeleitet.
Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des
Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird
daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforder14
lich sind, gekennzeichnet. Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige
Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke“ hingewiesen.
Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen
Bereich.
Neben der Erzeugung von Siedlungsabfall, welcher durch die üblichen regelmäßigen
Abholungen einer Entsorgungsfirma verbracht werden kann, ist kein Aufkommen von
überwachungsbedürftigem oder wassergefährdendem Sonderabfall zu erwarten.
Ebenfalls sind durch die Zielsetzung des Bebauungsplanes keine Nutzungen zu erwarten, welche die Lagerung, den Umgang, die Nutzung oder Produktion von gefährlichen
Stoffen i.S. des Chemikaliengesetz (ChemG) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
wassergefährdenden Stoffen i. S. des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG), Gefahrgütern i.S. des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder radioaktiver Stoffe
erforderlich macht. Daher sind keine Unfall- oder Störfallrisiken z.B. durch die Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregender, erbgutverändernde Stoffe zu erwarten.
5.11.2
Standort des Vorhabens
Nutzungskriterien
Das Wohngebiet liegt am südlichen Rand des Ortsteiles Kaster und ist eine locker bebaute Wohnsiedlung. Im Nordwesten, Norden und Nordosten ist das Gebiet von Siedlungsbereichen um die Straße Am Zelenberg, Morkener Straße, Kettelerstraße und
Harffer Schloßallee umgeben. Südöstlich verläuft die L 279 beinahe unmittelbar entlang des Plangebietes, im Süden und Westen bestehen als Ackerland genutzte Flächen. Daran schließt die Bundesautobahn A 61 an.
Die Erschließung des Bereiches erfolgt von der Morkener Straße / Kettelerstraße, Am
Zelenberg und Steifensandstraße aus. Mehrere Fußwegeverbindungen verbinden das
Gebiet mit der umliegenden Bebauung.
Das Plangebiet ist heute bereits überwiegend bebaut. Noch unbebaute Grundstücke
befinden sich entlang der Max-Beckmann-Straße.
Grün- oder Freiraumflächen sind ausreichend vorhanden. Die öffentliche Grünfläche
mit Spazierwegen im östlichen Teil des Plangebietes ist angelegt und steht den Anwohnern für die Naherholung zur Verfügung.
5.11.3
Pläne und Programme
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg wurde parallel zum damaligen Bebauungsplanverfahren geändert und weist Wohnbaufläche für das Wohngebiet und öffentliche Grünfläche für die Ausgleichsfläche zur L 279 aus.
5.11.4
Auswirkungen auf die Schutzgüter 3.1.1 bis 3.1.9
Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind gering.
15
Die Vergrößerung des Baufensters des Kindergartens erfolgt in Bereichen, die auch
vor der Neuaufstellung durch bauliche Anlagen nutzbar waren. Nach Inanspruchnahme
der Grünfläche bleibt auch diese größtenteils als Außengelände des Kindergartens und
somit als Freifläche erhalten und weiterhin Lebensraum für Kleinstlebewesen und
Pflanzen. Eine übermäßige Bodenversiegelung ist hier nicht zu erwarten.
Gesetzlich geschützte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor; das Vorkommen
planungsrelevanter Tierarten im Hinblick auf den Artenschutz ist nicht bekannt.
Versiegelung (Boden, Wasser, Klima, Luft)
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen
Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu
fördern. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 behandelt Anpassungen innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Die Anpassungen sind dabei so
gering, dass die Planung keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation
haben wird. Auf Ebene dieser Änderungen sind weitere Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, nicht vorgesehen.
Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des
Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird
daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet.
Aufgrund der geringen Änderungen sind erhebliche negative Auswirkungen auf die
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft jedoch nicht zu erwarten.
Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Maßgeblich für die Bedeutung eines Bereiches für die Grundwasserneubildung ist der
Durchlässigkeitskoeffizient des anstehenden Bodens. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich des Bereiches der öffentlichen Grünflächen. Folgende bereits bestehende Beeinträchtigungen des Grundwassers können als Vorbelastung definiert werden:
Verunreinigungen im Rahmen des Straßenverkehrs durch Eintrag von Streusalzen,
Reifenabrieb etc. aus den Randbereichen sowie den Stellplätzen im Plangebiet.
Die Empfindlichkeit des Grundwassers besteht vor allen Dingen hinsichtlich der Verschmutzung und der Verminderung der Grundwasserneubildung. Die Empfindlichkeit
gegenüber Verschmutzung steigt mit abnehmender Überdeckung der grundwasserleitenden Schichten. Es sind grundsätzlich keine erheblichen Auswirkungen auf das
Grundwasser zu erwarten.
Stadt-/ Landschaftsbild
Das Plangebiet befindet sich in Ortsrandlage des Stadtteils Kaster. Geprägt ist der gesamte Bereich durch eine lockere Wohnbebauung mit vereinzelten kleinen Dienstleistungsbetrieben.
Das Plangebiet weist aufgrund seiner aktuellen Wohnnutzung und seiner baulichen
Struktur eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild auf. Entsprechend der städtebaulichen Funktion als Allgemeines Wohngebiet fehlen stadtraumprägende Strukturen.
16
Es sind grundsätzlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild zu erwarten.
Mensch und Gesundheit
Im Rahmen der Ursprungsplanung wurde zur Erfassung der Lärmsituation ein Gutachten erstellt und entsprechend den Ergebnissen Festsetzungen getroffen. Mit der jetzigen Planung sind darüber hinaus keine zusätzlichen Änderungen der Immissionssituation verbunden, der Planungsbelang ist ausreichend berücksichtigt.
Die Änderung des Zulassungskataloges nach § 4 BauNVO wie vom Gesetzgeber vorgesehen führt nicht zur Beeinträchtigung der Wohnruhe; so ist gegenüber dem Status
quo nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.
5.11.6
Sach- und Kulturgüter
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG)
festgesetzte und im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg dargestellte “Verdachtsfläche für Bodendenkmäler” nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Die Verdachtsfläche für Bodendenkmäler umfasst den Bereich der zwischen L279 und
Plangebiet festgesetzten öffentlichen Grünfläche, ausgenommen der dort festgesetzten
Fläche zur Abwasserbeseitigung.
5.11.7
Zusammenfassung
Den größten Flächenanteil im Bebauungsplangebiet nehmen lockere Wohnbauflächen
und eine große Grünfläche im östlichen Plangebietsbereich ein.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Im Spleß“ / Kaster umfasst keine Naturraumpotentiale von hoher Bedeutung, so dass erhebliche negative Auswirkungen im
Vorfeld vermieden werden können.
Insgesamt wird die Bedeutung des Stadtraumes im Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch angrenzende Straßen sowie durch die vorhandene Bebauung als gering beurteilt. Bei der überschlägigen Beurteilung sind bezüglich
der Schutzgüter keine auffälligen Auswirkungen erkannt worden.
Zusammenfassend kommt die überschlägige Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass
bei der Durchführung des geplanten städtebaulichen Vorhabens zwar Umweltauswirkungen entstehen, diese jedoch in ihrer Gesamtheit für den Lebensraum nicht erheblich sind, so dass auf eine vertiefende Untersuchung (Umweltverträglichkeitsprüfung)
verzichtet werden kann.
6.
Sonstige Planungsbelange / Auswirkungen
6.1. Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild
Inhalt der Neuaufstellung sind überwiegend Klarstellungen der getroffenen Festsetzungen und Anpassungen der Festsetzungen an die heutigen Planungsgrundsätze. Diese
Anpassungen und Klarstellungen wirken sich auf das mittlerweile bebaute Wohngebiet
kaum aus. Negative Beeinträchtigungen auf das städtebauliche Umfeld und die Nachbarschaft werden nicht vorbereitet. Die auf die heutigen Rahmenbedingungen angepassten Regelungen verbessern im Gegenteil die Einfügung der Siedlung in die umge17
bende Bebauung und schaffen die Voraussetzungen dafür, dass eine homogene Siedlungsstruktur im Gebiet entsteht.
Durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens wird der Erhalt und Ausbau einer
optimalen Kinderbetreuung in Kaster und insbesondere im Wohnquartier unterstützt.
Aufgrund der verträglichen Erweiterung dieser Bestandsimmobilie unterstützt der Bebauungsplan Nr. 33 darüber hinaus eine nachhaltige Verdichtung im Innenbereich und
bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen.
6.2. Erschließung / Verkehr
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, der sich an dem Bebauungsplan
Nr. 32 orientiert, sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr, die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss verbunden, da die Verkehrsanlagen bereits vorhanden
sind und lediglich in ihrer Zweckbestimmung geändert werden.
6.3. Ver- und Entsorgung
Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser stehen im Plangebiet zur
Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im
Zuge der restlichen Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit
den Bedarfsträgern angeordnet.
Gasleitung
Die Gasfernleitung (D 200 St) ist entsprechend dem Ursprungsbebauungsplan in die
Planzeichnung übernommen. Die Gasfernleitung verläuft in einer Tiefe von –1,5 m zur
Geländeoberkante.
Entwässerung
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein entwässerungstechnisches Konzept erstellt und fachplanerisch umgesetzt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt dabei
überwiegend im Trennsystem. Die Versickerungsanlage befindet sich südlich der öffentlichen Grünflächen. Das Schmutzwasser wird in die vorhandenen Mischwasserkanäle in der Steifensandstraße und im Meßweg eingeleitet.
6.4. Immissionsschutz
Im Rahmen der Ursprungsplanung wurde zur Erfassung der Lärmsituation ein Gutachten erstellt und entsprechend den Ergebnissen Festsetzungen getroffen. Mit der jetzigen Planung sind darüber hinaus keine zusätzlichen Änderungen der Immissionssituation verbunden, der Planungsbelang ist ausreichend berücksichtigt.
6.5. Bergbau / Boden / Grundwasserverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil des
Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird
daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet.
Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen.
Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen
Bereich.
18
6.6. Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung
Grünordnung
Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde ein Grünkonzept entwickelt und
durch entsprechende Festsetzungen, die nach wie vor in der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 Bestand haben, gesichert. Die öffentlichen Grünflächen sind
mittlerweile umgesetzt, ebenso ein Teil der auf den privaten Grundstücksflächen zu erbringenden Pflanzmaßnahmen. Somit stellt sich das Plangebiet als durchgrüntes und
in die Landschaft eingebundenes Wohngebiet dar.
Mit den hier beschriebenen Anpassungen der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen im Rahmen der Neuaufstellung erfolgt lediglich eine Klarstellung und vereinfachte Handhabung für die Umsetzung. Änderungen des Grünkonzeptes werden nicht
vorbereitet.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes wurde eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Zum Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft wurden die im Plangebiet vorgesehenen und festgesetzten Grünstrukturen auf privaten
und öffentlichen Flächen herangezogen. Zusammen mit den Aufwertungen im Bereich
des Versickerungsbeckens konnten die Eingriffe bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan kompensiert werden.
Mit der hier beschriebenen Neuaufstellung werden nur geringfügig Anpassungen vorgenommen. Ein zusätzlicher Eingriff wird hierbei lediglich im Bereich des Kindergartens
vorbereitet. Da dies im Vergleich zum erzielten Ausgleich des Gesamtgebietes geringfügig ist, ist der Eingriff hinnehmbar.
6.7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB / Artenschutz
Mit diesen geringfügigen Änderungen sind keine negativen Auswirkungen auf die zu
beachtenden Planungsbelange und Schutzgüter verbunden:
Es handelt sich mit Ausnahme der Änderungen im Bereich des Kindergartens lediglich
um Anpassungen und Klarstellungen der Festsetzungen, die keine negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter nach sich ziehen.
Auch die Auswirkungen, die durch die Änderungen im Bereich des Kindergartens vorbereitet werden, sind als unwesentlich zu bezeichnen. So sind hiermit keine negativen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Sachund Kulturgüter verbunden.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden sind gering:
Die Vergrößerung des Baufensters des Kindergartens erfolgt z.T. in Bereichen, die
auch vor der Neuaufstellung durch bauliche Anlagen nutzbar waren. Nach Inanspruchnahme der Grünfläche bleibt auch diese größtenteils als Außengelände des Kindergartens und somit Freifläche erhalten und weiterhin Lebensraum für Kleinstlebewesen und
Pflanzen. Eine übermäßige Bodenversiegelung ist hier nicht zu erwarten.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Neuaufstellung der Bebauungsplanung nicht zu
erwarten.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
19
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete (Natura
2000 Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen.
Gesetzlich geschützte Biotope liegen für das Plangebiet nicht vor; das Vorkommen
planungsrelevanter Tierarten im Hinblick auf den Artenschutz ist nicht bekannt.
6.8. Klimaschutz und Klimaanpassung
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen
Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu
fördern. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 behandelt Klarstellungen und
Anpassungen innerhalb eines bisher rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Aufgrund
der mittlerweile überwiegend realisierten Bebauung sind keine negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu erwarten. Daher sind im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 33 weitere Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, nicht vorgesehen.
7.
Bodenordnende Maßnahmen
Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der Ausparzellierung im Bereich
des Kindergartens nicht erforderlich.
8.
Durchführung der Planung / Kosten
Es entstehen der Stadt Bedburg durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.33
keine Kosten.
Bedburg und Aachen, im Dezember 2014
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