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Antrag DIE LINKE (Sozialticket im VRS hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
15.11.11, 04:04
Aktualisiert
03.01.12, 04:09
Antrag DIE LINKE (Sozialticket im VRS
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE) Antrag DIE LINKE (Sozialticket im VRS
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Inhalt der Datei

Fraktion im Kreistag Euskirchen Datum: A 73/2011 10.11.2011 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 Sozialticket im VRS hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE Sehr geehrter Herr Landrat, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages beantragen wir, dass der Kreistag den folgenden Beschluss fassen möge: 1. Die Beschlussvorlage V215/2011 wird dahingehend ergänzt, dass auch die folgenden Personengruppen in den Kreis der Berechtigten für das Sozialticket aufgenommen werden: a) Einwohner/innen, die nach dem WoGG wohngeldberechtigt sind. b) Einwohner/innen, deren Erwerbseinkommen die Grenze von 30 % über dem Hartz IV-Regelsatz nicht übersteigt (Geringverdiener/innen). 2. Die Beschlussvorlage V215/2011 wird dahingehend abgeändert, dass kein preisstufenabhängiges Sozialticket, sondern ein VRS-weites Monatsticket zum Preis von 15,00 EUR eingeführt wird. 3. Der Beschlussvorschlag wird um folgenden, separat abzustimmenden Punkt ergänzt: „Der Kreistag des Kreises Euskirchen erwartet von der Landesregierung NRW, dass sie dafür Sorge trägt, dass die Finanzierung des Sozialtickets dauerhaft und ausreichend in dem Umfang sichergestellt wird, dass neben den in der Richtlinie Sozialticket 2011 als Mindestberechtigte genannten Personengruppen auch folgende Personengruppen das Sozialticket in Anspruch nehmen können: a) b) Einwohner/innen, die nach dem WoGG wohngeldberechtigt sind. Einwohner/innen, deren Erwerbseinkommen die Grenze von 30 % über dem HartzIV-Regelsatz nicht übersteigt.“ -2Begründung: DIE LINKE im Kreistag begrüßt die Einführung eines Sozialtickets. Ein solches Ticket verdient jedoch nur dann seinen Namen, wenn es sich die Berechtigten angesichts ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch leisten können und zum anderen der Kreis der Berechtigten so festgelegt wird, dass alle Einwohner/innen in sozial vergleichbarer Lage auch in gleicher Weise berechtigt sind, das Sozialticket in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde bedarf der Beschlussvorschlag der Verwaltung aus grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Erwägungen der Ergänzung sowie der Abänderung gemäß den gestellten Anträgen. 1. Der Kreistag ist als Teil der Verwaltung an die Grundrechte gebunden, insbesondere auch an den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dieser Gleichheitssatz verbietet es der Verwaltung, Menschen, die sich in gleicher sozialer und wirtschaftlicher Lage befinden, bei der Gewährung von Vergünstigungen wie einem Sozialticket ungleich zu behandeln. Daraus folgt für den Kreistag die Verpflichtung, alle Einwohner/innen, die ihre Existenz (Ernährung, Wohnung, Verkehr etc.) nur über Sozialleistungen – wie Hartz IV – sichern können, in den Kreis der Berechtigten für das Sozialticket einzubeziehen. Zum Personenkreis, der seine Existenz nur über Sozialleistungen sichern kann, gehören demnach auch die Einwohner/innen, die nach dem WoGG wohngeldberechtigt sind, sowie solche Personen, deren Erwerbseinkommen derart gering ist, dass sie – ohne Transferleistungen zu beziehen – wirtschaftlich nicht besser gestellt sind als Personen, die als sog. „Aufstocker“ neben ihrem Erwerbseinkommen zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Die Beachtung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes erfordert daher, Wohngeldempfänger/innen und Geringverdiener/innen in den Kreis der Berechtigten für das Sozialticket einzubeziehen. 2. Die Einführung des Sozialtickets ist – entgegen irriger politischer Ansicht - keine Frage der Verkehrspolitik sondern eine Angelegenheit der Sozialpolitik, denn sie betrifft für die Berechtigten eine Grundbedingung der Daseinsvorsorge und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es geht um eine Frage der „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Hartz IV-Entscheidung vom 09.02.2010 klargestellt: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.“ In Sinne dieses höchstrichterlichen Verfassungsverständnisses ist Mobilität ein Grundrecht, denn Mobilität ist wesentliche Voraussetzung der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen wie politischen Leben. DIE LINKE im Kreistag hält es daher für unverzichtbar, dass der öffentliche Personennahverkehr im Kreis Euskirchen so ausgestaltet wird, dass diese Mobilität für alle Menschen unabhängig von ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen gewährleistet wird. Dies ist derzeit jedoch nicht der Fall, da u.a. die Preise/Tarife im Verkehrsverbund RheinSieg für Menschen mit geringem Einkommen oder bei Bezug von Sozialleistungen wie Hartz IV usw. nicht erschwinglich sind. Auch die mit dem Beschlussvorschlag vorgesehenenTarifbedingungen für das Sozialticket verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, denn nach dem Beschlussvorschlag und seiner Begründung bleibt völlig außer Acht, dass nach dem derzeitigen Hartz IV-Regelsatz monatlich lediglich 22,78 EUR für Verkehr vorgesehen sind. An diesem Satz müsste sich ein Sozialticket, das seinen Namen wirklich verdient, orientieren. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, statt eines preisstufenabhängigen Sozialtickets ein VRS-weites Sozialticket mit einem Preis von 15,00 EUR anzubieten. Ein monatlicher Ticket-Preis von 15,00 EUR ist im Nachbarkreis Düren möglich; warum -3nicht auch im Kreis Euskirchen? Ein solcher, für die Berechtigten erschwinglicher Preis wäre zudem betriebswirtschaftlich vernünftig. Der ÖPNV würde gestärkt und attraktiver, denn die Busse und Bahnen würden besser genutzt und ausgelastet. Dadurch werden die Einnahmen für die REVK bzw. den VRS steigen – entgegen allen falschen und betriebswirtschaftlich unseriösen Behauptungen, dass durch die Einführung des Sozialtickets Einnahme-Defizite entstehen würden. Und eine verbesserte Einnahmesituation würde zugleich die Arbeitsplätze in den Verkehrsbetrieben sichern. Ein Sozialticket bei einem Preis von 15,00 EUR verbindet folglich soziale Politik mit wirtschaftlicher Vernunft. 3. Die Kreise und kreisfreien Städte sind aus eigener finanzieller Kraft nicht in der Lage, das Sozialticket zu finanzieren. Hier steht das Land NRW in der Verpflichtung, für eine dauerhafte und ausreichende Finanzierung eines Sozialtickets zu sorgen. Dementsprechend sollte mit dem ergänzenden Beschluss gemäß Ziffer 4. die berechtigte Erwartung des Kreistages zum Ausdruck gebracht werden, dass das Land dieser Verpflichtung nachkommt. Mit freundlichen Grüßen gez. Thomas Bell (Fraktionsvorsitzender) gez. Franz Josef Mörsch (stellv. Fraktionsvorsitzender) F. d. R.: gez. Jutta Strick (Fraktionsmitarbeiterin)