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Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren - Bürgerantrag nach § 24 GO NRW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
198 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
27.02.15, 09:36
Aktualisiert
27.02.15, 09:36
Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren
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- Bürgerantrag nach § 24 GO NRW)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9208/2014 2. Ergänzung Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 20.01.2015 Haupt- und Finanzausschuss 03.03.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: Vergabe von öffentlichen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren - Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Begründung: Die von der Stadt Bedburg zu vergebenden Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, welche in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie z. B. die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten. Derzeit gilt in Deutschland für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen - anders als z. B. in Österreich und Belgien - kein gesetzliches Verbot; gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Veterinäramt zuständig, in dessen Kreis bzw. kreisfreien Stadt der Zirkus sein Winterquartier hat bzw. sein Gewerbe angemeldet hat. Auf Anfrage teilte das zuständige Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises mit, dass derzeit nur eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für einen Zirkus mit Winterquartier im Rhein-ErftKreis erteilt wurde. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird seitens der Stadt Bedburg überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe hinsichtlich der Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Bedburg der Aufsicht des Veterinäramtes des Rhein-ErftKreises. Im Rahmen der Standplatzvergabe an Zirkusunternehmen mit Wildtieren wird das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises vorsorglich immer unterrichtet. Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber bislang kein entsprechendes gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen. Folglich bewegen sich Zirkusunternehmen, welche mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte (Wild)Tierarten zur Schau stellen, im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Bedburg diese Zirkusunternehmen nicht von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsteller, dass aktuell in etwa 20 deutschen Städten, u. a. Köln und München, keine städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren vergeben werden, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 3 L 89/13 vom 19.02.2013 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt führt in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 aus, dass die Gemeinde mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und im Stadtgebiet auftreten zu lassen, in die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens eingreift. Eine solche Beschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Auch ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist laut vorgenanntem Beschluss auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben. Ergänzend wird auf den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 26.08.2013 gefassten Beschluss verwiesen, dass zukünftig Zirkusse, die Wildtiere besitzen, keine Genehmigung mehr für das Ahrensburger Stadtgebiet bekommen. Seitens der daraufhin eingeschalteten zuständigen Kommunalaufsicht wurde dargelegt, dass für das Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8d des Tierschutzgesetzes ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht und somit eine Regelung im Sinne des oben genannten Beschlusses rechtswidrig ist. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2013 wurde daraufhin in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2014 aufgehoben. Ergänzung infolge Familien-, Kultur- und Sozialausschuss vom 20.01.2015: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss hat die Verwaltung in der vorgenannten Sitzung einvernehmlich beauftragt, den Sachverhalt einer nochmaligen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Verwaltung hat daraufhin mit Schreiben vom 26.01.2015 die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises um entsprechende Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung von dort liegt bislang noch nicht vor. Sobald diese vorliegt, wird sie den Mitgliedern des Hauptund Finanzausschusses zur Verfügung gestellt. Die Stadt Bedburg befürwortet den Schutz von Tieren und könnte bei eindeutiger Rechtslage dem Antrag folgen. Hierbei dürfte ein Ausschluss von Wildtieren in einem Zirkus sogar noch der geringste gemeinsame Nenner sein, da es weitergehende Bestrebungen gibt, die den gänzlichen Ausschluss von Tieren im Zirkus fordern. Soweit also die Kommunalaufsicht sich eindeutig gegen den im Antrag geforderten Beschluss positioniert, kann der Haupt- und Finanzausschuss nicht dem Antrag folgen, ohne den Bürgermeister zu einer Beanstandung zu zwingen. Die Stadt Bedburg kann aber sehr wohl ihr Missfallen äußern und bei den Bürgermeistern des Rhein-Erft-Kreises eine gemeinsame Petition an den zuständigen Gesetzgeber initiieren. Ergänzung infolge der Rückmeldung der Kommunalaufsicht vom 24.02.2015: Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises die zuvor genannte Anfrage der Stadt vom 26.01.2015 beantwortet und darin auf die rechtliche Einschätzung der Bezirksregierung Köln vom 17.02.2015 verwiesen. Beide Schreiben sind dieser 2. Ergänzungsvorlage als Anlage beigefügt. Die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises fasst zusammen, dass an der im Rahmen des Beanstandungsverfahrens im Zusammenhang mit der Stadt Bonn vertretenen Rechtsauffassung festgehalten wird. Hiernach kann die beschränkte Widmung eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich in Artikel 12 garantierten Berufsausübungsfreiheit für Unternehmen zur Folge haben, denen die Haltung von Wildtieren gemäß Tierschutzgesetz erlaubt wurde. Die Bezirksregierung Köln führt in ihrem Schreiben unter anderem aus, dass es für eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Widmungsbeschränkung – vor dem Hintergrund, dass das Recht des Tierschutzes einschließlich der Zurschaustellung von Tieren bundesrechtlich abschließend geregelt ist – zuvor einer Änderung der tierschutzrechtlichen Regelungen bedürfte. Weiter wird ausgeführt, dass ein Ratsbeschluss im Sinne des Bürgerantrages ohne Änderung des Tierschutzgesetzes oder Erlass einer Rechtsverordnung gemäß dessen § 13 Absatz 3 Satz 1 beanstandet werden müsste. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Koehl ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Geschäftsbereichsleiter Stv. Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-208/2014 2. Ergänzung Seite 5