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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB / Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
294 kB
Datum
13.01.2015
Erstellt
23.12.14, 18:01
Aktualisiert
23.12.14, 18:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB /
Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB /
Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße
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Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße
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Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB /
Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9202/2014 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Stadtentwicklungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 13.01.2015 Betreff: Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg - Bereich der oberen Lindenstraße hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB / Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Bedburg Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst folgende Beschlüsse: a) Für den Bebauungsplan Nr. 59 / Bedburg wird der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) gefasst. b) Die Verwaltung wird beauftragt, zur stadtweiten Steuerung von Vergnügungsstätten ein entsprechendes städtebauliches Vergnügungsstättenkonzept zu erarbeiten. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Stadt Bedburg liegt eine Bauvoranfrage auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro im Bereich der oberen Lindenstraße (zwischen Rewe und Gartenstraße) vor. Für dieses Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan, vielmehr ist es dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Der umliegende Bereich stellt sich als faktisches Mischgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO dar. Wettbüros, wie sie in jüngerer Vergangenheit klassischerweise errichtet werden, fallen unter den Begriff der Vergnügungsstätte, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in Mischgebieten allgemein zulässig ist. Der Antrag auf Nutzungsänderung wäre demnach derzeit positiv zu bescheiden. Zu überlegen bleibt, ob zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung gemäß §§ 14 ff. BauGB angewandt werden sollen, um einer städtebaulich ungewünschten Fehlentwicklung vorzubeugen. Vergnügungsstätten können aus der Erfahrung heraus gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen Entwicklungen in Gang setzen oder verstärken, die den gesamten Umgebungsbereich maßgeblich beeinflussen. Gleichwohl gehören diese Nutzungen zur Funktionsausstattung einer Kommune hinzu, es sollte also eine städtebaulich verträgliche Steuerung, jedoch nicht Verhinderung von Vergnügungsstätten insgesamt erfolgen. Dies könnte auf der Basis eines Vergnügungsstättenkonzeptes erfolgen, welches als informelles städtebauliches Konzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der kommunalen Bauleitplanung zugrunde gelegt wird. Zur fachlichen Erläuterung seien hierzu einige Aspekte angemerkt: Allgemeines Das Thema der Vergnügungsstätten – insbesondere die Entwicklung der Spielhallen und Wettbüros – ist in der jüngeren Vergangenheit verstärkt in den Fokus der Kommunen geraten. Wenngleich kein zunehmender Entwicklungsdruck im Bereich der Spielhallenansiedlungen zu verzeichnen ist, so spielt die Steuerung von Spielhallen eine besondere Rolle im Bereich der Stadtentwicklung. Hinzu kommt in jüngerer Vergangenheit ein verstärkter Nachfragedruck im Bereich der Wettbüros, auf den bisher nicht mit einer strategischen städtebaulichen Steuerung reagiert wurde. Gerade vor dem Hintergrund des unter Druck geratenen Einzelhandels in den Innenstädten von Mittel-, Grund- und Stadtteilzentren ist mit der Vergnügungsstättenentwicklung sensibel umzugehen. Leiden Innenstädte an zunehmenden Leerstand, besteht die Gefahr eines Trading-Down-Effektes. „Billigläden“ sowie mitgezogene Nutzungen beeinträchtigen eine positive und stabile Entwicklung des Innenstadtbereichs. Dazu gehören auch Spielhallen und Wettbüros, die sich – meist verbunden mit einer unzureichend attraktiven äußeren Gestaltung – insbesondere in ihrer Häufung zusätzlich negativ auf die Entwicklung und das Erscheinungsbild der Stadt auswirken können. Auch in Gewerbegebieten bedarf es der Steuerung von Vergnügungsstätten. Zum einen besteht die latente Gefahr der Verdrängung klassischer Gewerbenutzungen, zum anderen leiden Gewerbegebiete insbesondere abends und am Wochenende unter einer mangelnden sozialen Kontrolle, die sich negativ auf das Umfeld von Vergnügungsstätten auswirken kann. Vor diesem Hintergrund ist eingehender zu betrachten, wo Vergnügungsstätten städtebaulich verträglich sind und wo nicht. Der pauschale Ausschluss von Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet ist nicht zulässig. Vielmehr muss Vergnügungsstätten nach der Rechtsprechung Raum gegeben werden. Eine reine Negativplanung ist unzulässig. Daraus ergibt sich für den Ausschluss von Vergnügungsstätten an bestimmten Stellen die Notwendigkeit, der bauleitplanerischen Steuerung eine städtebaulich begründete Konzeption zu Grunde zu legen. Beschlussvorlage WP9-202/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Rechtsgrundlagen zu Vergnügungsstätten Spielhallen und Wettbüros zählen baurechtlich zum Betriebstypus der Vergnügungsstätten. Als definierter Typ der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebiete, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten sowie Gewerbegebieten und besonders festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dabei wird zwischen sogenannten kerngebietstypischen sowie nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten unterschieden. In den übrigen Baugebieten gemäß BauNVO sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Im Bereich der Spielhallen ergibt sich die Einordnung als kerngebietstypische Spielhalle aus der Flächengröße sowie der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Spielhalle mir mehr als 100 m² Nutzfläche oder mehr als acht Spielgeräten um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (Faustregel); auch Wettbüros sind mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m² in der Regel den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zuzuordnen. Sogenannte Mehrfachspielhallen, die eine räumliche Einheit bilden (z.B. gemeinsame Sozialräume, Aufsicht, Toiletten, etc.) sind dabei in der Regel auch baurechtlich als Einheit zu werten. Eine genaue Aufschlüsselung der Zulässigkeit bestimmt sich nach der aktuellen Fassung der BauNVO wie folgt: Baugebiet nach BauNVO reine /allg. Wohngebiete (§§ 3, 4) besondere Wohngebiete (§ 4a) Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 6) Kerngebiete (§ 7) Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) Sondergebiete (§ 11) nicht-kerngebietstypisch nein ausnahmsweise ausnahmsweise ja / ausnahmsweise ja ausnahmsweise nein nach Festsetzung kerngebietstypisch nein nein nein nein ja ausnahmsweise nein nach Festsetzung Aus städtebaulichen Gründen können in den Gebieten, in denen Vergnügungsstättentypen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, nach den § 1 Abs. 5 ff. BauNVO als nicht zulässig, ausnahmsweise oder allgemein zulässig festgesetzt werden, sofern die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Dies kann auch für bestimmte Arten von Vergnügungsstätten differenziert festgesetzt werden. In bestehenden Bebauungsplänen, in denen eine ältere Fassung der BauNVO anzuwenden ist, kann eine Vergnügungsstätte ggf. auch als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig sein, wenngleich sie im Regelfall in Wohngebieten wegen der Störung der Wohnruhe unzulässig sein wird. Weitere Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten außerhalb des Baurechts finden sich insbesondere im Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlStV NRW) sowie in der Glücksspielverordnung NRW (GlüSpVO NRW). So sind nach § 16 Abs. 3 AG GlStV NRW Spielhallen im Regelfall nur mit einem Mindestabstand von 350 m zueinander und zu Schulen etc. zulässig. § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW fordert einen zwingenden Mindestabstand von Wettbüros untereinander und zu Schulen etc. von 200 m. Einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Wettbüros gibt es indes nicht. Jedoch ist nach dem AG GlStV NRW bzw. der GlüSpVO NRW in Wettbüros das Aufstellen von Spielgeräten unzulässig wie auch die Wettannahme in Spielhallen. Bestand an Vergnügungsstätten in Bedburg Bisher befinden sich nur einzelne Spielhallen im Stadtgebiet Bedburg. Diese sind von der Größe bis auf eine den nicht-kerngebietstypischen Spielhallen zuzuordnen. Die Spielhallenstandorte sind wie folgt:   Lindenstraße 35c, Bedburg Friedrich-Wilhelm-Straße 5, Bedburg (geschlossen, baurechtlicher Bestandsschutz) Beschlussvorlage WP9-202/2014 Seite 3 STADT BEDBURG   Sitzungsvorlage Seite: 4 St.-Rochus-Straße 10, Kaster Am Rathaus 24, Kaster Darüber hinaus befinden sich in verschiedenen gastronomischen Betrieben Spielgeräte. Die Schwelle liegt hier nach der SpielV bei 3 Geld- und Warenspielgeräten pro gastronomischen Betrieb. Wettbüros sind bisher in Bedburg nicht vorhanden. Erfahrungswerte des Ordnungsamtes sowie des Bauamtes zeigen, dass es in den letzten Jahren, abgesehen von einer Anfrage zur Errichtung einer Spielhalle am Bahnhof Bedburg sowie im Industriepark Mühlenerft, keine Anträge zur Errichtung weiterer Spielhallen in Bedburg gab. Gleichwohl gab es in den vergangenen Monaten teils lose und nunmehr eine konkrete Anfrage zur Ansiedlung von Wettbüros. Dies konzentrierte sich jedoch in erster Linie auf den Innenstadtbereich von Bedburg-Zentrum. Vergnügungssteueraufkommen Vergnügungsstätten (hier: Spielhallen) tragen wesentlich zum Aufkommen der Vergnügungssteuer im Stadtgebiet Bedburg bei. Allein aus dem Betrieb der vorhandenen Spielhallen im Stadtgebiet Bedburg betrug das Vergnügungssteueraufkommen in 2013 ca. 200.000 € pro Jahr (Gesamtvergnügungssteueraufkommen der Stadt Bedburg: ca. 250.000 €). Gleichwohl sollte die Entscheidung zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in erster Linie aufgrund von städtebaulichen Überlegungen und nicht vorrangig unter fiskalischen Aspekten getroffen werden. Durch die Novelle des BauGB 2013 wurde den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) einfache Bebauungspläne zum Ausschluss von Vergnügungsstätten aufzustellen, um somit eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen oder der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion eines Gebietes zu verhindern (§ 9 Abs. 2b BauGB). Daher bleibt zu überlegen, ob zur Verhinderung der sich aus den vorgenannten Ausführungen möglichen Auswirkungen für den Bereich der oberen Lindenstraße ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden soll. Dabei ist es auch möglich, das Bauvorhaben zunächst nach § 15 BauGB für maximal ein Jahr zurückzustellen, um nach der Erarbeitung des Vergnügungsstättenkonzeptes die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich im Rahmen des Bebauungsplans zu regeln. Voraussetzung für eine Zurückstellung wäre die Fassung eines Aufstellungsbeschlusses, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt. Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei auf einen Teilbereich der oberen Lindenstraße und ist aus dem beigefügten Katasterauszug ersichtlich. Teile der oberen Lindenstraße, die nicht im Plangeltungsbereich liegen, sind bereits durch andere Bebauungspläne überplant (BP 13 Bedburg, Gartenstraße, Ecke Lindenstraße / BP 42 Bedburg, Bereich der Langemarckstraße). Hier ist zukünftig bei Bedarf ebenfalls ggf. eine Anpassung des Planrechts notwendig. Gleichzeitig empfiehlt es sich, nunmehr das erforderliche Vergnügungsstättenkonzept für Bedburg zu erstellen. Dies soll durch ein externes Büro in Abstimmung mit der Fachverwaltung vergleichbar dem Einzelhandelskonzept der Stadt Bedburg erfolgen. Die Erarbeitung des Konzeptes wird voraussichtlich etwa ein Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten werden auf etwa 10.000 € – 15.000 € geschätzt. Beispiele für Vergnügungsstättenkonzepte anderer Städte können hier abgerufen werden: http://www.moenchengladbach.de/fileadmin/downloads/pdf/STADTRAT_VERWALTUNG/Vergn%C3%BCgungsstaettenkonzept_MG_1 0_08.pdf http://www.bocholt.de/fileadmin/DAM/Fachbereich_30/Dokumente/bocholt_rathaus_planen_Vergnuegungsstaettenkonzept.pdf Beschlussvorlage WP9-202/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x - Es entstehen Planungskosten für die Bebauungsplanänderung sowie die Aufstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes. Planungskosten etwa 8.000 €, Vergnügungsstättenkonzept etwa 15.000 € Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 19.12.2014 ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Herbert Baum ----------------------------------Sascha Solbach Stellv. Fachbereichsleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-202/2014 Seite 5