Daten
Kommune
Bedburg
Größe
195 kB
Datum
05.05.2015
Erstellt
22.04.15, 18:09
Aktualisiert
22.04.15, 18:09
Stichworte
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Drucksache: WP9178/2014 1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
02.12.2014
Stadtentwicklungsausschuss
05.05.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Ergänzungssatzung - Otto-Hahn-Straße – gemäß § 34 Abs. 3 BauGB
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. 34 Abs. 6 BauGB
Beschlussvorschlag:
Für den Entwurf der Ergänzungssatzung – Otto-Hahn-Straße – wird der Beschluss zur
öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und § 34
Abs.6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748) gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Ursprünglicher Sachstand vom 02.12.2014:
Der Stadt Bedburg liegt ein Antrag auf Baurechtschaffung für das Grundstück Gemarkung
Bedburg, Flur, 51, Nr. 117, Größe 2091 m², am Ende der Otto-Hahn-Straße in Bedburg vor (siehe
Anlage 1 – Plangeltungsbereich Innenbereichsatzung Bedburg, 1. Änderung). Hintergrund ist die
kurzfristige Erweiterungsabsicht eines örtlichen Gewerbebetriebes aus der unmittelbaren
Umgebung. Das Grundstück befindet sich derzeit in städtischem Besitz.
Bauplanungsrechtlich ist das Grundstück dem baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zuzuordnen und daher derzeit nicht bebaubar. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Die südlich angrenzenden Gebäude Otto-Hahn-Straße 13-18
liegen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Weiter südlich schließt sich der
Bebauungsplan Nr. 1a/Bedburg an, der für den dortigen Bereich Gewerbegebiet festsetzt.
Für die Grundstücke 13-18 sowie die weiter nördlich liegenden Fläche war in den 1980er Jahren
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34/Bedburg beabsichtigt (siehe Anlage 2 – Plangebiet
BP 34 / Bedburg [alt]). Das entsprechende Planverfahren wurde jedoch aufgrund von
seinerzeitigen Entwässerungsproblematiken nicht abgeschlossen. Für die Grundstücke 13-18
wurden stattdessen Genehmigungen auf der Basis des § 33 BauGB erteilt. Im Jahr 2000 war
zunächst eine Fortführung des Planverfahrens mit einem reduzierten Geltungsbereich
beabsichtigt. Dieses Verfahren wurde jedoch ebenfalls nicht fortgeführt. Zwischenzeitlich wurden
2006
im
östlichen
Bereich
des
ursprünglichen
Plangebietes
großflächige
Überschwemmungsgebiete und rückgewinnbare Überflutungsgebiete im Einflussbereich der Erft
durch die Bezirksregierung Köln festgesetzt. Durch die novellierte Rechtslage zum vorbeugenden
Hochwasserschutz ist damit eine Entwicklung dieser Bereiche nicht mehr möglich. Diese sollen im
Rahmen der 44. FNP-Änderung zukünftig nicht mehr als gewerbliche Baufläche dargestellt
werden und nach Möglichkeit an anderer Stelle durch Flächentausch neu dargestellt werden.
Für das Grundstück Nr. 117 sowie weiter westlich und nördlich gelegene Grundstücke bis zur
Bahnlinie der RB 38 ist jedoch kein rechtskräftiges Überschwemmungsgebiet oder
Überflutungsgebiet nach Wasserhaushaltsgesetz oder Landeswassergesetz festgesetzt.
Teilbereiche liegen aufgrund der Topographie im Prognosebereich der Überschwemmungsgebiete
nach Grundwasserwiederanstieg (siehe Anlage 3 – Überflutungsgebiete im Bereich der Erft). Das
Gelände fällt östlich ab etwa der Grundstücksmitte der Nr. 117 stark um mehrere Meter ab.
Eine Entwicklung dieser Flächen als Gewerbegebietsflächen ist insgesamt aufgrund der aktuellen
Rechtslage grundsätzlich möglich, wenngleich den Belangen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden muss. Die Baurechtschaffung für den gesamten
Bereich wurde in jüngerer Vergangenheit weder von der Stadt noch vom Grundstückseigentümer
aufgrund des derzeit noch ausreichenden Angebotes an kleinteiligen Gewerbeflächen in Bedburg
vorgenommen.
Aufgrund der aus betrieblicher Sicht des o. g. Grundstücksinteressenten bestehenden
kurzfristigen Erweiterungsabsichten soll zumindest das Grundstück Nr. 117 zeitnah einer
Bebauungsmöglichkeit zugeführt werden. Da ebenfalls die benachbarten Grundstücke Hausnrn.
13-18 im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des
§ 34 Abs. 2 BauGB anzusehen sind, ist es daher angemessen, das Grundstück 117, welches
entsprechend durch diesen Bereich baulich geprägt wird, im Rahmen einer sogenannten
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ebenfalls dem unbeplanten Innenbereich
zuzuordnen und damit einer gewerblichen Nutzung zugänglich zu machen. Hierfür ist die
Änderung der derzeitigen Innenbereichssatzung des Ortsteils Bedburg notwendig. Die mögliche
bauliche Nutzung müsste sich sodann gemäß § 34 BauGB in die umgebende Bebauung einfügen,
sodass eine entsprechende verträgliche Nutzung gewährleistet wäre.
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Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen werden hierdurch nicht erforderlich. Das Verfahren zur
Änderung der Innenbereichssatzung ist mit einer vereinfachten Bebauungsplanänderung nach
§ 13 BauGB zu vergleichen. Nach Erarbeitung von Planunterlagen und Begründung würde sich
daher eine entsprechende Bürger- und Behördenbeteiligung anschließen. Nach Abschluss der
Beteiligungsverfahren könnte sodann ggf. noch in der ersten Jahreshälfte 2015 das Verfahren
abgeschlossen werden.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 05.05.2015:
Nach Erarbeitung der entsprechenden Planunterlagen ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Im Rahmen der Ergänzungssatzung wird
lediglich die Fläche des Geltungsbereiches dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
zugeschlagen. Die Fläche wird als Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO festgesetzt, die
Grundflächenzahl (GRZ) wird auf das zulässige Höchstmaß von 0,8 begrenzt. Weitere
Festsetzungen werden nicht getroffen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt sich daher für
diesen Bereich zukünftig nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (Einfügungsgebot in die Umgebung).
Eine Vorabstimmung mit dem Erftverband hinsichtlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes
hat stattgefunden.
Der notwendige naturschutzrechtliche Ausgleich gemäß § 1a BauGB soll voraussichtlich auf der
städtischen Fläche Gemarkung Pütz, Flur 5, Flurstück 445 erfolgen.
Weitere Details sind den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen. Zur Fortführung der Planung
ist daher die entsprechende Beschlussfassung erforderlich.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen trägt zur Sicherung der Stadt Bedburg als Arbeitsstandort bei und stärkt
damit die Strukturen der Daseinsgrundfunktionen im Stadtgebiet.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x Durch das Planverfahren entstehen Planungskosten.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 17.04.2015
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Sascha Solbach
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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