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Beschlussvorlage Abwasserwerk (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
47 kB
Datum
09.11.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33

Inhalt der Datei

Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 101/2006 zur Sitzung des des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser der Gemeinde Leopoldshöhe federführendes Amt: FB V Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 24. November 2009 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren Beratungsfolge Betriebsausschuss Wasser/Abwasser Termin 04.09.2006 Rat 14.09.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: In der Sitzung des Betriebsausschusses am wurde beschlossen, für die erforderliche Neufassung der Kanalgebührensatzung einen Arbeitskreis einzuberufen. Dieser Arbeitskreis hat sich in insgesamt 5 Sitzungen teilweise nur mehrheitlich auf die beigefügte Version der künftigen Kanalgebührensatzung geeinigt. Nachfolgend sind die umstrittenen Punkte mit einer kurzen Erläuterung aufgelistet: -§ 4 Abs. 3 Entgegen der Mustersatzung wurde von einer Fraktion vorgeschlagen, auf die Schätzung zu Lasten des Abwasserwerkes zu verzichten. Dies würde aber zu der widersprüchlichen Situation führen, dass bei einer defekten Wasseruhr zwar die Wassergebühren, nicht aber die Abwassergebühren zu bezahlen wären. -§ 4 Abs. 4 und 6 (36 oder 42 cbm "Normverbrauch") Hier wurde sich mehrheitlich auf jeweils 36 cbm geeinigt., da die Gebührenbedarfsberechnung konkret für Leopoldshöhe ca. 36 cbm/EW/Jahr ausweist. Eine deutlich andere Zahl wäre gerichtlich angreifbar. Daraus resultiert in logischer Konsequenz, dass die in den Entwürfen aufgeführten "Normverbräuche" für WC und Waschmaschine von 12 bzw. 5,5 cbm/EW/Jahr auf 10 bzw. 5 cbm zu senken sind. -§ 4 Abs. 4 (15 cbm Schwellenwert) Hier wurde von einer Fraktion vorgeschlagen, den an sich unumstrittenen Schwellenwert auf 5 cbm zu senken. Dann würde sich allerdings die Zahl der manuell abzurechnenden Sonderkunden vervielfältigen, da beispielsweise jedes größere Planschbecken anzurechnen ist. Insofern wurde sich mehrheitlich für den (gerichtlich mehrfach bestätigten) Schwellenwert von 15 cbm ausgesprochen. - § 5 Abs. 1 Satz 1 (gelangen kann/gelangen könnte/gelangt) Es trat die Befürchtung auf, die Betriebsleitung könne die (von der Mustersatzung vorgegebene) Formulierung sehr "einnehmend" auslegen. Die Betriebsleitung wies aber darauf hin, dass semantisch zwischen -2- "kann" und "könnte" zu unterscheiden ist. Die Formulierung "gelangt" birgt zudem noch ein im konkreten Fall auf Dauer höheres Risiko für den Anschlussnehmer. Somit sollte die Formulierung "kann" bestehen bleiben. -§ 5 Abs. 3 Satz 2 Der angesprochene rein mathematische Widerspruch 5 + 15 = 17 (anstelle 20) hat die Begründung, dass das übliche Zisternenvolumen von ca. 1,5 cbm/Person nach Aussage von Zisternennutzern in Trockenzeiten nicht ausreicht, um sowohl Toilette/Waschmaschine wie auch Garten zu bewässern. Die Berechnungsformeln für Zisternenvolumina gehen von einer ca. 85 %-igen Verfügbarkeit aus. Eben diese 85 % ergeben 17 anstelle 20 cbm. Hinweise: Resultierend aus § 11 und 12 der neuen Satzung ist die bisherige Entsorgungssatzung (für Hauskläranlagen) zu ändern. Dies erfolgt aber zu einem späteren Zeitpunkt. Satzungstext: Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom ......... Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW S. 498), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) und Verordnung 28.4.2005 (GV NRW S. 488) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am (14.09.2006) die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.12.2005 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind. (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen §2 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. -3- (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs.1 Satz 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). §3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). §4 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen geschätzt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, nach Eichgesetz geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler, dem unmittelbar vorher ein Feinfilter vorzuschalten ist, zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Ge- bührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche von derzeit 36 cbm je Person und Jahr im Gemeindegebiet, zumindest werden aber im Regelfall 12 cbm/Jahr/Person addiert). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Hiervon wird in der Regel dann ausgegangen, wenn der statistische Verbrauch (in Leopoldshöhe derzeit für WC 10 cbm/EW/a; WM 5 cbm/EW/a) der angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als 30 % unterschritten wird. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind außer bei dem Abzug für Großvieheinheiten je Frischwasseranschluss die ersten 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen -4- durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. (6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Wassermenge um 12 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt, sofern es ohne getrennte Wasseruhr mit Leitungswasser getränkt wird. Maßgebend ist die für die Tierseuchenkasse gemeldete Viehzahl des Vorjahres. Vom Abzug ausgeschlossen bleibt eine Wasserverbrauchsmenge von jährlich 36 cbm je Hausbewohner. (7) Auf die Benutzung nach den Abs. 1 bis 4 werden Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW auf der Grundlage der Wassermenge der Vorjahre erhoben. (8) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser im Kalenderjahr 2003: 3,79 im Kalenderjahr 2004: 3,78 im Kalenderjahr 2005: 3,98 im Kalenderjahr 2006: 3,98 Bei Grundstücken mit Druckleitungssystem wird die Gebühr um 20 % vermindert, falls der Anschluss nur im Druckleitungssystem erfolgen kann. §5 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Als befestigt gilt eine Fläche, wenn der Fugenanteil weniger als 40 % der zur Berechnung anstehenden Fläche ist. Begrünte Dachflächen mit einer Aufbaustärke von mind. 10 cm werden nur zur Hälfte berechnet, es sei denn, ein niedriger Abflussbeiwert wird nachgewiesen. (2) Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Gemeinde einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute und/oder befestigte Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Gemeinde geschätzt. (3) Die Berechnung der an Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen Flächen wird entsprechend der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermenge reduziert. Diese Reduzierung erfolgt pauschal und beträgt bei ausschließlich gärtnerischer Nutzung 5 m², bei häuslicher Nutzung 15 m² und bei häuslicher und gärtnerische Nutzung 17 m² je cbm Zisternenvolumen. Ein 1 cbm unter- oder 6 cbm übersteigendes Zisternenvolumen wird nicht berücksichtigt. (4) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. -5- (5) Die Gebühr beträgt je volle 10 Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 im Kalenderjahr 2003: 10,47 € im Kalenderjahr 2004: 10,92 € im Kalenderjahr 2005: 10,57 € im Kalenderjahr 2006: 10,57 €. §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. §7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) b) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. §8 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. §9 Vorausleistungen (1) Die Gemeinde erhebt am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen und Betriebe. (2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Abschlagszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Abschläge erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum -6- bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 10 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 11 Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in das Zentralklärwerk wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. (2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ abgefahrenen Klärschlamm. (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. § 12 Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben. (2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge. (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 13 Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 14 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss die an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, -7- 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. das Grundstück muss a) baulich oder gewerblich genutzt werden oder b) es muss für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder c) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-RigolenSystem) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 15 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,2 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,4 d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 e) für jedes weitere Geschoss zusätzlich 0,1. (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. -8- (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,3 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 16 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 9,20 € (im Falle des § 4 Abs. 8, 2. Satz 7,36 €) je Quadratmeter Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags; b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags; (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 17 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 15 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. § 18 Ablösung Der Beitrag kann abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 19 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. -9- § 20 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 21 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 22 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 23 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 24 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1993 in der Fassung vom 13.05.2005 außer Kraft. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Wasser/Abwasser empfiehlt dem Rat, den vorstehenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren.als Satzung zu beschließen. - 10 - Heidemann