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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 236/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
10.11.2011
Erstellt
03.11.11, 04:12
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
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Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen Jugendeinrichtungen gewährt. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Offene Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein. Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein Wirksamkeitsdialog mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des weiteren werden im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges Leistungs- und Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung mit Gültigkeit bis zum 31.12.2015 vereinbart. Die aktive Beteiligung am Wirksamkeitsdialog sowie an den jährlich stattfindenden Sozialraumkonferenzen in der jeweiligen Kommune (in der sich die Einrichtung befindet), ist Voraussetzung für eine Förderung. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, Angebote der aufsuchenden Jugendarbeit im Umfang von 10 bis 20 v.H. des anerkannten Stellenumfangs vorzuhalten. Demnach beträgt die Öffnungszeit der Einrichtung zwischen 60 und 70 v.H. des geförderten Stellenumfangs. Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich. Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. 4. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten Personalkosten. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang (Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende Jahr fest. Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je Einrichtung werden nicht bezuschusst. 5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden jedoch bei kommunalen Trägern Personalkosten für eine Eingruppierung bis max. Entgeltgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD bezüglich der Eingruppierung (vgl. Entgeltgruppe 9) auszuschließen. 5.3 Die Personalbemessung berechnet sich auf der Grundlage des Jugendeinwohnerwertes der 10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde. Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den höchsten Jugendeinwohnerwert zu verzeichnen hat) finden besondere Berücksichtigung. Der Personalbedarf, der sich hieraus für die Kinder und Jugendlichen im Gesamtgebiet des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen Stellenumfang von 12,9 Fachkraftstellen nicht überschreiten. Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung Angebote vorzuhalten, die von mindestens 5 v.H. der Kinder- und Jugendlichen aus den jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H. der Kinder und Jugendlichen aus dem übrigen Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich wahrgenommen werden. Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen. 5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-, Sach- und Materialkosten. 5.5 Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend gemacht werden, sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind. 6. Verfahren 6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen. 6.2 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung. 6.3 Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten bzw. des Personalbestands unverzüglich mitzuteilen. 6.4 Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor. Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Überoder Minderzahlungen sind auszugleichen. 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer 7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2012 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2015.