Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Datum
04.10.2017
Erstellt
09.10.17, 13:07
Aktualisiert
09.10.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
MITTEILUNG
aus der 20. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 04.10.2017
1.
Einwohnerfragestunde
Herr M. aus Kreuzau fragt an, inwieweit das Halteverbot am Raiffeisenmarkt aufgehoben
werden könne. Er besitze eine Eigentumswohnung in der Flemmingstraße und die Patienten
der umliegenden Ärzte parken regelmäßig auf seinem Parkplatz. Herr Schmühl teilt mit, dass
das bestehende Halteverbot durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren angeordnet
wurde. Die Gründe sind ihm nicht bekannt. Er werde dies prüfen und die Frage mit der
Niederschrift beantworten.
Nach Prüfung der Angelegenheit wird die Frage wie folgt beantwortet:
Die derzeit vorhandene Parkregelung (eingeschränkte Halteverbote/Parkscheibenregelung) in
der Flemmingstraße wurde im November 2001 vom Straßenverkehrsamt des Kreises Düren
angeordnet. Folgende Regelungen gelten seit dem:
- Aus Richtung Bahnhofstraße gesehen rechtsseitig durchgängig bis Haus-Nr. 28,
eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot)
- Von der Bahnhofstraße kommend linksseitig bis Haus-Nr. 7 ist das Parken auf der Fahrbahn
erlaubt, jedoch max. für 1,5 Stunden (Parkscheibenregelung)
- Ab Haus-Nr. 7 bis zum Ende des Grundstückes des Raiffeisenmarktes eingeschränktes
Halteverbot (Parkverbot) auf einer Länge von ca. 40 m.
Diese seit Jahren bestehenden Verkehrsregelungen haben sich auf jeden Fall bewährt. Die
Parkscheibenregelung wurde seinerzeit bewusst eingeführt um das Dauerparken von
Mitarbeiter/innen der dort ansässigen Arztpraxen und den seinerzeit vorhandenen Geschäften
zu unterbinden. Das eingeschränkte Halteverbot (Parkverbot) entlang des Raiffeisenmarktes
wurde angeordnet, da die Fahrbahn an dieser Stelle aus der Feldstraße aus kommend
unübersichtlich und der Begegnungsverkehr nicht einsehbar ist.
Ein eventueller Antrag auf Änderung dieser bestehenden Regelungen würde seitens der
Verwaltung nicht befürwortet.