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Beschlussvorlage (Geändertre Gebührensatzung WP9-62/2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
68 kB
Datum
12.05.2015
Erstellt
01.04.15, 09:42
Aktualisiert
01.04.15, 09:42
Beschlussvorlage (Geändertre Gebührensatzung WP9-62/2015) Beschlussvorlage (Geändertre Gebührensatzung WP9-62/2015)

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Inhalt der Datei

Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 f) und i) und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dez. 2013 (GV NRW S. 878) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2119 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom (Datum einsetzen) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg erlassen: §1 (1) Für die Nutzung des Freibades Bedburg werden folgende Gebühren erhoben: Erwachsene a) b) c) d) Einzelkarte Zehnerkarte Zwanzigerkarte Vierzigerkarte 5,00 € 40,00 € 75,00 € 140,00 € Kinder / Jugendliche unter 18 Jahren, Studenten, Leister des freiwilligen Wehrdienstes und Bundes-freiwilligendienstes sowie Schwerbehinderte ab 60 % mit Ausweis a) b) c) d) Einzelkarte Zehnerkarte Zwanzigerkarte Vierzigerkarte Familientageskarte (mindestens ein Elternteil mit mindestens einem eigenen Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Sekundarschule besucht) nauj780 / H:\FD 6\Gebäude Bäder\09.1-Freibad\Gebührensatzung\2015-03-20 Gebührensatzung Freibad ohne Bekanntmachung.doc 3,50 € 30,00 € 55,00 € 100,00 € 12,00 € Saisonkarte für Bedburger Familien mit Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch eine Sekundarschule besuchen. Nur gültig für Einwohner Bedburgs. 120,00 € (nur im Rathaus Bedburg und Kaster erhältlich) Kinder bis einschließlich 6 Jahre in Begleitung einer erwachsenen Person und Begleitpersonen von Schwerbehinderten bei entsprechendem Eintrag im Schwerbehindertenausweis der begleiteten Person - Merkmale H, B und Bl – haben freien Eintritt. (2) Ferner gelten für die Gebührenerhebung folgende allgemeine Bestimmungen: 1. Einzelgebühren gelten nur für den Tag, an dem sie gelöst werden und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. 2. Entwertete Einheiten von Mehrfach-Karten gelten nur für den Einlösetag und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades. Bei Verlassen und Wiederbetreten des Bades ist eine weitere Einheit zu entwerten. 3. Wird das Bad aus Gründen, die in der Person des Badegastes liegen, vorzeitig verlassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei witterungsbedingten Schließungen des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes. 4. Gekaufte Mehrfach-Karten können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Für verloren gegangene Karten wird kein Ersatz geleistet. 5. Mehrfach-Karten sind nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden. §2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt nach dem Tag der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des RheinErft-Kreises in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. nauj780 / H:\FD 6\Gebäude Bäder\09.1-Freibad\Gebührensatzung\2015-03-20 Gebührensatzung Freibad ohne Bekanntmachung.doc