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Beschlussvorlage (Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 06:33
Aktualisiert
21.07.11, 10:30
Beschlussvorlage (Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)) Beschlussvorlage (Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)) Beschlussvorlage (Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)) Beschlussvorlage (Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 142/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 27.06.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 142/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 27.06.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Beschlussentwurf: Die der Vorlage-Nr. 142/2011 als Anlage beigefügte Allgemeine Vorschrift der Stadt Wesseling zu § 11 a Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) wird beschlossen. Mit der Übertragung der Durchführung der Aufgabe auf einen anderen Aufgabenträger oder die VRS GmbH – im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit – ist der Rat einverstanden. Sachdarstellung: 1. Problem Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der durch § 64 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eröffneten Möglichkeit, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45 a PBefG durch Landesrecht zu ersetzen, Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) um die Vorschrift des § 11 a ergänzt. Danach gewährt das Land den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG aus Landesmitteln eine jährliche Pauschale, von der mindestens 87,5 vom Hundert als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen sind, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel sind an alle Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die genannten Ausbildungsverkehre betreiben. Durch die Gewährung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale soll eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Bereich des Ausbildungsverkehrs sichergestellt werden. Es wird das Ziel verfolgt, die Verkehrsunternehmen durch Ausgleich der entstehenden Kosten in die Lage zu versetzen, einen Ausbildungsverkehr auf der Grundlage des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots erbringen zu können. Im Haushaltjahr 2011 erhält die Stadt eine Ausbildungsverkehrspauschale in Höhe von rd. 1.700 €. Die Einzelheiten der Weiterleitung der der Stadt vom Land gewährten Ausbildungsverkehrs-Pauschale müssen in einer allgemeinen Vorschrift geregelt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Regelungen in einer „außenrechtsverbindlichen Rechtsnorm“, d.h. in einer Satzung, getroffen werden. Der Erlass einer Förderrichtlinie reicht nicht aus. Die Aufgabenträger innerhalb des Verbundgebiets des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS GmbH) verfolgen das Ziel, die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die Verkehrsunternehmen nach einheitlichen Kriterien vorzunehmen. Da dabei EU-Recht, insbesondere die v.g. VO 1370/2007 und Bestimmungen des EU-Beihilferechts, sowie steuerrechtliche Vorschriften berücksichtigt werden müssen, haben sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Erarbeitung einer Mustersatzung beauftragt und diese durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen in steuerrechtlicher Hinsicht prüfen lassen. Die Kosten für die Erarbeitung und Prüfung der Mustersatzung wurden auf die Aufgabenträger im Verhältnis der Ausbildungsverkehrs-Pauschalen, die ihnen vom Land zufließen, verteilt. Der städtische Anteil betrug 500 €. Alle Aufgabenträger innerhalb des VRS werden auf diese Mustersatzung gestützte Allgemeine Vorschriften (Satzungen) erlassen. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt den Erlass der als Anlage beigefügten Allgemeinen Vorschrift zu § 11 a Absatz 2 ÖPNVG NRW für die Stadt Wesseling vor; sie entspricht der erarbeiteten Mustersatzung. Die Erarbeitung eigener Regelungen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale scheidet wegen des dabei zu beachtenden komplexen Rechtsrahmens (EU-Recht, Steuerrecht), wegen des Ziels, die Finanzmittel innerhalb des VRS nach einheitlichen Regelungen zu verteilen, und wegen der mit rd. 1.700 € jährlich sehr geringen Höhe der von der Stadt an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitenden Ausbildungspauschale aus. Wie aus den Regelungen der Allgemeinen Vorschrift zu § 11 a Absatz 2 ÖPNVG NRW deutlich wird, ist der mit der Verteilung der geringen Finanzmittel verbundene Verwaltungsaufwand sehr hoch. Die Verwaltung verfolgt deshalb, wie andere „kleine“ Aufgabenträger auch, die Übertragung der Arbeiten zur Weiterleitung der Pauschale an die Verkehrsunternehmen auf eine andere Stelle, etwa einen größeren Aufgabenträger oder die VRS GmbH. Vorsorglich wird die Zustimmung des Rates zur Übertragung der Durchführung der Aufgabe erbeten. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen sind beschrieben