Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,4 MB
Datum
24.02.2015
Erstellt
10.02.15, 18:01
Aktualisiert
10.02.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Staatssekretär
Ministerium lür Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf
/bi,sanuarzots
Seite 1 von 3
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
Ahenzeichen:
324-6.08.06.1 1.01 Nr. 89437
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Herr Kuhn
Telefon
Telefax
021
1
5867-3586
0211 5867-3668
armin.kuhn@msw.nrw.de
Offene Ganztagsschule im Primarbereich;
hier: Anderung bestehender Erlasse
1.
2.
Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich v. 12.2.2003
(BASS 11 -02 Nr. 19)
Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich
und Sekundarstufe I v. 23. 12.2010 (BASS 12 - 63 Nr. 2)
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
,,Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 1.2.2015 711 EUR, ab dem
1.8.20'15 722 pro Schuljahr und Kind beziehungsweise ab dem
1.2.2015 1.421 EUR, ab dem 1.8.2015 1.442 EUR für Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen
pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (2.8. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach S 94 Absatz
2 SchulG ein Festbetrag ab dem 1 .2.2015 in Höhe von 239 EUR, ab
dem 1.8.2015 in Höhe von 243 EUR pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise ab dem 1 .2.2015 in Höhe von 497 EUR, ab dem
1 .8.2015 in Höhe von 504 EUR pro SchÜlerin oder Schüler mit son-
Anschrift:
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon 0211 5867-40
Telofax 0211 5867-3220
poststelle@msw.nrw.do
www.schulministerium.nrw.de
derpädagogischem Förderbedarf bzw. aus Flüchilingsfamilien oder
in vergleichbaren Lebenslagen (2.8. sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein wahlrecht.
lhnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab
dem 1.2.2015 in Höhe von 444 EUR, ab dem 1.9.2015 in Höhe von
448 EUR pro schülerin oder schüler oder bei schülerinnen und
schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab dem 1 .z.zojs
in Höhe von927 EUR, ab dem 1.9.201s in Höhe von 934 EUR gewährt.
Die Fördersätze werden ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1.g. um jeweils weitere 1,s oÄ erhöht. Die Fördersätze werden auf volle EURBeträge kaufmännisch gerundet."
2. ln Nummer 5.4.2 wird folgender neuer satz 3 angefügt:
,,Darüber
hinaus werden erhöhte Fördersätze für neu zugewanderte und einer
schule zugewiesene Kinder aus Flüchflingsfamitien und in vergleichbaren Lebenstagen (2.8. sinti und Roma) gewährt. Die erhöh-
ten Fördersätze können nur für Kinder gewährt werden, die
im
schulhalbjahr vor Beginn der Förderung neu zugewandert sind und
noch nicht an den außerunterrichilichen Angeboten einer offenen
Ganäagsschule teilnehmen. Der Zeitraum der Gewährung der erhöhten Fördersätze für diese personengruppe gilt für zwölf Monate,
ln Nummer 5.4.4 wird folgender satz 2 angefügt: ,,unterjährige Anmeldungen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren
Lebenslagen (2.8. sinti und Roma) können zum Beginn des zweiten
schulhalbjahres berücksichtigt werden. Der Zeitraum der Gewährung der erhöhten Fördersätze für diese personengruppe wird
dadurch nicht verändert."
3.
Nummer 5.5, satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Der schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichilichen Angebote der
offenen Ganztagsschule im primarbereich Eigenanteile ab dem
1.2.2015 in Höhe von 416 EUR, ab dem 1.9.201s in Höhe von 422
EUR pro schülerin und schüler. Die Eigenanteile werden ab dem
Jahr 2016 jeweils zum 1 .8. um jeweils weitere 1 ,s o/o erhöht. Die
Höhe der Eigenanteile wird auf volle EUR-Beträge kaufmännisch
gerundet."
4.
Es wird folgende neue Nummer s.6 angefügt: ,,Die jeweils ab 1.g.
eines Jahres geltenden Fördersätze werden vom für schule zuständigen Ministerium jeweils bis zum 3 t .1 o. des Vorjahres festgelegt.,,
5.
ln Nummer 6.1 wird folgender neuer satz 2 eingefügt; ,,unterjährige
Anträge zur Berücksichtigung zum Beginn des zweiten schulhalbjahres im Hinblick auf Nummer 5.4.4 satz 2 können formlos gestellt
werden."
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6.
Die Formulare für die Antragstellung (Anlage 1), den Zuwendungsbescheid (Anlage 2) und den Verwendungsnachweis (Anlage 3) erhalten die in der Anlage beigefügte neue Fassung.
Der Bezugserlass zu 2. wtdwie folgt geändert:
Nummer 8.2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,ln offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge bis zur Höhe von 170 EUR pro Monat pro
Kind erheben und einziehen."
Der Runderlass tritt sofort in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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