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Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
30.11.16, 13:07
Aktualisiert
30.11.16, 13:07
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MITTEILUNG aus der 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 22.11.2016 19. Anfragen AM Kern fragt an, ob die Gemeinde Kreuzau darüber informiert sei, dass der Bau der Reaktoren der Fa. Niederauer Mühle in Kreuzau an einem anderen Ort stattfindet als ursprünglich geplant. Herr Schmühl stellt zunächst fest, dass es sich hier um ein Unding handele, da seit Februar 2016 eine Genehmigung der Bezirksregierung Köln zum vorzeitigen Baubeginn der Fa. Niederauer Mühle vorliege und die Gemeinde Kreuzau hier von keine Kenntnis hatte. Tatsächlich sind die Reaktoren um ca. 20 m verschoben und näher zum Üdinger Weg errichtet worden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Bezirksregierung Köln wurde von dort mitgeteilt, dass es sich um eine bauordnungsrechtliche Angelegenheit handele. Mit der Leiterin des Bauordnungsamtes des Kreises Düren wurde ebenfalls gesprochen. Am 23.11. solle ein Baustopp verfügt werden. Die Gemeinde habe diesbezüglich alles Mögliche schnellstmöglich veranlasst. Derzeit werden Zuständigkeitsfragen zwischen der Bezirksregierung Köln und dem Kreis Düren geklärt. Hinsichtlich der Deckensanierung der Dürener Straße (L 249 in Kreuzau) bringt AM Heidbüchel einen Ratsbeschluss vom 25.06 2013 in Erinnerung. Gemäß Punkt 4 des Beschlusses wurde die Verwaltung beauftragt, die betroffenen Selbstständigen wegen der Baumaßnahme anzuschreiben. In diesem Schreiben sollte auf die Möglichkeiten des Straßenwegegesetzes des Landes NRW hingewiesen werden, wonach Beihilfen bei existenzgefährdeten Eingriffen beantragt werden können. Dies ist verwaltungsseitig offensichtlich unterblieben und er fragt an, warum diese Information an die Gewerbetreibenden nicht erfolgt ist. Auf Nachfrage bei Straßen NRW habe Herr Sebastian mitgeteilt, dass Anträge gestellt werden müssen und gegebenenfalls auch entschädigt werden. Da die Verwaltung hier nicht tätig geworden sei, stelle sich für ihn zusätzlich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde Kreuzau bestehe. Herr Schmühl teilt mit, dass er sich intensiv mit der Thematik beschäftigt habe. Maßgeblich sei der § 20 Abs. 6 des Straßenwegegesetzes NRW. Aus der Kommentierung dieser Vorschrift sei zu erkennen, dass für die Beantragung der Entschädigung keine Fristsetzung vorliege. In diesem Zusammenhang habe er auch mit den entsprechenden Personen bei der Stadt Düren und dem Kreis Düren hinsichtlich eines Entschädigungsanspruches nach § 20 Abs. 6 gesprochen. Von beiden großen Behörden wurde mitgeteilt, dass solche Ansprüche in der Vergangenheit dort nicht geltend gemacht wurden. Die Verwaltung werde versuchen, den Gewerbetreibenden Hilfestellung zu leisten.