Daten
Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
01.04.15, 09:42
Aktualisiert
01.04.15, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Der Bürgermeister
FD 5
Datum: 25. März 2015
Aktenvermerk
Betreff:
Anträge der CDU zu Verbesserung des Zustandes des Bedburger
Schlosses und der Außenanlagen vom 10.02.2015
Hier: Denkmalrechtliche Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit
der Anträge Nr. 1., 3., 4. gem. §9 DSchG
Denkmalrechtlich kann im Benehmen mit dem LVR Amt für Denkmalpflege im
Rheinland (s. beigefügte Stellungnahme vom Landeskonservator Dr. Stürmer vom
24.03.15) zu obigen Anträgen keine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden:
Sachverhaltsdarstellung
Das Schloss Bedburg und seine engere Umgebung sind als Baudenkmal Nr. 1 in der
städt. Denkmalliste eingetragen und unterliegen den Regelungen des
Denkmalschutzgesetztes NRW. Die beantragten baulichen Änderungen am Schloss
und in seiner engeren Umgebung sind gem. § 9 DSchG erlaubnispflichtig.
Das Schloss Bedburg ist für die Geschichte der Stadt Bedburg von herausragender
Bedeutung, an seiner Erhaltung besteht ein starkes öffentliches Interesse. Das
Schloss Bedburg prägt die `Kulturlandschaft Bedburg´ und hat als Wahrzeichen der
Stadt eine hohe Strahlwirkung.
Folgende – denkmalrechtlich zu bewertende - Anträge wurden seitens der CDU
Fraktion im Rat der Stadt Bedburg am 10.02.2015 gestellt:
1. Der Weg vom Schloss zur Graf-Salm-Straße erhält einen senioren- und
behindertengerechten Pflasterbelag.
3. Es wird ein beleuchtetes `Hinweisschild zum Aufzug` neben der entsprechenden
Eingangstür angebracht.
4. Die Treppe am Schlosseingang wird an beiden Seiten ausreichend beleuchtet und
mit Geländern bis zur letzten Stufe gesichert.
Die Benehmensherstellung zur Ablehnung der Anträge 1., 3., 4. fand am 11.03.2015
mündlich statt.
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Begründung
zu 1.
Durch die hierzu notwendige Wegnahme des historischen Pflasterbelages und die
Einbringung neuartiger Steine entsteht eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung
des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes des Schlosses. Der
historische Belag prägt in diesem Bereich den Zugang zum Schloss entscheidend.
Die Belange des Denkmalschutzes überwiegen in diesem Fall die Belange Dritter.
Den Interessen gehbehinderter Menschen wird durch den bereits existierenden
behindertengerechten Weg vom Schlossparkplatz zum Schloss Rechnung getragen.
Zu 3.
Durch das Aufstellen eines weiteren Hinweisschildes zum Aufzug wird das
denkmalrechtlich geschützte Erscheinungsbild des Schlosses ebenfalls mehr als nur
geringfügig beeinträchtigt.
Die Belange des Denkmalschutzes überwiegen in diesem Fall ebenfalls die
Belangen Dritter, da bereits vor Ort ein Hinweisschild zum Aufzug existiert.
Zu 4.
Bei einem Ortstermin mit dem Landeskonservator im Feb. 2014 stimmte dieser
denkmalrechtlich einer Verlängerung des Treppengeländers nicht zu.
Zur Vermeidung von Stolperfallen wurde angeregt, durch den Eigentümer das
Pflasterniveau vor der Treppenstufe dem der Treppenstufe angleichen zu lassen.
Zusätzlichen Lichtquellen entlang des Weges Schloss – Graf-Salm Straße wurde
denkmalrechtlich zugestimmt.
Im Auftrag
Fuß
Anlage
Stellungnahme vom LVR-Amt für Denkmalpflege vom 24.03.2015
1. Herrn Köster mit der Bitte um Zustimmung
2. Herrn Bürgermeister Solbach z. K.
3. Herrn Naujock zur Verwendung für den Bauausschuss 14.04.2015
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Denkmalrechtliche Stellungnahme, LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Dr.
Stürmer:
Bedburg, Schloss Bedburg
Anträge der CDU-Fraktion vom 10.2.15
Begründungsentwurf vom 23.3.15
Denkmalfachliche Stellungnahme zu den Anträgen 1, 3 und 4
ad 1) Die gegenwärtige Gestaltung der Zuwegungen zum Schloss entspringt einem
Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Anforderungen an eine fußläufige
Erschließung sowie die Anbindung mit Pkw- und Lieferfahrzeugen. Aus
denkmalfachlicher Sicht angemessen sind Materialien, die sich der baulichen Qualität
des Schlosses einfügen bzw. die historisch belegt sind. So sind grundsätzlich
möglich eine wassergebundene Decke, Klein- und (wie vorhanden) Großpflaster,
wobei die Denkmalpflege hier grundsätzlich von Natursteinpflaster in angemessener
Verlegung ausgeht, Betonsteinpflaster ist auszuschließen. Wassergebundene
Oberflächen haben regelmäßig den Nachteil, dass sie der Beanspruchung durch
Fahrzeuge, zumal mit Lenkhilfe, nicht standhalten, ähnliches gilt für Kleinpflaster.
Allein das Großpflaster mit seiner guten Einbindung in den Unterbau erfüllt diese
Voraussetzungen. Die Sperrung der Zufahrt zum Schloss über die Graf-Salm-Straße
für Fahrzeugverkehr (die Anordnung notwendiger Stellplätze unmittelbar westlich
vom Torgebäude ist fachlich bereits abgestimmt) eröffnet zahlreiche
Gestaltungsmöglichkeiten, die der Qualität des Baudenkmals entsprechen und eine
gute Erschließung für Personen mit Handicap bieten.
Gegenwärtig ist eine behindertengerechte Erschließung des Schlosses über den
Schlossparkplatz vorhanden, sodass im Rahmen einer Abwägung bei der
Erschließung über die Graf-Salm-Straße dem denkmalpflegerischen Aspekt hohes
Gewicht zuzuordnen ist.
ad 3) keine Ergänzungen
ad 4) Die besondere Erforderlichkeit für eine denkmalpflegerisch störende
Verlängerung der vorhandenen Treppengeländer besteht nicht.
stü, 24.3.15
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