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Mitteilungsvorlage (Betreuung und Bildung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in den Kindertageseinrichtungen in Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
96 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
01.11.11, 19:03
Aktualisiert
01.11.11, 19:03
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 243/2011 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Unterausschuss Jugendhilfeplanung Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Betreuung und Bildung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in den Kindertageseinrichtungen in Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 24.10.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 243/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Tschersich 24.10.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Unterausschuss Jugendhilfeplanung Jugendhilfeausschuss Betreff: Betreuung und Bildung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in den Kindertageseinrichtungen in Wesseling Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Inklusion in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der KiBizrevision Zum 1. Januar 2009 wurde vom Bundesrat ein Gesetzentwurf verabschiedet, der die rechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen schafft. In der UN-Konvention ist im Artikel 24 das Recht auf Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Bildungssystem geregelt. Dieses Recht auf Teilhabe ist nun im Rahmen der Revision Bestandteil des Kinderbildungsgesetzes. Kinder mit Sonderförderbedarf sind: Kinder mit Behinderungen Kinder mit Migrationhintergrund ohne Deutschkenntnisse Kinder mit Minder- und Hochbegabung Im Folgenden wird jedoch nur auf die Kinder mit Behinderung Bezug genommen. Ab dem Jahr 2013 wird es einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für alle Kinder geben, die das erste Lebensjahr vollendet haben – naturgemäß auch für Kinder diesen Alters mit einer Behinderung. Im Elementarbereich ist die gemeinsame Aufnahme und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung die Regel – etwa 80 Prozent der Kinder mit Behinderung werden in integrativen Einrichtungen aufgenommen. Außerdem können Kinder mit Behinderungen in Regelgruppen mit reduzierter Platzzahl aufgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Betreuung in heilpädagogischen Gruppen. Der Landschaftsverband Rheinland empfiehlt als Planungsgröße, dass die Kommunen Plätze für 4-5% eines Geburtsjahres für Kinder mit Sonderförderbedarf vorhalten. Bei einer durchschnittlichen Geburtenrate von 300 Kindern pro Jahr, wären das für Wesseling ca.12 Plätze (4)%. Umgerechnet auf den Rechtsanspruch für Kinder ab 1 Jahr bedeutet das eine Gesamtzahl von ca. 60 Plätzen. Folgende Plätze in integrativen Einrichtungen stehen bis 2013 zur Verfügung: Kindertageseinrichtung AWO Kita Fuchsweg Städt. Kita Im Stockental Städt. Kita Lahnstraße* Stadt. Kita Taunusstraße Plätze 10 5 5 (8) 10 Kath. Kita St. Thomas Städt. Kita Bonnerstraße 5 5 Ab welchem Jahr Sofort Sofort Sofort 5 Sofort; + 5 in 2012 (nach Umbau) 2012/2013 (Neubau) Umwandlung einer bestehenden Gruppe 2013 Summe 40 *die bestehende heilpädagogische Gruppe soll in eine integrative Gruppe umgewandelt werden Im aktuellen Kindergartenjahr stehen 28 Plätze zur Verfügung. Alle Plätze sind belegt. Auf der Warteliste steht zurzeit ein Kind. Sollten auch die insgesamt 40 Plätze ab dem Jahr 2013 nicht ausreichen, werden Gespräche insbesondere mit den freien Trägern über die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen geführt. Von den Trägern wird bereits heute eine Bereitschaft signalisiert. Kinder mit Sonderförderbedarf können auch in Regeleinrichtungen aufgenommen werden, wenn sie keine zusätzliche Integrationsfachkraft benötigen. Der Träger der Einrichtung erhält dann die 3,5-fache Pauschale für dieses Kind, um zusätzliches Personal einsetzen zu können (aktuell: 13.254 €). Bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung ist jedoch die Gruppenstärke zu reduzieren. Hierfür sind Abstimmungsgespräche mit der „Heimaufsicht“ des LVR notwendig. Um den Rechtsanspruch für Kinder ab drei Jahren erfüllen zu können, ist die Gruppenreduzierung allerdings nur möglich, wenn für die vorhandenen Plätze kein Bedarf mehr besteht. Über die Rahmenbedingungen der Inklusion werden in den nächsten Wochen und Monaten mehrere Informationsveranstaltungen stattfinden. Der Jugendhilfeausschuss wird in den nächsten Sitzungen jeweils über den aktuellen Stand informiert.