Daten
Kommune
Bedburg
Größe
319 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9182/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
04.11.2014
Rat der Stadt Bedburg
16.12.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation über die Erhebung von
Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von
Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2015.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren
erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der
Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
(Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen
Gebühr und Gegenleistung fordert.
Das Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen bestimmt in § 6 Abs.
2, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten 4 Jahre auszugleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan
bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es
beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen.
Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr
des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen
zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung
anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr
zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten,
die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter
ertragswirksam aufgelöst werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital
(Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen werden seit 2012
auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% (Empfehlung der
Gemeindeprüfungsanstalt im Zuge der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft)
berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den
kalkulatorischen Kosten sind auch Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige
Kosten im Sinne von § 6 KAG.
Beschlussvorlage WP9-182/2014
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Aufgrund der Rechtsprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu
erhebenden Gebühren der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die
Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt:
Kostenarten
Kalkulation
2015
Kalkulation
2014
Differenz
[EUR]
[EUR]
[EUR]
Anteil Schmutzwasser
[%]
[EUR]
Anteil
Niederschlagswasser
[%]
[EUR]
Personalkosten
139.100
90.800
48.300
45%
62.595
55%
76.505
Unterhaltungs- und Betriebskosten
218.900
205.900
13.000
45%
98.505
55%
120.395
Beiträge an den Erftverband
2.420.000
2.449.200
-29.200
67%
1.621.400
33%
798.600
Kalkulatorische Kosten
2.151.000
2.145.000
6.000
45%
967.950
55%
1.183.050
150.900
230.800
-79.900
45%
67.905
55%
82.995
5.079.900
5.121.700
-41.800
2.818.355
2.261.545
-224.077
-79.313
-144.764
-59.354
-164.723
4.855.800
5.042.387
-186.587
2.759.001
2.096.823
Umlagen
Zwischensumme
Fehlbetrag/Überschuss Vorjahr
SUMME
Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg
befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau sowie die Mitarbeiter des
städtischen Bauhofes. Die Kosten der für die Abwasserbeseitigung tätigen Mitarbeiter des
Bauhofes wurden erstmalig bei den Personalkosten erfasst. Bisher wurden diese bei den
„Umlagen“ nachgewiesen.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im
Jahr 2015 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum
Betrieb von Pumpstationen etc.
Der Beitrag an den Erftverband beträgt lt. Prognose des Erftverbandes rund 2.420.000 €.
In den kalkulatorischen Kosten sind 150.000 € für „kalkulatorische Wagnisse“ enthalten.
Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und
den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der
Stadt Bedburg werden diese i.d.R. als Rückstellungen verbucht.
Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8
(Reduzierung: s. Begründung oben).
Die insgesamt für das Jahr 2015 kalkulierten ansatzfähigen Kosten verringern sich
gegenüber dem Vorjahr um 41.800 €.
Aus der Abrechnung des Jahres 2013 resultierte insgesamt ein Überschuss in Höhe von
224.077 €, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu berücksichtigen ist.
Die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2,76 Mio. € verteilen
sich auf einen voraussichtlichen Frischwasserverbrauch von 1.033.345 Kubikmeter.
Tendenziell geht der Verbrauch der Haushalte immer weiter zurück.
Beschlussvorlage WP9-182/2014
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Die Gesamtkosten für die Niederschlagwasserbeseitigung in Höhe von 2,09 Mio. €
verteilen sich auf rd. 3.500.000 Quadratmeter versiegelte Fläche, wovon 1,2 Mio.
Quadratmeter auf die gemeindlichen Straßenflächen sowie Kreisstraßen (rd. 63.900
Quadratmeter) und rd. 29.000 Quadratmeter auf Landstraßen entfallen.
In Anwendung
Gebührensätze:
der
gebührenrelevanten
Schmutzwasser 2,67 €/cbm
Niederschlagswasser 0,59 €/qm
Parameter
ergeben
sich
folgende
(+ 0,04 € gegenüber dem Vorjahr)
(- 0,04 € gegenüber dem Vorjahr)
Der Gebührensatz entwickelte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt:
Beschlussvorlage WP9-182/2014
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Mit vorgenannten Gebührensätzen für 2015 werden folgende planerischen
Kostendeckungsgrade erreicht:
Schmutzwasser
100,00 %
Niederschlagswasser
98,49 %
Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 472,98 € bezogen auf einen durchschnittlichen
Drei-Personen-Haushalt ergibt sich eine Entlastung zum Vorjahr in Höhe 0,24 €.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 12.11.2014
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Solbach
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-182/2014
Seite 5