Daten
Kommune
Bedburg
Größe
198 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
27.02.15, 09:36
Aktualisiert
27.02.15, 09:36
Stichworte
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Drucksache: WP9208/2014 2. Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
20.01.2015
Haupt- und Finanzausschuss
03.03.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Begründung:
Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche
Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind
Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der
Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die
verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den
Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.
Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in
Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem. §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die
Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw.
kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat.
Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit
nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird
seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende
Erlaubnis verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der
Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem
vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird
das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises vorsorglich immer unterrichtet.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes
gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen.
Folglich bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis
bestimmte (Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so
dass die Stadt Bedburg diese Zirkusunternehmen nicht von einer Vergabe
städtischer Flächen ausschließen kann. Im Hinblick auf die Ausführungen der
Antragsteller, dass aktuell in etwa 20 deutschen Städten, u. a. Köln und München, keine
städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren vergeben werden, wird auf den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 3 L 89/13 vom 19.02.2013 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt führt in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 aus,
dass die Gemeinde mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und im Stadtgebiet auftreten zu
lassen, in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eines
Zirkusunternehmens eingreift. Eine solche Beschränkung durch Beschluss einer
Gemeindevertretung
ist
derzeit
nicht
durch
eine
einfachgesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch ist nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtes das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde insoweit keine
ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre
Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in
Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist laut
vorgenanntem Beschluss auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben.
Ergänzend wird auf den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am
26.08.2013 gefassten Beschluss verwiesen, dass zukünftig Zirkusse, die Wildtiere
besitzen, keine Genehmigung mehr für das Ahrensburger Stadtgebiet bekommen. Seitens
der daraufhin eingeschalteten zuständigen Kommunalaufsicht wurde dargelegt, dass für
das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8d des
Tierschutzgesetzes ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht und somit eine
Regelung im Sinne des oben genannten Beschlusses rechtswidrig ist. Der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2013 wurde daraufhin in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2014 aufgehoben.
Ergänzung infolge Familien-, Kultur- und Sozialausschuss vom 20.01.2015:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss hat die Verwaltung in der vorgenannten
Sitzung einvernehmlich beauftragt, den Sachverhalt einer nochmaligen rechtlichen
Überprüfung zu unterziehen.
Die Verwaltung hat daraufhin mit Schreiben vom 26.01.2015 die Kommunalaufsicht des
Rhein-Erft-Kreises um entsprechende Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung von
dort liegt bislang noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, wird sie den Mitgliedern des Hauptund Finanzausschusses zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Bedburg befürwortet den Schutz von Tieren und könnte bei eindeutiger
Rechtslage dem Antrag folgen. Hierbei dürfte ein Ausschluss von Wildtieren in einem
Zirkus sogar noch der geringste gemeinsame Nenner sein, da es weitergehende
Bestrebungen gibt, die den gänzlichen Ausschluss von Tieren im Zirkus fordern.
Soweit also die Kommunalaufsicht sich eindeutig gegen den im Antrag geforderten
Beschluss positioniert, kann der Haupt- und Finanzausschuss nicht dem Antrag folgen,
ohne den Bürgermeister zu einer Beanstandung zu zwingen. Die Stadt Bedburg kann aber
sehr wohl ihr Missfallen äußern und bei den Bürgermeistern des Rhein-Erft-Kreises eine
gemeinsame Petition an den zuständigen Gesetzgeber initiieren.
Ergänzung infolge der Rückmeldung der Kommunalaufsicht vom 24.02.2015:
Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises die
zuvor genannte Anfrage der Stadt vom 26.01.2015 beantwortet und darin auf die
rechtliche Einschätzung der Bezirksregierung Köln vom 17.02.2015 verwiesen. Beide
Schreiben sind dieser 2. Ergänzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises fasst zusammen, dass an der im Rahmen
des Beanstandungsverfahrens im Zusammenhang mit der Stadt Bonn vertretenen
Rechtsauffassung festgehalten wird. Hiernach kann die beschränkte Widmung eine
unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich in Artikel 12 garantierten
Berufsausübungsfreiheit für Unternehmen zur Folge haben, denen die Haltung von
Wildtieren gemäß Tierschutzgesetz erlaubt wurde.
Die Bezirksregierung Köln führt in ihrem Schreiben unter anderem aus, dass es für eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Widmungsbeschränkung – vor dem Hintergrund,
dass das Recht des Tierschutzes einschließlich der Zurschaustellung von Tieren
bundesrechtlich abschließend geregelt ist – zuvor einer Änderung der
tierschutzrechtlichen Regelungen bedürfte.
Weiter wird ausgeführt, dass ein Ratsbeschluss im Sinne des Bürgerantrages ohne
Änderung des Tierschutzgesetzes oder Erlass einer Rechtsverordnung gemäß dessen §
13 Absatz 3 Satz 1 beanstandet werden müsste.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Geschäftsbereichsleiter
Stv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-208/2014 2. Ergänzung
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