Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
10.11.2011
Erstellt
03.11.11, 04:12
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 237/2011
21.10.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
10.11.2011
Richtlinien für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise
Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Lorbach
Tel.: 694
Abt.: 51.4
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
X Mittel sind im Haushaltsentwurf 2012 berücksichtigt.
03
Produkt: 362 01, 362 02, 362
Zeile: 15
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/
Jugendsozialarbeit im Kreis Euskirchen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 in der
anliegenden Fassung.
-2Begründung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 den Kommunalen Kinder- und Jugendförderplan in
der Fassung der V 167/ 2011 verabschiedet.
Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit sind Bestandteil des Kommunalen
Kinder- und Jugendförderplanes.
Durch diese Richtlinien werden u.a. die Jugendverbände in ihrer Arbeit unterstützt.
Die Verwaltung hat in Zusammenhang mit den Beratungen zur Verabschiedung des Kinder- und Jugendförderplanes bereits im letzten Jahr den politischen Willen aufgegriffen, die Tätigkeit der Jugendverbände zu stärken.
Vor diesem Hintergrund wurden umfängliche Gespräche mit Vertretern der Jugendverbände nicht
zuletzt in den Sitzungen der AG gem. § 78 SGB VIII geführt.
Dabei hat die Verwaltung den Wunsch der Trägervertreter aufgegriffen und im vergangenen Jahr eine
Informationsveranstaltung mit dem Ziel durchgeführt, auf die Fördermöglichkeiten des Kreises aufmerksam zu machen.
Darüber hinaus berücksichtigt die anliegende Fassung der Richtlinien weitere Anregungen der AG
gem. § 78 SGB VIII.
Insofern wurde der Vorschlag der Verwaltung einvernehmlich mit der AG gem. § 78 SGB VIII abgestimmt.
Die Änderungen der Richtlinien beziehen sich auf
1. Ausweitung der Altersgrenzen
Unter den Punkten 1.83, 2.50 und 2.72 wurde die Altersgrenze von 25 Jahre auf 27 Jahre angehoben.
Unter 2.50 wurde das Mindestalter für Teilnehmer/-innen an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
von 12 auf 10 Jahre herabgesetzt.
Für Teilnehmer/-innen an Gruppenleiter/-innen-Schulungen wurde das Mindestalter von 16 Jahre auf
15 Jahre herabgesetzt.
2. Ausweitung des Förderzeitraums
Unter Punkt 2.30 und 2.40 wurde der Umfang des Förderzeitraums von 11 Tagen bzw. 20 Tagen auf
jeweils maximal 22 Tage erhöht.
3. Anpassung an bundesweite JuLeiCa- Qualitätsstandards
Punkt 1.84 wurde an bundesweite Juleica- Qualitätsstandards angepasst.
Leiter/-innen sollen an entsprechenden Lehrgängen im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten) sowie zusätzlich an einem „Erste- Hilfe- Lehrgang“ im Umfang von
12 Zeitstunden (entsprechend 16 Schulungseinheiten) teilgenommen haben.
Der zeitliche Umfang ist mit den alten Richtlinien vergleichbar. Die Formulierung aus den bundesweiten Juleica- Standards wurde gewählt, da diese konkreter ist.
Unter Punkt 2.50 werden im Rahmen von Gruppenleiterschulungen weiterhin max. 6 Tage gefördert.
Aufgenommen wurde, dass nunmehr auch Schulungsmaßnahmen von max. 2 Tagen bezuschusst
werden, die für die Verlängerung bzw. Neuausstellung der Juleica notwendig sind. Dies entspricht
ebenfalls aktuellen bundesweiten Juleica- Qualitätsstandards.
-3-
4. Anpassung des Betreuerschlüssels
Bisher wurde bei 10 betreuten Kinder und Jugendlichen ein Betreuer bezuschusst.
Da viele Kinder und Jugendliche heutzutage deutliche Defizite im Hinblick auf soziale Kompetenzen
vorweisen, ist vielfach eine höhere Anzahl von Betreuern erforderlich.
Nunmehr soll daher bei je 7 betreuten Kinder und Jugendlichen ein Betreuer bezuschusst werden
(Punkt 1.85).
5. Förderung des Bildungswerkes Vogelsang ip
Unter Punkt 2.71 wurden Änderungen im Hinblick auf die Förderung des Bildungswerkes Vogelsang
ip eingearbeitet.
Anstelle einer teilnehmerbezogenen Förderung von 5 € sollen Angebote für Gruppen mit mindestens
15 Teilnehmer/-innen mit 200 € gefördert werden.
Hierdurch bleibt das Gesamtbudget von 10.000 € jährlich unverändert.
Die Änderungen im Hinblick auf die Förderung von Vogelsang ip wurde seitens der Verwaltung in der
Info 80/2011 bereits vorgestellt und vom Jugendhilfeauschuss in der Sitzung am 09.06.2011 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Richtlinienanpassung wird im Ergebnis möglicherweise zu einem höheren Mittelabfluss führen.
Da jedoch im Haushaltsjahr 2011 vorraussichtlich ca. 20.000 € nicht abgerufen werden (2009: 31.107
€), sind Mehraufwendungen unwahrscheinlich.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit in
der anliegenden Form analog des Kinder- und Jugendförderplans bis zum 31.12.2015 zu verabschieden.
Die jeweiligen Änderungen in der Anlage wurden aus Gründen der besseren Übersicht unterstrichen.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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