Daten
Kommune
Bedburg
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Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
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Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
der Kommunen des Rhein-Erft-Kreises
Sprecher: Walther Boecker
Stadt Bedburg
Walther Boecker, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth
Stadt Bergheim
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Herrn Michael Kreuzberg
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Stadt Brühl
24. November 2014
Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
Stadt Elsdorf
Sehr geehrter Herr Kreuzberg,
im Namen der Bürgermeister der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis möchte ich
folgende gemeinsame Stellungnahme sowie Forderungen zur Festsetzung
der Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 abgeben:
A)
Stadt Erftstadt
Vorbemerkungen
Generell ist zu beobachten, dass die Umlagesätze in den letzten Jahren
politisch immer heftiger umstritten sind und finanzpolitische Entscheidungen der Umlageverbände Gefahr laufen, die Atmosphäre zwischen
den Gebietskörperschaften zu belasten. Hauptgrund ist in erster Linie
die seit vielen Jahren kritisierte strukturelle Unterfinanzierung sämtlicher
kommunaler Gebietskörperschaften. Wenn die finanziellen Ressourcen
insgesamt nicht ausreichen, können auch noch so ausgefeilte Verteilungskriterien den Substanzverzehr und damit die Erosion der Basis
kommunaler Selbstverwaltung nicht verhindern. Trotz aller anerkennenswerten Bemühungen des Landes zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation dauert dieses strukturelle Problem weiter an.
Das Problem der strukturellen Unterfinanzierung belastet grundsätzlich
alle Kommunen, auch die Umlageverbände. Der Unterschied besteht
allerdings darin, dass die Umlageverbände ihren Finanzbedarf vergleichsweise unproblematisch über die Umlage decken können, ohne
größere Rücksicht auf die finanzielle Situation der Umlagezahler nehmen zu müssen. Die im kommunalen Haushaltsrecht vorgesehenen
Schutzmechanismen zugunsten der Gemeinden haben sich wiederholt
als in ihrer Wirkung ausgesprochen schwach erwiesen. Dies gilt insbesondere für das in der Grundaussage richtige, aber in seiner globalen
Formulierung wenig effektive Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Umlagezahler (§ 9 KreisO). Letztlich ist deshalb festzuhalten, dass durch im Wesentlichen autonome Entscheidungen der Kreise über die Aufteilung der insgesamt für den kreisangehö-
Walther Boecker, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth, Telefon: 02233/53-101,
Fax: 02233/53-118, E-Mail: buergermeisterbuero1@huerth.de
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Stadt Frechen
Stadt Hürth
Stadt Kerpen
Stadt Pulheim
Stadt Wesseling
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rigen Raum zur Verfügung stehenden Erträge entschieden wird. Da
können beide Ebenen zu Recht auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht verweisen; die (aufwandsrelevante) Ausübung dieses Selbstverwaltungsrechts geht allerdings bei Umlageverbänden zwangsläufig zu Lasten der Umlagezahler, während umgekehrt
ein solcher Automatismus nicht besteht.
So ist im Ergebnis der Konsolidierungsdruck in den Haushalten der Umlageverbände nicht annähernd so hoch wie bei den Umlagezahlern.
Unabhängig von der Problematik der strukturellen Unterfinanzierung
kann die Konsolidierung der kommunalen Haushalte nur dann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn Landschaftsverbände, Kreise sowie
Städte und Gemeinden dieselbe strikte Spardisziplin dauerhaft ausüben. Die Haushaltskonsolidierung in den Städten und Gemeinden ist
nämlich von vornherein zum Scheitern verurteilt, solange nicht gewährleistet ist, dass die Umlagebelastung durch entsprechende Konsolidierungsanstrengungen der Umlageverbände auf das mögliche Mindestmaß beschränkt wird. Hierfür fehlt jedoch im geltenden Rechtssystem
jegliches Instrumentarium. Insofern knüpfen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises an die in der Vergangenheit
gemeinsamen getragenen Diskussionsergebnisse an und setzen auf
einen weiterhin fairen Dialog mit dem Rhein-Erft-Kreis.
B)
Benehmensherstellung
Das erstmals für das Haushaltsjahr 2013 anzuwendende Umlagegenehmigungsgesetz (UmlGenehmG) sieht u. a. eine Neufassung der Vorschrift über die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden bei
der Aufstellung der Kreishaushaltssatzung nach § 55 KrO NRW vor.
Das Benehmensherstellungsverfahren und das weitere Anhörungsverfahren nach § 55 KrO NRW bedeuten eine neue Verfahrensverdichtung
bei der Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Das
Verfahren bietet damit die Chance, zu einer neuen politischen Diskussionsqualität über die Belastung der Umlagezahler durch die Kreishaushalte zu kommen.
Die Neufassung des § 55 KrO NRW (Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden) lautet:
(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den
kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen
vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der
Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des
Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis
gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der
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Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
Den Städten und Gemeinden ist also Gelegenheit zu geben, zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes im Zusammenspiel mit den erwarteten Umlagegrundlagen Stellung zu nehmen. Die darauf gerichtete Benehmensherstellung ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO sechs Wochen vor
der Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Dies
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Städten und Gemeinden
damit die Gelegenheit zur Stellungnahme im Planungsverfahren – also
noch vor Bestätigung des Entwurfes durch den Landrat – zu geben.
Damit die Städte und Gemeinden dabei auf die noch nicht festgelegte
Willensbildung der Kreisverwaltung einwirken können, wird die Benehmensherstellung zu einem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem sich die Planungen der Kreisverwaltung noch nicht in einem Entwurf der Kreishaushaltssatzung und des Kreishaushaltsplanes gefestigt haben.
Die Frage, ob die Stellungnahme der Städte und Gemeinden im Benehmensverfahren zur Kreisumlage ausschließlich durch den Bürgermeister erteilt werden kann oder ein Beschluss des Rates oder des
Haupt- und Finanzausschusses erforderlich ist, ist bisher rechtlich nicht
abschließend geklärt. Nach der mit dem MIK NRW und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Auffassung handelt es sich um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung, verbunden mit dem Rückholrecht
des Rates. Der Gesetzgeber wollte das Beteiligungsverfahren des § 55
KrO NRW zwischen Kreis und Gemeinden verdichten, nicht jedoch in
die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Gemeinden eingreifen. Es
handelt sich damit um einen verwaltungsinternen Vorgang. Letztendlich
kann die Frage dahingestellt bleiben, da der Rat gemäß § 41 Abs. 3 GO
NRW sich diese Angelegenheit zur Entscheidung vorbehalten kann.
Die Feststellung des Benehmens durch den Landrat nach Ablauf der 6Wochen-Frist ist ein formaler Vorgang, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensherstellungsverfahren erhobenen Einwendungen beinhaltet, sondern lediglich die Feststellung, dass das Benehmensherstellungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet sowie abgeschlossen wurde. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO sind
die im Verfahren der Benehmensherstellung nach § 55 Abs. 1 KrO eingegangenen Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Dabei ist unter Angabe der Gründe zu erläutern, inwiefern diesen Stellungnahmen beim
Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans nebst Anlagen
gefolgt wurde bzw. in inwiefern dies nicht erfolgte.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den Städten und Gemeinden auf
Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Bei dieser Anhörung
handelt es sich um eine neben das Benehmensherstellungsverfahren
tretende Möglichkeit der Anhörung der Umlagezahlenden. Die GeleWalther Boecker, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth, Telefon: 02233/53-101,
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genheit zur Anhörung bezieht sich jetzt auf den vorliegenden Entwurf
der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. Für die Ausgestaltung der Anhörung ist der Rhein-Erft-Kreis zuständig. Die Entscheidung über die
Ausgestaltung stellt dabei als verfahrensvorbereitende Regelung ein
Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Der Landrat entscheidet daher
bei Vorliegen des entsprechenden Wunsches der anzuhörenden Stadt
oder Gemeinde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über die
sachangemessene Ausgestaltung des anzuwendenden Rahmens. Der
Landrat hat dabei den Zeitpunkt und die Form der Anhörung (u.a.
schriftlich oder mündlich, öffentlich oder nicht-öffentlich, in einem separaten Termin oder im Vertretungsorgan oder einem seiner Ausschüsse)
festzulegen. Der Kreistag hat dann nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW
über die in den Stellungnahmen nach § 55 Abs. 1 KrO NRW erhobenen
Einwendungen der Gemeinden in öffentlicher Sitzung zu beschließen.
Das Beratungsergebnis des Kreistags und dessen Begründung hat der
Kreis seinen Städten und Gemeinden nach § 55 Abs. 2 Satz 4 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 27.10.2014 (Posteingang 28.10.2014) hat der
Landrat das Benehmensherstellungsverfahren durch die Zurverfügungstellung der Eckwerte zum Kreishaushalt 2015 eingeleitet; die 6Wochen-Frist endet am 08.12.2014. Im o. a. Schreiben wurde eine Frist
zur Stellungnahme bis zum 25.11.2014 eingeräumt. In Fortführung der
in der Vergangenheit einvernehmlich abgestimmten Vorgehensweisen
bietet das jetzt für das Haushaltsjahr 2015 eingeleitete Verfahren die
Chance, zu politisch gemeinsam getragenen Inhalten zu kommen. Die
nachstehenden Anmerkungen und Hinweise sollen sensibilisieren, klarstellen und dazu beitragen, Verständnis für die überstrapazierte finanzielle Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im RheinErft-Kreis zu wecken.
C)
Situationsanalyse und hierzu unterbreitete Beschlussvorschläge
1. Strukturelle Unterfinanzierung, Liquiditätskredite und Haushaltsstatus
Das dem Stärkungspakt zugrundeliegende Gutachten des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstitutes an der Universität
Köln (FIFO) hat ein jährliches, konjunkturzyklusbereinigtes, strukturelles Defizit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen in Höhe von
rund 2,5 Mrd. Euro nachgewiesen. Diese strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen spiegelt sich in dem extrem hohen Bestand an
Liquiditätskrediten wieder.
Die Kassenkredite der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
des Rhein-Erft-Kreises machen z. T. einen Großteil der Bilanzsumme aus.
Sie werden nach den Finanzplanungen der Kommunen und Einschätzungen der Kämmerer noch weiter anwachsen. Einzig der
Rhein-Erft-Kreis kommt ohne Kreditverpflichtungen aus.
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Bedingt durch die strukturelle Unterfinanzierung muss leider festgestellt werden, dass bei einer im europäischen Vergleich gesehenen
guten konjunkturellen Lage, einem hohen Beschäftigungsstand und
niedrigem Zinsniveau der Zuwachs der Liquiditätskredite im Land
Nordrhein-Westfalen und Rhein-Erft-Kreis nicht gestoppt werden
konnte. Alle bisherigen Versuche diesen Trend zu stoppen oder gar
umzukehren, scheiterten an den von den Kommunen zusätzlich zu
finanzierenden Aufwendungen, insbesondere im Sozialbereich. Bereits ein geringer Zinsanstieg würde die Kommunen im Rhein-ErftKreis mit einem zusätzlichen Aufwand im Kernhaushalt belasten
und ist eine ernst zu nehmende Bedrohung für künftige Planperioden. Zudem stellt sich für die Kommunen die Frage nach der dauerhaften Finanzierbarkeit der Liquiditätskredite und Liquiditätsbedarfe durch die Banken.
Es liegt auf der Hand, dass sich die in den Liquiditätskrediten der
einzelnen Städte und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises widerspiegelnde strukturelle Unterfinanzierung in der Notwendigkeit der
Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten niederschlägt.
Es wird ausdrücklich anerkannt, dass der Rhein-Erft-Kreis in der
Vergangenheit Sparmaßnahmen beschlossen und umgesetzt hat.
Gleichwohl halten es die Kommunen für erforderlich, dass der
Rhein-Erft-Kreis seine Einsparungen weiter forciert und strukturelle
Veränderungen vornimmt. Die Einsparvorschläge und beabsichtigten strukturellen Veränderungen sollten in einem freiwilligen Haushaltssicherungskonzept abgelegt und vor der Beschlussfassung
durch den Kreistag mit den kreisangehörigen Kommunen abstimmt
werden. Dem freiwilligen Haushaltssicherungskonzept sollte unbedingt auch eine mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
abzustimmende Liste über die vom Rhein-Erft-Kreis zu erbringenden „freiwilligen Leistungen“ beigefügt werden. Es gilt, dieses freiwillige Haushaltssicherungskonzept zu evaluieren und fortzuschreiben. Ein analoges Verfahren sollte für die Übernahme neuer oder
die Ausweitung bereits bestehender sogenannter „freiwilliger Leistungen“ angewandt werden.
Beschlussvorschlag zu Punkt C)
1. Befinden sich mehr als 50% der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis in
der förmlichen Haushaltssicherung oder sind strukturell defizitär,
stellt der Rhein-Erft-Kreis in Abstimmung mit seinen Kommunen ein
freiwilliges Haushaltssicherungskonzept auf, welches evaluiert und
fortgeschrieben wird. Diesem Haushaltssicherungskonzept ist die
mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abzustimmende
Liste über die vom Rhein-Erft-Kreis zu erbringenden „freiwilligen
Leistungen“ beizufügen. Die beabsichtigte Übernahme neuer oder
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Ausweitung bereits bestehender „freiwilliger Leistungen“ wird rechtzeitig mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abgestimmt.
2. Verschuldung, Infrastruktur und Abschreibungen
Zur Vermeidung einer Netto-Neuverschuldung mussten die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Haushaltssicherung ihre Investitionskredite zu Lasten notwendiger Investitionen
in den Ausbau oder Erhalt der kommunalen Infrastruktur entweder
auf dem bisherigen Niveau halten oder sogar zurückführen. Mit diesem an sich zu begrüßenden und sicherlich generationengerechten
Schritt werden aber mittel- und langfristig erhebliche Substanzverluste am Infrastrukturvermögen der Kommunen in Kauf genommen.
In vielen Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises werden
nach den vielen Jahren der Haushaltssicherung diese Substanzverluste nun auch für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar, nicht nur im
Straßenbild. Nicht umsonst schätzt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) den bundesweiten kommunalen Investitionsbedarf auf
128 Mrd. Euro.
Durch das NKF hat sich die Problematik des enormen Liquiditätszuflusses an den Kreis spürbar verschärft. Im Ergebnis wird Liquidität
von den kreisangehörigen Kommunen über die Kreisumlagezahlungen abgezogen, für die in fast allen Fällen eine Fremdfinanzierung mit entsprechenden Finanzierungskosten erforderlich ist, obwohl der Rhein-Erft-Kreis diese gar nicht in dem Umfang benötigt,
da die Abschreibungen und Rückstellungen in dem betroffenen
Haushaltsjahr keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen auslösen. Ein besonderes Problem stellen Abschreibungen für diejenigen
Vermögensgegenstände dar, die der Kreis bereits in der Vergangenheit über die Kreisumlagezahlungen vollständig finanziert hat.
Hier belasten nochmals Abschreibungen für Vermögensgegenstände den Ergebnishaushalt des Kreises und damit auch der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die diese bereits in der Vergangenheit schon einmal (vor der Umstellung des Rechnungsstils) ausfinanziert hatten.
Der enorme Liquiditätszufluss wird seit Jahren vom Rhein-Erft-Kreis
zur Ausweitung und Finanzierung seiner eigenen Investitionstätigkeit genutzt. Die in den letzten Jahren zu verzeichnende hohe Investitionstätigkeit des Rhein-Erft-Kreises führt wiederum zu ergebniswirksamen Abschreibungen, die von den kreisangehörigen
Kommunen, spätestens nach der Aktivierung der Investitionen, über
den entsprechenden Abschreibungszeitraum noch einmal zu finanzieren sind. Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird
damit schleichend und durch den Kumulationseffekt Jahr für Jahr
über die Abschreibungen eine immer höhere Umlagebelastung in
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Rechnung gestellt. Einerseits dürfen die kreisangehörigen Kommunen von Jahr zu Jahr weniger investieren, andererseits müssten sie
zum Erhalt der Infrastruktur eigentlich zusätzliche Investitionen tätigen. Durch die überproportionale Investitionstätigkeit des RheinErft-Kreises schöpft dieser hingegen Jahr für Jahr von seinen
Kommunen immer höhere Umlagezahlungen ab, verwendet diese
wiederum für neue und noch höhere Investitionen und schränkt
damit schlussendlich die Investitionstätigkeit der Städte und Gemeinden von Jahr zu Jahr immer stärker ein.
Da die verschiedenen vom Städte- und Gemeindebund und Städtetag im NKF-Gesetzgebungsverfahren unterbreiteten Vorschläge zur
Beseitigung oder Abmilderung dieser Problematik bedauerlicherweise vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden sind, schlagen
die Kommunen im Rhein-Erft-Kreis vor, dass der Rhein-Erft-Kreis
die Investitionstätigkeit auf die bereits von den Kommunen finanzierten Abschreibungen, zuzüglich der Beiträge, Zuschüsse und
Zuweisungen, beschränkt. Nur durch diesen Schritt können die
kreisangehörigen Kommunen vor der Finanzierung der ständig
steigenden Abschreibungsbeträge geschützt werden. Dies macht
auch eine evtl. zukünftige Nettoneuverschuldung für Investitionen
des Rhein-Erft-Kreises vollständig überflüssig.
Beschlussvorschlag zu Punkt C)
2. Die Höhe des jährlichen Investitionsvolumens des Rhein-ErftKreises wird auf die von den Städten und Gemeinden über die
Kreisumlage finanzierten Abschreibungsbeträge, zuzüglich der Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen, beschränkt. Eine Nettoneuverschuldung kommt zur Finanzierung von Investitionen nicht in Betracht.
3. Aufwendungen der Kommunen, Sozialleistungen, Standards,
Personalaufwand
Dass die finanzielle Lage der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rhein-Erft-Kreis mehr als angespannt ist, wurde bereits
deutlich beschrieben. Der landesweit feststellbaren „Zweiteilung"
bei den kommunalen Finanzen sehen die Kommunen des RheinErft-Kreises mit großer Sorge entgegen: die Abstände zwischen
den Städten und Gemeinden mit gesunden Finanzstrukturen und
Kommunen mit unausgeglichenen Haushalten werden immer größer und müssen unbedingt beseitigt werden. Die Kommunen des
Rhein-Erft-Kreises stemmen sich seit Jahren mit aller Kraft gegen
diesen Trend und mussten immer wieder feststellen, dass nahezu
alle Konsolidierungserfolge durch extern bestimmte Faktoren aufgezehrt wurden und sich die finanzielle Gesamtsituation nicht
grundlegend ändert. So sind zum Beispiel die finanziellen Hilfen
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des Bundes für die Kommunen durch die Übernahme der Grundsicherung im Alter und die zusätzlichen Schlüsselzuweisungen des
Landes durch das Gemeindefinanzierungsgesetz in den kommunalen Haushalten vor Ort nicht angekommen oder gänzlich verpufft.
Die von der kommunalen Familie zu tragenden und über den Landschaftsverband und Rhein-Erft-Kreis zu finanzierenden sozialen
Leistungen halten die Haushalte der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden im Rhein-Erft-Kreis in einem kaum noch beschreibbaren Würgegriff. So weisen zum Beispiel die über die Umlageverbände zu leistenden Aufwendungen für die Eingliederungshilfen
und Kosten der Unterkunft ein ungebremstes Wachstum auf und
zehren sämtliche den Kommunen zugestandenen Entlastungseffekte auf. Hinzu kommen die an dieser Stelle nur stellvertretend genannten enormen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für die
Kindergartenbetreuung, den U-3-Ausbau und die Erziehungshilfen,
die direkt aus den städtischen Haushalten zu leisten sind.
Den größten Aufwandsblock und damit Anteil an den kommunalen
Haushalten stellen die sogenannten Transferzahlungen dar. Insofern kann sicherlich nachvollzogen werden, dass die finanziell immer weiter ausblutenden Städte und Gemeinden des Rhein-ErftKreises angestrebte Zahllasterhöhungen sehr kritisch hinterfragen
und begleiten. Gerade deshalb müssen jetzt Vergleiche auf den unterschiedlichsten Ebenen der Gebietskörperschaften zulässig sein
und können nicht mehr „einfach bei Seite geschoben“ werden.
Denn einige Städte im Rhein-Erft-Kreis befinden sich seit Jahrzenten in der Haushaltssicherung und haben ihre finanziellen Konsolidierungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Auch gewachsene Strukturen
beim Rhein-Erft-Kreis sollten hinsichtlich ihrer Standards kritisch
hinterfragt und neu bewertet werden.
So muss zum Beispiel zwingend die Frage gestellt werden, in welcher Standardstruktur die Aufgabenerfüllung in den pflichtigen und
freiwilligen Segmenten erbracht wird. Im Hinblick auf die Ressourcenausstattung sind in vielen Aufgabenbereichen zwischen dem
Rhein-Erft-Kreis und seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden Unterschiede feststellbar. So sind im Bereich der sachlichen und personellen Auskleidung Abweichungen festzustellen.
Auch ist die Frage unbeantwortet, ob der Rhein-Erft-Kreis seine
Personalbewirtschaftung mit den gleichen Restriktionen versehen
hat, wie seine Städte und Gemeinden. Wie in den kreisangehörigen
Kommunen sollten auch beim Rhein-Erft-Kreis Wiederbesetzungssperren, Aufgabenverdichtungen und Umorganisationen zu einem
deutlich höheren Stellenabbau führen. In diesem Zusammenhang
ist der immer weiter voranschreitende Einsatz von Informationstechniken und der damit verbundenen Optimierung von Arbeitsprozessen hinzuweisen. Dies sollte zu einer Verschlankung des Per-
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sonalkörpers führen, da ansonsten die hohen Aufwendungen im
Bereich des IT-Einsatzes nämlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre.
Der demographische Wandel ist im Rhein-Erft-Kreis und in seinen
Städten und Gemeinden zu verzeichnen; er bietet die Chance zu
prüfen, ob Aufgaben in der bisherigen Art und in dem bisherigen
Umfange weiter aufrechterhalten werden müssen. Die in vielen
Städten und Gemeinden tatsächlich eingetretene und prognostizierte rückläufige Einwohnerzahlen, fordern jedenfalls die Kommunen
im Rhein-Erft-Kreis heraus, die bisherigen Aufgabenerledigungen
kritisch zu hinterfragen. Das sollte in gleichem Maße auch für den
Rhein-Erft-Kreis gelten.
Beschlussvorschlag zu Punkt C) 3.
Im Hinblick auf den demographischen Wandel und den damit in Teilen verbundenen Einwohnerrückgang wird jede Aufgabenerfüllung
auf ihre Notwendigkeit und Weiterführung hin überprüft. Die Standards der Aufgabenerfüllung im pflichtigen und freiwilligen Aufgabenbereich sind zu überprüfen und an die der kreisangehörigen
Kommunen anzupassen. Der Stellenabbau wird forciert und mit den
gleichen strengen Maßstäben wie bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vollzogen. Für die Bewirtschaftung des Stellenplanes gelten die hohen Anforderungen an eine Haushaltssicherungskommune.
4. Kreisumlage
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind sich dessen bewusst, dass der Kreistag unter Berücksichtigung des Grundsatzes
gemeindefreundlichen Verhaltens in eigener Verantwortung eine
autonome Entscheidung über die Höhe der Kreisumlage fasst.
Nach den Daten der 1. Proberechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 und den Eckwerten des Rhein-Erft-Kreises soll
sich die allgemeine Kreisumlage bei einem Kreisumlagehebesatzes
von 42,69 v.H. auf insgesamt rund 251,2 Mio. € belaufen (2016 bei
einem Hebesatz von 43,74 v. H. auf insgesamt 251,80).
Damit würde die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu entrichtende Zahllast von 217 Mio. Euro im Jahr 2013 um 34
Mio. Euro oder 13,6% bis 2016 steigen. Alleine von 2014 zu 2015
müssen fast 18 Mio. Euro oder 7 % zusätzlich entrichtet werden.
Eine Fortschreibung der jetzt in der Diskussion befindlichen Höhe
der Kreisumlage überfordert die finanziellen Möglichkeiten der
Kommunen. Die Diskrepanzen zwischen der bisherigen und neuen
Planung könnten durch die kommunalen Haushalte nicht mehr ausgeglichen werden.
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Sollte die Kreisumlage in der vorgeschlagenen Höhe tatsächlich
vom Kreistag beschlossen werden, können die Haushaltssicherungskonzepte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des
Rhein-Erft-Kreises erneut als gesprengt angesehen werden und
müssten, soweit überhaupt noch möglich, entsprechend nachgebessert werden.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Zahllast der Kommunen
bereits bei einem Kreisumlagehebesatz von 42,69 v.H. für 2015 auf
über ¼ Mrd. Euro anwachsen würde. Jede über die Finanzrahmendaten 2014 hinausgehende Zahllast kann von den einzelnen Kommunalhaushalten nicht mehr erbracht werden und wirkt erdrosselnd. Die in der Vergangenheit ggfs. vollzogenen Konsolidierungsmaßnahmen des Rhein-Erft-Kreises werden ausdrücklich anerkannt und begrüßt. Die jetzigen Herausforderungen an die kommunalen Haushalte überschreiten aber bei weitem die finanzielle
Leistungsfähigkeit aller Städte und Gemeinden. Deshalb müssen
neue Wege gesucht und gefunden werden, um mittelfristig im Wettbewerb der Regionen nicht zu unterliegen. Nur gemeinsam mit dem
Rhein-Erft-Kreis können die Lebens- und Leistungsfähigkeit und
damit die Attraktivität der kreisangehörigen Kommunen erhalten
bleiben.
Beschlussvorschlag zu Punkt C)
4. Der Rhein-Erft-Kreis begrenzt die Kreisumlage auf seinen bisherigen Finanzplanungswert (Haushalt 2014) für das Jahr 2015 und
damit den Zuwachs seiner Kreisumlage im Jahr 2015 auf absolut 7
Mio. € oder 0,46%.
Für eine Berücksichtigung unserer Einwände sowie Forderungen im Haushaltsplanentwurf wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walther Boecker
Bürgermeister
2. Z. d. A.
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