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Verwaltungsergänzung (K 32, Ausbau der OD Vollem hier: Zustimmung zum Bauentwurf)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,5 kB
Datum
28.11.2011
Erstellt
29.11.11, 10:04
Aktualisiert
28.01.12, 04:05
Verwaltungsergänzung (K 32, Ausbau der OD Vollem
hier: Zustimmung zum Bauentwurf)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 3/V 221/2011 Datum: 28.11.2011 K 32, Ausbau der OD Vollem hier: Zustimmung zum Bauentwurf Die Anlieger der K 32 in Vollem haben sich mit einer Unterschriftenaktion gegen den geplanten Ausbau der Ortsdurchfahrt ausgesprochen (siehe Anlage). Die in diesem Schreiben vorgebrachten Einwände und Vorschläge wurden bereits in der Anliegerversammlung angesprochen und mit der Z 2 zur Vorlage V221/2011 behandelt. Nachfolgend erhalten Sie darüber hinaus ergänzende Informationen: 1. Die im Anschreiben dargestellte Verbreiterung der Ortsdurchfahrt war nie Bestandteil der Planungen des Kreises. Die Beibehaltung der vorhandenen Straßenbreite (5 m) wurde hier als geschwindigkeitsminderndes Element angesehen. Um diesen geschwindigkeitsminderenden Effekt noch zu unterstützen sind zusätzliche einengende Elemente geplant. 2. Die dargestellte kurvige Linienführung fand ebenfalls in der Planung Berücksichtigung und wurde nicht begradigt, da auch hierdurch eine geschwindigkeitsdämpfende Wirkung zu erreichen ist. 3. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Tempo-30 Abschnitts kann nur von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der Polizei herbeigeführt werden. Gespräche in diese Richtung werden durch den Kreis angeregt. 4. Der Wunsch nach einer erweiterten Geschwindigkeitskontrolle wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. 5. Die Neuinstallation der Straßenbeleuchtung fällt in die Zuständigkeit der Stadt Mechernich. 6. Durch die Anordnung von Gehwegen wird das anfallende Regenwasser kontrolliert von der Bebauung weg dem Veybach zugeleitet. Derzeit gestaltet sich die Entwässerung uneinheitlich. 7. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Gehwege obliegt der Stadt Mechernich. 8. Der derzeitige Wechsel der vorhandenen Elemente wirkt unstimmig (1-zeilige Betonrinne / 5zeilige Natursteinrinne – kein Gehweg / asphaltierter Gehweg / gepflasterter Gehweg). Mit der durchgehenden Führung eines einseitigen Gehweges mit einheitlichem Erscheinungsbild erhält die Ortslage erstmalig eine durchgehende Struktur, Sicherheit für den Fußgänger und eine geregelte Entwässerung. 9. Dem Wunsch nach einer Ausgestaltung des neuen Durchlasses mittels Bruchsteinverkleidung kann entsprochen werden. Die hieraus entstehende Kostenerhöhung muss durch den Kreis getragen werden. gez. I. V. Poth