Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
10.11.2011
Erstellt
03.11.11, 04:12
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien
zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen
Fachkräften
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V.
mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen
der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den anerkannten Trägern von offenen
Jugendeinrichtungen gewährt.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der
Jugendhilfeplanung (Offene Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein
Wirksamkeitsdialog mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des
weiteren werden im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges Leistungs- und
Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung mit Gültigkeit bis zum
31.12.2015 vereinbart. Die aktive Beteiligung am Wirksamkeitsdialog
sowie an den jährlich stattfindenden Sozialraumkonferenzen in der
jeweiligen Kommune (in der sich die Einrichtung befindet), ist
Voraussetzung für eine Förderung.
Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, Angebote der aufsuchenden
Jugendarbeit im Umfang von 10 bis 20 v.H. des anerkannten
Stellenumfangs vorzuhalten. Demnach beträgt die Öffnungszeit der
Einrichtung zwischen 60 und 70 v.H. des geförderten Stellenumfangs.
Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während
der Öffnungszeit erforderlich.
Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine
abweichende Vereinbarung getroffen werden.
4.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und
Familie anerkannten Personalkosten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der
hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und
Umfang (Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das
darauffolgende Jahr fest.
Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je
Einrichtung werden nicht bezuschusst.
5.2
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden
jedoch bei kommunalen Trägern Personalkosten für eine Eingruppierung bis
max. Entgeltgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so
ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD bezüglich der Eingruppierung
(vgl. Entgeltgruppe 9) auszuschließen.
5.3
Die Personalbemessung berechnet sich auf der Grundlage des
Jugendeinwohnerwertes der 10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde.
Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den
höchsten
Jugendeinwohnerwert
zu
verzeichnen
hat)
finden
besondere
Berücksichtigung. Der Personalbedarf, der sich hieraus für die Kinder und
Jugendlichen im Gesamtgebiet des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen
Stellenumfang von 12,9 Fachkraftstellen nicht überschreiten.
Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung
Angebote vorzuhalten, die von mindestens 5 v.H. der Kinder- und
Jugendlichen aus den jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H. der Kinder und
Jugendlichen aus dem übrigen Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich
wahrgenommen werden.
Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer
nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren.
Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen.
5.4
Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-,
Sach- und Materialkosten.
5.5
Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend
gemacht werden, sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind.
6.
Verfahren
6.1
Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des
Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen.
6.2
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr
vorgesehenen Zuwendung.
6.3
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der
Personalkosten bzw. des Personalbestands unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des
Folgejahres einen Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor.
Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Überoder Minderzahlungen sind auszugleichen.
7.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
7.1
Diese Richtlinien treten ab 01.01.2012 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2015.