Daten
Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
08.11.2011
Erstellt
24.09.11, 06:43
Aktualisiert
10.11.11, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
219/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
51
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 14.09.2011
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
51
20.09.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 219/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
20.09.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Betreff:
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 14.09.2011
Beschlussentwurf:
Der der Vorlage 219/2011 als Anlage beigefügte Antrag der SPD-Fraktion vom 14.09.2011, auf Beiträge für
Geschwisterkinder bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kindergartenjahr zu verzichten,
wird abgelehnt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen enthält in § 3 eine Regelung zur Beitragsermäßigung, wenn
zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. § 3 Satz 1 lautet:
„Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird
der Beitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste.“
Mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz, das der Landtag am 22.07.2011 beschlossen hat, wurde festgelegt, dass
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die
am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist.
Besuchen nun zwei Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und ist eines dieser Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, führt die Kombination beider Regelungen zu folgendem Ergebnis:
Für das Kind im letzten Kindergartenjahr wird kein Beitrag erhoben. Es ist dann allerdings gemäß § 3 der
Beitragssatzung der Stadt ein Beitrag für das Geschwisterkind festzusetzen.
Der als Anlage beigefügte Antrag der SPD-Fraktion vom 14.09.2011 zielt darauf ab, die Beitragssatzung so
zu verändern, dass auf eine Beitragserhebung für ein Geschwisterkind auch dann verzichtet wird, wenn für
das andere Kind im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung kein Beitrag mehr zu zahlen ist. In der
Antragsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass gemäß der Auskunft des Innenministers des Landes auch
Kommunen im Nothaushalt eine solche Regelung treffen können.
2. Lösung
a)
Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder bei gleichzeitiger
Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kindergartenjahr nicht beanstandet, bedeutet nicht zwangsläufig,
dass eine solche Regelung erforderlich oder auch nur rechtmäßig ist. Die Stadt ist vielmehr verpflichtet,
selbst zu prüfen, ob der angestrebte Beitragsverzicht mit bestehenden gesetzlichen Vorschriften vereinbar
ist. Gegen die beantragte Änderung der Beitragssatzung sprechen - wegen der aktuellen haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt - die Bestimmungen des Haushaltsrechts, wie die folgenden Ausführungen
zeigen:
Die Stadt befindet sich im Nothaushalt und muss deshalb alle Anstrengungen unternehmen, um den Haushaltsausgleich wiederzuerlangen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 75 Absatz 2
GO NRW („Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.“) und des § 76 GO
NRW, die die Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts enthält. Präzisiert
werden die Bestimmungen durch den Erlass des Innenministeriums NRW vom 06.03.2009 (NKF-Leitfaden
Haushaltssicherung). Der Leitfaden weist ausdrücklich darauf hin, dass Gemeinden mit unausgeglichenem
Ergebnisplan „in besonderer Weise gehalten sind, alle Ertragsmöglichkeiten zu realisieren, um schnellstmöglich wieder ihre Verpflichtung zur Herstellung eines Ausgleichs in Planung und Rechnung nachzukommen“.
Bei der Bewertung des Antrags auf Änderung der Beitragssatzung muss zudem die Vorschrift des § 77 GO
NRW berücksichtigt werden. Absatz 2 der Bestimmung verpflichtet die Stadt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die
von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Elternbeiträge sind spezielle Entgelte im Sinne der genannten Vorschrift. Die Erhebung eines Beitrags für ein Geschwisterkind bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für
ein anderes Kind im letzten Kindergartenjahr ist vertretbar, denn bis zur Einführung der Beitragsbefreiung
durch das 1. KiBiz-Änderungsgesetz wurde in dieser Weise verfahren. Wegen der Haushaltssituation der
Stadt ist die Beitragserhebung auch geboten.
Auch die untere Kommunalaufsichtsbehörde, d. i. der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, hat die Stadt nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich für sie in ihrer angespannten Haushaltssituation die Pflicht ergibt,
alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Ausgaben und Erhöhung der Einnahmen die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs so schnell wie möglich zu erreichen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auf
entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.
Bei der Entscheidung über einen Beitragsverzicht für ein Geschwisterkind bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für ein Kind im letzten Kindergartenjahr muss auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 27.11.2009 (AZ 1 L 1700/09) in einem Verfahren der Stadt Duisburg gegen die Bezirksregierung Düsseldorf berücksichtigt werden. Gegenstand des Verfahrens ist die Anweisung der Bezirksregierung Düsseldorf an die Stadt Duisburg, die sich - wie die Stadt - im Nothaushalt befindet, Beiträge für Geschwisterkinder in Kindertageseinrichtungen festzusetzen; die Bezirksregierung hat die sofortige Vollziehung ihres
Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid hat die Stadt Duisburg Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Stadt Duisburg auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt,
und diese Entscheidung sehr dezidiert mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen begründet. Über die
Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.
b)
Gegen einen Beitragsverzicht sprechen jedoch vor allem Gründe der Beitragsgerechtigkeit. Denn bei der
Anwendung der Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für ein Kind
im letzten Kindergartenjahr ergibt sich folgende beitragsrechtlich bzw. unter Gleichbehandlungsaspekten
nur schwierig nachzuvollziehende Situation: Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und
einem weiteren außerhalb dessen zahlen bei Kombination von neu eingeführter Beitragsfreiheit und Geschwisterermäßigung für zwei Kinder keinen Beitrag mehr, während Eltern mit einem Kind außerhalb des
letzten Kindergartenjahres einen vollen Beitrag zu entrichten haben.
Gegen eine Kombination der Beitragsbefreiungen für ein Kind im letzten Kindergartenjahr und ein Geschwisterkind spricht auch die Auslegung der Regelung zur Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in der
Beitragssatzung nach ihrem Sinn und Zeck. Motivation für die Schaffung der Beitragsbefreiung von Geschwisterkindern war nämlich die Vermeidung doppelter oder mehrfacher Beitragsbelastung für die Eltern.
Zu einer Doppelbelastung der Eltern durch die Festsetzung eines Beitrags für ein Geschwisterkind kommt
es jedoch nicht, wenn das andere Kind im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei betreut wird.
c)
Aufgrund der bereits versandten Elternbeitragsbescheide haben sich nur sehr wenige Eltern, die nun für
das Geschwisterkind einen Beitrag zahlen müssen, weil das ältere Kind im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei betreut wird, beim Bereich Kommunale Abgaben gemeldet. Schriftliche Beschwerden wegen der
Festsetzung von Beiträgen für Geschwisterkinder sind überhaupt nicht eingegangen. Nach den bei Anfragen von den Sachbearbeitern gegebenen Hinweisen haben die Eltern die Position der Stadt akzeptiert.
Viele Eltern haben Verständnis dafür, dass sie - wenn für zwei Kinder Betreuungsleistungen von beträchtlichem Wert erbracht werden - zumindest für ein Kind einen Beitrag entrichten müssen, zumal sich die Beitragshöhe ja an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert und Eltern mit geringem Einkommen sowieso keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zahlen müssen.
d)
Aufgrund des im interkommunalen Vergleichs unterdurchschnittlichen Elternbeitragsaufkommens, der
äußerst angespannten finanzwirtschaftlichen Situation der Stadt, der eindeutigen Regelungen des Haushaltsrechts sowie aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird empfohlen, auf Beiträge für Geschwisterkinder bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kindergartenjahr nicht zu verzichten und
somit dem Antrag der SPD-Fraktion nicht zu folgen.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Von dem von der SPD-Fraktion beantragten Beitragsverzicht für Geschwisterkinder bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kindergartenjahr sind nach einer Modellrechnung der Verwaltung 65
Fälle betroffen. In 27 dieser Fälle liegt das Einkommen der Eltern unter 18.000 € jährlich; ein Elternbeitrag wird in diesen Fällen sowieso nicht erhoben. Der Beitragsverzicht wirkte sich somit auf 38 Fälle aus.
Der Beitragsausfall betrüge knapp 3.200 € im Monat bzw. rd. 38.000 € im Jahr.