Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
30.11.16, 13:07
Aktualisiert
30.11.16, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
MITTEILUNG
aus der 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 22.11.2016
19.
Anfragen
AM Kern fragt an, ob die Gemeinde Kreuzau darüber informiert sei, dass der Bau der
Reaktoren der Fa. Niederauer Mühle in Kreuzau an einem anderen Ort stattfindet als
ursprünglich geplant.
Herr Schmühl stellt zunächst fest, dass es sich hier um ein Unding handele, da seit Februar
2016 eine Genehmigung der Bezirksregierung Köln zum vorzeitigen Baubeginn der Fa.
Niederauer Mühle vorliege und die Gemeinde Kreuzau hier von keine Kenntnis hatte.
Tatsächlich sind die Reaktoren um ca. 20 m verschoben und näher zum Üdinger Weg errichtet
worden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Bezirksregierung Köln wurde von dort
mitgeteilt, dass es sich um eine bauordnungsrechtliche Angelegenheit handele. Mit der Leiterin
des Bauordnungsamtes des Kreises Düren wurde ebenfalls gesprochen. Am 23.11. solle ein
Baustopp verfügt werden. Die Gemeinde habe diesbezüglich alles Mögliche schnellstmöglich
veranlasst. Derzeit werden Zuständigkeitsfragen zwischen der Bezirksregierung Köln und dem
Kreis Düren geklärt.
Hinsichtlich der Deckensanierung der Dürener Straße (L 249 in Kreuzau) bringt AM Heidbüchel
einen Ratsbeschluss vom 25.06 2013 in Erinnerung. Gemäß Punkt 4 des Beschlusses wurde
die Verwaltung beauftragt, die betroffenen Selbstständigen wegen der Baumaßnahme
anzuschreiben. In diesem Schreiben sollte auf die Möglichkeiten des Straßenwegegesetzes
des Landes NRW hingewiesen werden, wonach Beihilfen bei existenzgefährdeten Eingriffen
beantragt werden können.
Dies ist verwaltungsseitig offensichtlich unterblieben und er fragt an, warum diese Information
an die Gewerbetreibenden nicht erfolgt ist. Auf Nachfrage bei Straßen NRW habe Herr
Sebastian mitgeteilt, dass Anträge gestellt werden müssen und gegebenenfalls auch
entschädigt werden. Da die Verwaltung hier nicht tätig geworden sei, stelle sich für ihn
zusätzlich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde Kreuzau
bestehe.
Herr Schmühl teilt mit, dass er sich intensiv mit der Thematik beschäftigt habe. Maßgeblich sei
der § 20 Abs. 6 des Straßenwegegesetzes NRW. Aus der Kommentierung dieser Vorschrift sei
zu erkennen, dass für die Beantragung der Entschädigung keine Fristsetzung vorliege.
In diesem Zusammenhang habe er auch mit den entsprechenden Personen bei der Stadt
Düren und dem Kreis Düren hinsichtlich eines Entschädigungsanspruches nach § 20 Abs. 6
gesprochen. Von beiden großen Behörden wurde mitgeteilt, dass solche Ansprüche in der
Vergangenheit dort nicht geltend gemacht wurden. Die Verwaltung werde versuchen, den
Gewerbetreibenden Hilfestellung zu leisten.