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Beschlussvorlage (Anschreiben Rhein-Erft-Kreis (Anlage zu WP9-208/2014 1. Ergänzung))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
196 kB
Datum
03.03.2015
Erstellt
27.02.15, 09:36
Aktualisiert
27.02.15, 09:36
Beschlussvorlage (Anschreiben Rhein-Erft-Kreis (Anlage zu WP9-208/2014 1. Ergänzung)) Beschlussvorlage (Anschreiben Rhein-Erft-Kreis (Anlage zu WP9-208/2014 1. Ergänzung))

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Inhalt der Datei

Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, D-50173 Bedburg Geschäftsbereich 3 - Ordnung und Soziales Dienstgebäude: Rathaus Bedburg Rhein-Erft-Kreis Kommunalaufsicht Willy-Brandt-Platz 1 Auskunft erteilt: Frau Courth D-50126 Bergheim Zimmer: 22  Durchwahl: (02272) 402 326  Telefax: (02272) 402 812  E-Mail: am.courth@bedburg.de Mein Zeichen: 32 Datum: 26. Januar 2015 Bürgerantrag nach § 24 GO NRW; „ Keine Vergabe von Städtischen Flächen an Zirkusse mit Wildtieren“ Sehr geehrte Damen und Herren, am 20.10.2014 ist bei der Stadt Bedburg ein Bürgerantrag nach § 24 GO NRW mit der Intention „Keine Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit Wildtieren“ eingegangen. Der Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Familien-, Kultur- und Sozialausschusses der Stadt Bedburg am 20.01.2015 vorberaten. Der Ausschuss kam in dieser Sitzung zu dem Ergebnis sich gegen die Vergabe städtischer Flächen an Zirkusse mit Wildtieren auszusprechen, soweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Eine Beschlussfassung zu diesem Bürgerantrag ist für Anfang März 2015 im Haupt- und Finanzausschuss vorgesehen. Nach eingehender rechtlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Verwaltung jedoch erhebliche rechtliche Bedenken, Zirkusse mit Wildtieren von der Vergabe städtischer Flächen auszuschließen. Die von der Stadt Bedburg zu vergebenen Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 8 GO NRW. Nach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde bestehen. Bei der Auswahl der Gewerbetreibenden hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht, als auch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Besuchszeiten: montags bis freitags montags und donnerstags dienstags 8:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Konten IBAN BIC Commerzbank Kreissparkasse Köln Postbank Köln Volksbank Erft DE67 3754 0050 0440 5767 00 DE28 3705 0299 0187 0016 50 DE20 3701 0050 0024 8595 01 DE17 3706 9252 0200 0040 00 COBADEFFXXX COKSDE33 PBNKDEFF GENODED1ERE Hausadresse: Friedrich-Wilhelm-Straße 43 * D-50181 Bedburg *  Zentrale (02272) 4020 koel780 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de Seite - 2 - zum Schreiben vom 4. Februar 2015 Derzeit gilt für das Zur-Schau-Stellen von Wildtieren in Zirkussen kein gesetzliches Verbot. Nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Demnach bewegen sich Zirkusunternehmen, die mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte (Wild) Tierarten Zur-Schau-Stellen im Rahmen des geltenden Rechts. Aus Sicht der Verwaltung würde es Zirkussen mit Wildtieren durch einen entsprechenden Beschluss faktisch unmöglich gemacht, sich auf städtischen Flächen zu präsentieren; dies würde somit einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen. Unabhängig hiervon würde ein derartiger Beschluss aber auch den Bestimmungen des § 11 des Tierschutzgesetzes, die das Halten und Zur-Schau-Stellen von Wildtieren grundsätzlich erlauben und dies lediglich von einer Erlaubnis der zuständigen Behörde abhängig machen, widersprechen. Auf das in der Anlage beigefügte Urteil des VG Darmstadt (VG Darmstadt Az. 3 L 89/13) wird verwiesen. Ergänzend wird beispielhaft auf den Ratsbeschluss der Stadt Bonn vom 26.02.2012 verwiesen, wonach die Stadt Bonn grundsätzlich keine Flächen mehr an Zirkusse und Einrichtungen vergibt, sofern diese Wildtiere mit sich führen oder einsetzen, die nicht zum Altbestand des Unternehmens gehören. Der vorgenannte Beschluss wurde jedoch nach Beanstandung gemäß § 54 GO durch den Oberbürgermeister vom Rat der Stadt Bonn aufgehoben. Ein ähnlich gelagerter Sachverhalt konnte bei der Stadt Ahrensburg eruiert werden. Entgegen den vorgemachten Ausführungen berufen sich die Initiatoren des Bürgerantrages darauf, dass es aktuell in etwa 20 deutschen Städten -u. a. Köln und München- bereits ähnliche Beschlüsse „Keine Vergabe von städtischen Standplätzen an Zirkusse mit Wildtieren“ gebe. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des VG München vom 06.08.2014 (Az: M 7 K 13.2449) verwiesen, welches als Anlage beigefügt ist. Zudem füge ich ergänzend die entsprechende Sitzungsvorlage WP9-208/2014 und den Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 26.08.2014 anbei. Ich bitte in dieser Angelegenheit um kommunalaufsichtliche Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. (Kramer) Anlage(n) Besuchszeiten: montags bis freitags montags und donnerstags dienstags 8:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Konten IBAN BIC Commerzbank Kreissparkasse Köln Postbank Köln Volksbank Erft DE67 3754 0050 0440 5767 00 DE28 3705 0299 0187 0016 50 DE20 3701 0050 0024 8595 01 DE17 3706 9252 0200 0040 00 COBADEFFXXX COKSDE33 PBNKDEFF GENODED1ERE Hausadresse: Friedrich-Wilhelm-Straße 43 * D-50181 Bedburg *  Zentrale (02272) 4020 koel780 Internet: http://www.bedburg.de * E-Mail: stadtverwaltung@bedburg.de