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Beschlussvorlage (Denkmalrechtliche Stellungnahme)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
41 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
01.04.15, 09:42
Aktualisiert
01.04.15, 09:42
Beschlussvorlage (Denkmalrechtliche Stellungnahme) Beschlussvorlage (Denkmalrechtliche Stellungnahme) Beschlussvorlage (Denkmalrechtliche Stellungnahme)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Der Bürgermeister FD 5 Datum: 25. März 2015 Aktenvermerk Betreff: Anträge der CDU zu Verbesserung des Zustandes des Bedburger Schlosses und der Außenanlagen vom 10.02.2015 Hier: Denkmalrechtliche Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit der Anträge Nr. 1., 3., 4. gem. §9 DSchG Denkmalrechtlich kann im Benehmen mit dem LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland (s. beigefügte Stellungnahme vom Landeskonservator Dr. Stürmer vom 24.03.15) zu obigen Anträgen keine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden: Sachverhaltsdarstellung Das Schloss Bedburg und seine engere Umgebung sind als Baudenkmal Nr. 1 in der städt. Denkmalliste eingetragen und unterliegen den Regelungen des Denkmalschutzgesetztes NRW. Die beantragten baulichen Änderungen am Schloss und in seiner engeren Umgebung sind gem. § 9 DSchG erlaubnispflichtig. Das Schloss Bedburg ist für die Geschichte der Stadt Bedburg von herausragender Bedeutung, an seiner Erhaltung besteht ein starkes öffentliches Interesse. Das Schloss Bedburg prägt die `Kulturlandschaft Bedburg´ und hat als Wahrzeichen der Stadt eine hohe Strahlwirkung. Folgende – denkmalrechtlich zu bewertende - Anträge wurden seitens der CDU Fraktion im Rat der Stadt Bedburg am 10.02.2015 gestellt: 1. Der Weg vom Schloss zur Graf-Salm-Straße erhält einen senioren- und behindertengerechten Pflasterbelag. 3. Es wird ein beleuchtetes `Hinweisschild zum Aufzug` neben der entsprechenden Eingangstür angebracht. 4. Die Treppe am Schlosseingang wird an beiden Seiten ausreichend beleuchtet und mit Geländern bis zur letzten Stufe gesichert. Die Benehmensherstellung zur Ablehnung der Anträge 1., 3., 4. fand am 11.03.2015 mündlich statt. 1 Begründung zu 1. Durch die hierzu notwendige Wegnahme des historischen Pflasterbelages und die Einbringung neuartiger Steine entsteht eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes des Schlosses. Der historische Belag prägt in diesem Bereich den Zugang zum Schloss entscheidend. Die Belange des Denkmalschutzes überwiegen in diesem Fall die Belange Dritter. Den Interessen gehbehinderter Menschen wird durch den bereits existierenden behindertengerechten Weg vom Schlossparkplatz zum Schloss Rechnung getragen. Zu 3. Durch das Aufstellen eines weiteren Hinweisschildes zum Aufzug wird das denkmalrechtlich geschützte Erscheinungsbild des Schlosses ebenfalls mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Die Belange des Denkmalschutzes überwiegen in diesem Fall ebenfalls die Belangen Dritter, da bereits vor Ort ein Hinweisschild zum Aufzug existiert. Zu 4. Bei einem Ortstermin mit dem Landeskonservator im Feb. 2014 stimmte dieser denkmalrechtlich einer Verlängerung des Treppengeländers nicht zu. Zur Vermeidung von Stolperfallen wurde angeregt, durch den Eigentümer das Pflasterniveau vor der Treppenstufe dem der Treppenstufe angleichen zu lassen. Zusätzlichen Lichtquellen entlang des Weges Schloss – Graf-Salm Straße wurde denkmalrechtlich zugestimmt. Im Auftrag Fuß Anlage Stellungnahme vom LVR-Amt für Denkmalpflege vom 24.03.2015 1. Herrn Köster mit der Bitte um Zustimmung 2. Herrn Bürgermeister Solbach z. K. 3. Herrn Naujock zur Verwendung für den Bauausschuss 14.04.2015 2 Denkmalrechtliche Stellungnahme, LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Dr. Stürmer: Bedburg, Schloss Bedburg Anträge der CDU-Fraktion vom 10.2.15 Begründungsentwurf vom 23.3.15 Denkmalfachliche Stellungnahme zu den Anträgen 1, 3 und 4 ad 1) Die gegenwärtige Gestaltung der Zuwegungen zum Schloss entspringt einem Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Anforderungen an eine fußläufige Erschließung sowie die Anbindung mit Pkw- und Lieferfahrzeugen. Aus denkmalfachlicher Sicht angemessen sind Materialien, die sich der baulichen Qualität des Schlosses einfügen bzw. die historisch belegt sind. So sind grundsätzlich möglich eine wassergebundene Decke, Klein- und (wie vorhanden) Großpflaster, wobei die Denkmalpflege hier grundsätzlich von Natursteinpflaster in angemessener Verlegung ausgeht, Betonsteinpflaster ist auszuschließen. Wassergebundene Oberflächen haben regelmäßig den Nachteil, dass sie der Beanspruchung durch Fahrzeuge, zumal mit Lenkhilfe, nicht standhalten, ähnliches gilt für Kleinpflaster. Allein das Großpflaster mit seiner guten Einbindung in den Unterbau erfüllt diese Voraussetzungen. Die Sperrung der Zufahrt zum Schloss über die Graf-Salm-Straße für Fahrzeugverkehr (die Anordnung notwendiger Stellplätze unmittelbar westlich vom Torgebäude ist fachlich bereits abgestimmt) eröffnet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die der Qualität des Baudenkmals entsprechen und eine gute Erschließung für Personen mit Handicap bieten. Gegenwärtig ist eine behindertengerechte Erschließung des Schlosses über den Schlossparkplatz vorhanden, sodass im Rahmen einer Abwägung bei der Erschließung über die Graf-Salm-Straße dem denkmalpflegerischen Aspekt hohes Gewicht zuzuordnen ist. ad 3) keine Ergänzungen ad 4) Die besondere Erforderlichkeit für eine denkmalpflegerisch störende Verlängerung der vorhandenen Treppengeländer besteht nicht. stü, 24.3.15 3