Daten
Kommune
Bedburg
Größe
105 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
27.01.15, 18:03
Aktualisiert
27.01.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Bedburg
über die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB im Bereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung – Gewerbegebiet Wiesenstraße zwischen der Wiesenstraße
und dem Pützbach – vom xx.xx.2015
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in seiner Sitzung am xx.xx.2015 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Zu sichernde Planung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat beschlossen, für das Gewerbegebiet Wiesenstraße
zwischen der Wiesenstraße und dem Pützbach – einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur
Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre beschlossen.
Durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/Lipp, 2. Änderung soll weiterhin das
Planungsziel der Ausweisung eines Gewerbegebietes unter Zugrundelegung der BauNVO
2013 erfolgen. Wesentliche Planungsziele sind gemäß beigefügtem Planentwurf
o
o
weiterhin die Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE) gem. § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
die Steuerung des zentrenrelevanten Einzelhandels gemäß der Bedburger Liste zur
Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Bedburg
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf das zukünftige
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/Lipp, 2. Änderung, Gewerbegebiet Wiesenstraße
zwischen der Wiesenstraße und dem Pützbach – und ist im beiliegenden Übersichtsplan, der
Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.
§3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i. S. des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von
2 Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Baugesetzbuch abgelaufene Zeitraum
anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt auch dann außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan,
dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.