Daten
Kommune
Bedburg
Größe
142 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
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STADT BEDBURG, BEBAUUNGSPLAN NR. 33 / KASTER - IM SPLEß
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 12.12.2014
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO
Nicht zulässige Arten von Nutzungen gem. § 1 Abs. 6 BauNVO:
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
2.1
Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO i.V.m.
§ 9 (3) BauGB
Die Höhe der baulichen Anlagen ist als maximal zulässige Trauf- und Firsthöhe
über Bezugspunkt festgesetzt.
Bezugspunkt:
Bezugspunkt ist die Höhenlage der, dem festgesetzten Vorgartenbereich, vorgelagerten Erschließungsstraße in der Mitte des Baugrundstücks auf der Grenze
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück. Doppelhäuser bilden
bzgl. des Bezugspunktes eine Gebäudeeinheit.
Bei Eckgrundstücken gilt grundsätzlich die dem festgesetzten Vorgartenbereich
vorgelagerte Verkehrsfläche als Erschließungsstraße.
Bei Eckgrundstücken in den Wendehämmern gilt abweichend die Mitte des, an
der vorgelagerten Erschließungsstraße, gelegenen Teils des Baugrundstücks auf
der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück als Bezugspunkt.
Traufhöhe:
Die Traufhöhe bemisst sich vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt zwischen der
Außenkante der aufsteigenden traufseitigen Außenmauer und der Außenkante
Dachhaut des Hauptdaches.
Die Traufhöhe darf maximal 4,80 m nicht überschreiten.
Firsthöhe:
Die Firsthöhe darf bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 10,00 m, bei eingeschossigen Gebäuden maximal 9,00 m betragen.
Als Firsthöhe gilt die Differenz vom Bezugspunkt bis zur oberen Dachkante, maßgebend ist das eingedeckte Dach.
3.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE GEM. § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB
I.V.M. § 23 BAUNVO
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen auf der den Vorgartenbereichen
abgewandten Rückseiten können durch Terrassenüberdachungen um max. 2,0 m
überschritten werden.
4.
GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1
NR. 4 BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO
Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 12.12.2014
Auf seitlichen Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen Grenzabstand von 0,50 m einhalten; ausgeschlossen hiervon
sind Wohnwege und Stichstraßen mit weniger als 6,10 m Breite.
5.
HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN GEM.
§ 9 ABS. 1 NR. 6 BAUGB
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt.
6.
ANPFLANZEN UND ERHALT VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR. 25A UND B BAUGB
Pflanzstreifen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Innerhalb der in der Planzeichnung eingetragenen Flächen zum Anpflanzen sind
Gehölze II. und III. Ordnung gem. unten aufgeführter Pflanzliste im Raster 1,50 m
x 1,50 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzmaßnahmen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im gesamten Bebauungsplangebiet, ausgenommen die Fläche für Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB, ist pro angefangenen 300 m² Grundstücksfläche mind. 1 standortgerechter heimischer Baum in der Qualität Hochstamm, Stammumfang 16-18 cm, anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu wählen sind mittel- und großkronige
Laubbäume gem. unten aufgeführter Pflanzliste, die nach 20 Jahren einen Kronendurchmesser von 6 m erreichen.
Eingrünung des Fuß- und Radwegs
Auf der entsprechend gekennzeichneten Fläche im Bereich des festgesetzten
Fuß- und Radwegs zwischen Carl-Leyhausen-Allee und öffentlicher Grünfläche
sind mindestens sechs standortgerechte, heimische Bäume in Baumscheiben als
Nieder-, Halb- oder Hochstamm sowie Sträucher gemäß folgender Pflanzliste
anzupflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten.
A) Bäume
-
Rotbuche (Fagus sylvatica)
-
Winterlinde (Tilia cordata)
-
Stieleiche (Quercus robur)
-
-
Hainbuche (Carpinus betulus)
Faulbaum (Frangula
Rhamnus frangula)
-
Vogelkirsche (Prunus avium)
-
Korbweide (Salix riminalis)
-
Eberesche (Sorbus aucuparia)
-
Schwarzpappel (Populus nigra)
-
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
-
Traubenkirsche (Prunus padus)
-
Bergahorn (Acer pseudoplatanus L.)
-
Baumweide (Salix alba, Kopfbäume)
-
Feldahorn (Acer campestre)
-
Obstbäume
-
Esche (Fraxinus)
-
Holzapfel (Malus sylvestris)
-
Hundsrose (Rosa canina)
-
Liguster (Ligustrum vuldgare)
alnus,
syn.
B) Sträucher
-
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)
-
Kornelkirsche (Cornus mas)
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7.
Stand: 12.12.2014
-
Weißdorn (Crataegus)
-
Ohr-Weide (Salix aurita)
-
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
-
Schneeball (Viburnum opulus)
-
Himbeere (Rubus idaeus)
-
-
Holunder (Sambucus nigra)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
-
Hartriegel (Cornus)
-
Schlehdorn (Prunus spinosa)
-
Haselnuss (Corylus avellana)
-
Waldrebe (Clematis vitalba)
-
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
FLÄCHEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM
SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN GEM. § 9 (1) NR 24
BAUGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Mindestanforderungen an die
Außenbauteile gemäß Tabelle 8 der DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 (Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.)
entsprechend den Kennzeichnungen an den Baufensterseiten zu erfüllen.
Für die Lärmpegelbereiche I und II entsprechend einem Außenpegel tags bis 55
dB(A) (Lärmpegelbereich I) und bis 60 dB(A) (Lärmpegelbereich II) ergibt sich
nach DIN 4109 ein resultierendes Schalldämmmaß für die Außenbauteile der
Fassaden eines Wohn- oder Aufenthaltsraumes von R’w,res 30 dB(A).
Innerhalb der Baufenster sind die Fassaden den entsprechenden Baufensterseiten zuzuordnen. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz ergeben sich
aus der Kennzeichnung der Baufensterseiten zu der die Fassade ausgerichtet ist.
Dies gilt auch für Fassaden denen weitere Gebäude vorgelagert werden können.
Im Zweifelsfall gilt der höhere Lärmpegelbereich.
Durch eine Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren ist gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.09.90 die ausreichende
Luftschalldämmung der Außenbauteile zum Schutz gegen einwirkenden Außenlärm nachzuweisen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der
Lärmschutzmaßnahmen hat nach DIN 4109 zu erfolgen. Hierzu kann die Vorlage
einer Bescheinigung eines von der Landesregierung anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden,
soweit durch den Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.
Die DIN 4109 wird mit dem Bebauungsplan zur Einsichtnahme vorgehalten.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
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8.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW
IN VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB
8.1
Dachgestaltung
In den im Bebauungsplan mit WA bezeichneten Baugebieten sind Sattel-, Walm-,
Krüppelwalm- und Pultdächer zulässig. Die Teildachflächen müssen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten.
Als Dachneigung wird im Baugebiet 35 – 45 ° festgesetzt.
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und
Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
8.2
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
8.3
Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen ausschließlich als lebende Hecke, Zäune
oder Mauern bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die dahinterliegende vordere Baugrenze. Bei Eckgrundstücken gilt als
Erschließungsstraße die der schmalen Grundstücksseite vorgelagerte Verkehrsfläche.
An seitlichen Grundstücksgrenzen, an denen gemäß Planzeichnung auch ein
Pflanzgebot besteht, sind als Einfriedungen nur offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von
mindestens 50 % pro m² Zaunfläche.
9.
KENNZEICHNUNGEN
9.1
Bodenverhältnisse im Plangebiet
Die Bodenkarte des Landes NRW Blatt L 5104 weist für einen geringfügigen Teil
des Plangebiets Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet wird daher teilweise gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, gekennzeichnet.
Ferner wird auf die Bauvorschriften der DIN 1054 „zulässige Belastung des Baugrundes“ der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ hingewiesen.
Die betreffende Fläche bezieht sich auf den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen SümpfungsmaßnahT7273.docx
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
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men ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
10.
HINWEISE
10.1 Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
10.2 Natur- und Landschaftsschutz
Gemäß §39 BNatSchG - Allgemeiner Artenschutz - sind ggf. erforderliche Gehölzfällungen außerhalb der Brutzeiten von Vögeln im Zeitraum 1.10. – 28.2.
durchzuführen, wenn die Gehölze als Brutstätten geeignet sind.
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