Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,9 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Neunte Satzung
zur Änderung der
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 21. März 1997
in der Fassung vom
15.12.2005
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der z.Z. geltenden Fassung, des § 5 des
Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der z.Z. geltenden Fassung, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705
ff), in der z.Z. geltenden Fassung und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW. 610), in der z.Z. geltenden
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ....... beschlossen, die
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April
1997 (S. 265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt zu ändern:
I.
§ 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(2)
Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist
a)
die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße
(Grundgebühr) und
b)
das Gesamtgewicht des Abfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im
Eichbereich liegende Werte auch nicht berechnet werden.
Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Restabfallgefäßen und den
Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt
infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der
letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühr beträgt
a) für einen 80 l, 120 l oder 240 l Bio- und
Restabfallbehälter je Gefäßkombination
59,00 € / Jahr
Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige
Abfuhr umgestellt werden.
Die Grundgebühr beträgt zusätzlich
13,69 € / Jahr
Wird ein Gebührenpflichtiger vom Anschluß- und
Benutzungszwang der grünen Komposttonne befreit, beträgt die Grundgebühr bei 4-wöchentlicher
Abfuhr der grauen Reststofftonne
41,50 € / Jahr
b) Gewichtsgebühr für Bioabfall
Gewichtsgebühr für Restabfall
0,19 € / kg
0,25 € / kg
c) Grundgebühr für 1.100 l Container
bei wöchentlich einmaliger Entleerung
755,00 € / Jahr
bei 14-tägiger Entleerung
413,00 € / Jahr
bei 4-wöchentlicher Entleerung
241,00 € / Jahr
d) für einen Abfallsack
7,50 € / Sack.
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der
Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Für
die Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,30 €
/ Schloss erhoben.
Für alle Änderungen in der Ausstattung (z.B. Veränderung der Anzahl und der Größe der
Biotonnen, Restmüllbehälter oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem
Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt:
Für das erste Gefäß mit Verwiegung
12,92 €
Für jedes weitere Gefäß mit Verwiegung
8,79 €
Für das erste Gefäß ohne Verwiegung (Papier)
9,66 €
Für jedes weitere Gefäß ohne Verwiegung (Papier)
5,53 €
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.