Daten
Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
05.05.2015
Erstellt
22.04.15, 18:09
Aktualisiert
22.04.15, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorentwurfsbegründung
zum
Nr. 39/Kaster Industriepark Mühlenerft
Bebauungsplan
Begründung zum Vorverfahren
1. Anlass Ziel und Erfordernis der Planung
1.1. Planungsanlass
Das Gebiet des Industrieparkes Mühlenerft in seinem heutigen Vermarktungstand
umfasst ca. 80 ha. Industriegebietsfläche. Diese Fläche ist nahezu deckungsgleich
mit der im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahr 1980 dargestellten
gewerblichen Baufläche (G) und ist auch im Regionalplan Köln, sachlicher Teilabschnitt Region Köln, erfasst. Die Stadt Bedburg ist mit der Planung dem geforderten
Entwicklungsgebot nachgekommen und hat entsprechende bauleitplanerische Maßnahmen durch die Bebauungspläne Nr. 39/Bedburg sowie 39a/Bedburg nachgeführt.
Diese beiden Pläne decken die vorgenannte Fläche vollinhaltlich ab. Satzungsrecht
für diesen Bereich besteht durch diese beiden Bebauungspläne.
Der überwiegende Teil der im Industriepark Mühlenerft gelegenen Flächen sind einer
Bebauung zugeführt – jüngst durch die Ansiedlung eines großen Logistikbetriebes
mit einem Flächenbedarf von nahezu 20 ha. Die derzeit größtmögliche zusammenhängend verfügbare Fläche beträgt derzeit 3,5 ha. Erweiterungspotenziale für den
IPM bestehen aufgrund der jüngsten Beschlüsse und Verfahren nicht.
Die beiden planrechtschaffenden Bebauungspläne wurden seit der Erstaufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 39/ Bedburg im Jahr 1990 (Initialzündung zum Bau des
Gruppenklärwerkes) fortlaufend und bedarfsorientiert erfolgreich weitergeführt und
den Bedürfnissen der zur Ansiedlung anstehenden Betriebe geändert, ergänzt und
neugefasst.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg wurde der zweite Bauabschnitt mit identischer Fortschreibungssystematik entwickelt; letztmalig großflächig im Zuge der Ansiedlung eines Baumaschinenherstellers zum heutigen Stand der Plangebietsgrenzen.
Die beiden Bebauungspläne wurde aus Gründen der Praktikabilität zeichnerisch vor
einigen Jahren „zusammenmontiert“. Weiterhin jedoch galten unterschiedliche textliche Festsetzungen und teils unterschiedliche zeichnerische Darstellungen.
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1.2 Zielsetzung und Erfordernis der Planung
Planungsziel dieser Bauleitplanung neben den vorgesehenen teils geringfügigen Änderungen
die Zusammenführung der beiden Bauleitpläne Nr. 39 und 39 a /Bedburg
Im Gebiet sind aufgrund der entwicklungshistorischen Fortführung teilwiese unterschiedliche Abstände zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze (zwischen 3,0 m und 10,50 m), fehlende Immissionskontingente (BP Nr.
39/Bedburg) oder einer differierende Festsetzung der Grundflächenzahl (teilweise
eine GRZ von 0,7 und teilweise eine GRZ von 0,8), die das Maß der baulichen Nutzung maßgeblich beeinflusst.
Dies stellt für potenzielle Bauherren aber auch für Gewerbebetriebe im Bestand einen nicht vermeidbaren, aber unbefriedigenden Zustand dar.
Diese uneinheitlichen Festsetzungen sollen im Zuge der Zusammenlegung wie folgt
homogenisiert werden:
Vereinheitlichung des Abstandes der Straßenbegrenzungslinie zur vorderen
Baugrenze auf 5,00 m zur Schaffung eines einheitlichen Gesamtbildes in den
Planbereichen sowie der damit verbundenen teilweisen Schaffung von geringfügigen Erweiterungspotentialen im Bestand
Einheitliche Grundflächenzahl von 0,8
Festsetzung von Lärmkontingenten für den gesamten Plangeltungsbereich
Hinzu sind weitere geringfügige Änderungen mit dieser Planzusammenlegung vorgesehen:
1. Wegfall eines Teilstückes der Robert-Bosch-Straße in Richtung Westen und Anlage eines Wendehammers bei gleichzeitiger Schließung bzw. Verbindung der
Ausgleichsfläche
Hierdurch wird eine zusammenhängende größere Fläche zur Verbesserung
der Vermarktung geschaffen und ein Lückenschluss der Ausgleichsfläche
herbeigeführt.
2. Ansiedlungsbedingte Durchplanung der Nikolaus-Otto-Straße (südlich der Fa.
Hammer) mit Durchbruch der Ausgleichsfläche zur Berücksichtigung der Belange
der Landwirtschaft
Hierdurch werden einerseits die Erschließung und der Ausbau der NikolausOtto-Straße abgesichert und andererseits die Erreichbarkeit der westlich des
Industriegebietes gelegenen landwirtschaftlichen Flächen trotz Wegfall der
Verlängerung der Robert-Bosch-Straße gewährleistet (siehe 1).
Aufgrund der Komplexität der Zusammenlegung der beiden Bebauungspläne wird
derzeit ein Umweltbericht erarbeitet, der den Unterlagen zur Offenlage beigefügt
wird. Aufgrund der aufgezeigten Änderungen sind jedoch nach überschläglicher Prüfung und Wertung der Situation Eingriffe bzw. Kompensationsmaßnahmen nur unterWindows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T7527.docx
geordnet und äußerst geringfügig, da das bestehende Baurecht hinsichtlich naturschutzrechtlicher Aspekte kaum modifiziert wird.
3. Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Lage und Umfeld des Plangebietes
Das Plangebiet liegt an der L213 / L279 und grenzt an das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet Mühlenerft, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende derzeit ackerbaulich genutzte Flächen an. Im südlichen Bereich wird das Plangebiet durch das
Gruppenklärwerk Kaster, welches innerhalb des Plangeltungsbereiches liegt, begrenzt.
Die Abstände zur nächsten Wohnbebauung werden durch die Planung nicht beeinflusst und sind identisch:
Zu Bedburg-Kaster – hier: Ricardastraße – und Bedburg-Broich – hier: Gerhardvom-Brugh-Straße – beträgt der Abstand ca. 1.000 m; zur nächsten Bebauung in
Grevenbroich weiterhin ca. 2.000 m.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die beiden geometrisch eindeutigen Bebauungspläne Nr. 39 und 39a Bedburg, 1 und 2. Änderung begrenzt. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 80 ha.
Nutzung
Das Gebiet ist als GI ausgewiesen und größtenteils bebaut.
Verkehrliche Erschließung
Der nordöstliche Bereich des Industriegebietes wird nördlich über einen Kreisverkehrsplatz angebunden. Der übrige Bereich wird über die unsignalisierte Einmündung an der Robert-Bosch-Straße erschlossen, welcher im Laufe des Jahres
2015 zur Kompensation des erhöhten Verkehrsaufkommens zu einem Kreisverkehr umgebaut wird. Planungsrecht ist durch diese Verbesserungsmaßnahme
nicht tangiert.
Erreichbar ist das Gebiet querungsfrei über die A61 – L279 – L213 . Ferner ist der
IPM mit dem ÖPNV durch eine Buslinie angebunden.
Ver- und Entsorgung
Da es sich um eine Überplanung im Bestand handelt, ist die Ver-und Entsorgung
gesichert und vorhanden
-
Trennsystem (Entwässerung)
Teilweise Rückhaltebecken mit Abschlag in die Mühlenerft
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001 stellt für das Plangebiet Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar. Im sachlichen Teilabschnitt „VorWindows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T7527.docx
beugender Hochwasserschutz“Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln von Juli 2006 liegt das GIB außerhalb von Überschwemmungsbereichen der
Erft bzw. Mühlenerft.
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt das Plangebiet
als gewerbliche Bauflächen dar. Diese sind im Osten durch die L 213 begrenzt
und im Norden, Westen und Süden von Flächen für die Forstwirtschaft eingefasst. Der Bebauungsplan Nr. 39a, 2. Änderung wird damit gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Gewässer
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich
keine Fließgewässer, in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft. Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See, der im Zuge
der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden
ist.
Bau- und Bodendenkmale
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Aufgrund der Bodenverhältnisse (kegelförmig im Zuge der Nachnutzung des Tagebaus ehem.Abbaubereich)
sind auch keine Bodendenkmäler zu erwarten.
Geologie
Im gesamten Plangebiet steht (als ehemalige Innenkippe) aufgeschütteter Boden
in einer Mächtigkeit von 80 m bis 100 m an. Aufgrund seiner stark wechselnden
Zusammensetzung sind hier besondere Gründungsmaßnahmen und Untersuchungen erforderlich. Ein Boden- bzw. Baugrundgutachten aus dem Jahre 1996
liegt vor.
Lärmimmissionen
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 a/Bedburg befindet sich in ca. 1.000
m (Mindest-) Entfernung zu der nächstgelegenen Wohnbebauung. Die industriellen Flächen wurden nach dem Abstandserlass gegliedert. Zur Sicherstellung des
vorbeugenden Immissionsschutzes wurde außerdem im Zuge der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 39a ein Lärmgutachten erarbeitet. Daraus resultierende, notwendige Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a ist das Vorhaben, d. h. die geplante Ansiedlung des Großunternehmens, unter Immissionsschutzgesichtspunkten durch einen Fachgutachter überprüft worden. Auf dieser
Grundlage erfolgte eine Anpassung der Industriegebietsgliederung nach zulässigen Lärmemissionskontingenten (LEK) an das Vorhaben. Mit Einhaltung der im
Bebauungsplan festgesetzten Lärmemissionskontingente sind die Schutzansprüche der Wohnbevölkerung in Bedburg und Grevenbroich bzw. an den maßgebenden Immissionsorten im Umfeld des Änderungsbereiches gewährleistet.
Für das Gebiet des Bebungsplanes Nr. 39/Kaster soll ebenfalls eine Kontingentierung erarbeitet und umgesetzt werden und hier entsprechende Regelungen zu
treffen; dies auch im Hinblick auf die künftigen Auswirkungen – abweichend vom
derzeitigen Immissionsverhalten.
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Luft und Geruchsimmissionen
Aufgrund des Abstandes zur nächsten Wohnbebauung und dem Ausschluss der
Abstandsklassen I und II sind aufgrund der gewählten Gliederung der Industriegebiete keine städtebaulich relevanten Geruchs- oder Luftimmissionen für die
Wohnbebauung in Bedburg und Grevenbroich zu befürchten.
Fachplanungen
Für den Änderungsbereich bzw. für den Industriepark Mühlenerft liegt das Baugrundgutachten „Industrie und Gewerbepark Mühlenerft an der L 213 in BedburgKaster“ (95550) vom 27. März 1996, erstellt durch den Diplomingenieur Josef
Vogt, Bedburg, vor. Die Inhalte dieser Fachplanungen behalten ihre Gültigkeit im
Rahmen der vorliegenden Zusammenfassung und Montage der beiden Pläne.
Art der baulichen Nutzung, Industriegebiet (GI)
Im Gebiet des Bebauungsplanes wird in Übernehme der Art der baulichen Nutzung aus den beiden Plansatzungen weiterhin (GI) Industriegebiet festgesetzt.
Das Gebiet wird in seiner Nutzung wie folgt eingeschränkt:
„Innerhalb der GI-Gebiete sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass des
Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse I und II und
Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, nicht zulässig.“ Da es
sich um ebenes Gelände handelt, lässt sich der Abstandserlass ohne Modifikationen einsetzen. Obwohl aufgrund der Entfernungen auch Betriebe der Abstandsklasse II hätten zugelassen werden können, erfolgte dennoch der Ausschluss
wegen des Erscheinungsbildes und der möglichen Konflikte mit bereits ansässigen Betrieben.
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK)
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Industriegebiet durch zulässige Höhen über Normalhöhen-Null (NHN)in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ)
bestimmt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO
hinreichend bestimmt. In den einzelnen Teilen des Industriegebiets wird eine
Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze des § 17
BauNVO ausgeschöpft. Dies dient einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund
und Boden, andererseits werden aber auch betriebstechnische Anforderungen
berücksichtigt, weil z. B. ein Großteil der Grundstücksflächen für die innere Erschließung und für notwendige Stellplätze auf dem Betriebsgelände versiegelt
werden muss.
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden zeichnerisch
durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen sind entsprechend der zu erwartenden Nutzung ausreichend großzügig festgesetzt, damit genügend Flexibilität
zur Anordnung der Betriebsgebäude- und anlagen bleibt. Die Abstände von der
Verkehrsfläche zu den überbaubaren Grundstückflächen soll auch zur Wahrung
eines einheitlichen Gesamtbildes und zur Schaffung von Erweiterungspotentialen
im Bestand einheitlich auf 5,00 m festgesetzt werden.
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