Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
12 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 21. März 1997 in der Fassung vom 16.
Dezember 2004
9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 21. März 1997 in der Fassung vom 21.
Dezember 2005
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S.
666) in der zur Zeit geltenden Fassung,
des § 5 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der
zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislauf-wirtschaftsund
Abfallgesetzes
(Krw-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I, S. 2705 ff), und der §§ 2 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW.
610), in der zur Zeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004
beschlossen, die Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung vom 21. März
1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April 1997 (S.
265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung,
wie folgt zu ändern:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S.
666) in der zur Zeit geltenden Fassung,
des § 5 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der
zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislauf-wirtschaftsund
Abfallgesetzes
(Krw-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I, S. 2705 ff), und der §§ 2 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW.
610), in der zur Zeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
in seiner Sitzung am ....... beschlossen,
die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl.
Lippe vom 10. April 1997 (S. 265/266) ,
in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt
zu ändern:
I.
I.
§ 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(2) Die Bemessungsgrundlage für die
Gebühr ist
(3) Die Bemessungsgrundlage für die
Gebühr ist
a) die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße (Grundgebühr) und
a) die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße (Grundgebühr) und
b) das Gesamtgewicht des Abfalls
im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im
Eichbereich liegende Werte auch
nicht berechnet werden.
b) das Gesamtgewicht des Abfalls
im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im
Eichbereich liegende Werte auch
nicht berechnet werden.
Zur Ermittlung des Jahresgewichts
wird die Abfallmenge aus den
Restabfallgefäßen und den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im
Erhebungszeitraum gewogen. Ist
technisch bedingt infolge höherer
Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühr beträgt
Zur Ermittlung des Jahresgewichts
wird die Abfallmenge aus den
Restabfallgefäßen und den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im
Erhebungszeitraum gewogen. Ist
technisch bedingt infolge höherer
Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühr beträgt
a) für einen 80 l, 120 l oder 240 l
Bio- und Restabfallbehälter je
59,00 € / Jahr
b) für einen 80 l, 120 l oder 240 l
Bio- und Restabfallbehälter je
59,00 € / Jahr
Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige Abfuhr umgestellt werden.
Die Grundgebühr beträgt zusätzlich
12,42 € / Jahr
Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige Abfuhr umgestellt werden.
Die Grundgebühr beträgt zusätzlich
13,69 € / Jahr
Wird ein Gebührenpflichtiger vom
Anschluß- und Benutzungszwang
der grünen Komposttonne befreit,
beträgt die Grundgebühr bei 4wöchentlicher Abfuhr der grauen
Reststofftonne
40,00 € / Jahr
Wird ein Gebührenpflichtiger vom
Anschluß- und Benutzungszwang
der grünen Komposttonne befreit,
beträgt die Grundgebühr bei 4wöchentlicher Abfuhr der grauen
Reststofftonne
41,50 € / Jahr
b) Gewichtsgebühr für Bioabfall
0,20 € / kg
Gewichtsgebühr für Restabfall
0,26 € / kg
b) Gewichtsgebühr für Bioabfall
0,19 € / kg
Gewichtsgebühr für Restabfall
0,25 € / kg
c) Grundgebühr für 1.100 l Container
c) Grundgebühr für 1.100 l Container
bei wöchentlich einmaliger Entleerung
794,00 € / Jahr
bei wöchentlich einmaliger Entleerung
755,00 € / Jahr
bei 14-tägiger Entleerung
432,00 € / Jahr
bei 14-tägiger Entleerung
413,00 € / Jahr
bei 4-wöchentlicher Entleerung
250,00 € / Jahr
bei 4-wöchentlicher Entleerung
241,00 € / Jahr
d) für einen Abfallsack
7,50 € / Sack.
d) für einen Abfallsack
7,50 € / Sack.
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei
Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht
wird kostenlos vorgenommen. Für die
Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,16 € / Schloss erhoben.
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei
Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht
wird kostenlos vorgenommen. Für die
Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,30€ / Schloss erhoben.
Für alle Änderungen in der Ausstattung
(z.B. Veränderung der Anzahl und der
Größe der Biotonnen, Restmüllbehälter
oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt:
Für alle Änderungen in der Ausstattung
(z.B. Veränderung der Anzahl und der
Größe der Biotonnen, Restmüllbehälter
oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt:
Für das erste Gefäß
mit Verwiegung :
Für das erste Gefäß
mit Verwiegung :
12,60 €
12,92 €
Für jedes weitere Gefäß
mit Verwiegung:
8,57 €
Für jedes weitere Gefäß
mit Verwiegung:
8,79 €
Für das erste Gefäß
ohne Verwiegung (Papier) :
9,42 €
Für das erste Gefäß
ohne Verwiegung (Papier) :
9,66 €
Für jedes weitere Gefäß
ohne Verwiegung (Papier):
5,53 €
Für jedes weitere Gefäß
ohne Verwiegung (Papier): 5,39 €
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.