Daten
Kommune
Bedburg
Größe
188 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-11/2015
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.02.2015
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße Hier: Empfehlung zum Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die folgende Beschlussfassung:
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung wird die beigefügte
Veränderungssperre gemäß § 14 i. V. m. § 16 BauGB als Satzung beschlossen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17.09.2013 den Aufstellungsbeschluss
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße –
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.09.2013 öffentlich bekannt gemacht. In seiner
Sitzung am 02.12.2014 hat der Stadtentwicklungsausschuss zu diesem Bebauungsplan die
frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Diese Beteiligung wird derzeit
durchgeführt.
Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans soll in dem Geltungsbereich u.a. die Art der
baulichen Nutzung als Gewerbegebiet auf die aktuelle Fassung der BauNVO umgestellt werden.
Gleichzeitig soll die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten beschränkt
werden. Hintergrund ist im Wesentlichen die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Bedburg, die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung (LEP NRW) und
damit verbunden die Sicherung der Funktion der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche
Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum.
Da zu befürchten steht, dass die Ziele des Bebauungsplans durch einzelne Bauanträge, die auf
der Basis des bestehenden Plans genehmigt werden müssten, nicht mehr umgesetzt werden
können, soll zur Sicherung der Planung umgehend eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
gefasst werden. Hierdurch werden solche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB unzulässig, die
geeignet sind, die Durchführung der Planung unmöglich zu machen oder wesentlich zu
erschweren. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre können Vorhaben bereits auf der
Grundlage des bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB für maximal ein
Jahr zurückgestellt werden. Über bereits zurückgestellte Bauanträge, die ebenso von der
Veränderungssperre betroffen sind, wurde in der letzten Ausschusssitzung am 02.12.2014
mündlich nichtöffentlich berichtet.
Die Veränderungssperre gilt für zwei Jahre ab Inkrafttreten. Sie tritt vorher automatisch außer
Kraft, wenn die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp in Kraft tritt. Vorhaben, die der
Zielsetzung des Plans nicht entgegenstehen, können ausnahmsweise gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1
BauGB zugelassen werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Beschlussvorlage WP9-11/2015
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Bedburg; den 19.01.2015
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Sascha Solbach
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-11/2015
Seite 3