Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
52 kB
Datum
27.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
43/2006
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
Bebauungsplan Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste und 18. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Leopoldshöhe
hier: - Beschluss über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen
Stellungnahmen
- Auswirkungen des Lärmschutzgutachtens auf die Planung
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
27.04.2006
Ausschuss für Schule, Kultur und
Sport
27.04.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In der Januarsitzung des Hochbau- und Planungsausschusses ist das städtebauliche Konzept vorgestellt
worden. Neben Wohnbauflächen wird eine Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt, die überwiegend für
sportliche Zwecke und als Kinderspielplatz dienen soll. Hierzu sei nochmals betont, dass die Bauleitplanung
lediglich die Flächen zur Verfügung stellt und sich mit den daraus ergebenen städtebaulichen und
baurechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen muss. Damit dies nachweislich für die Gemeinde möglich
ist, wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt. Dieses ist den erforderlichen Stellen zusammen mit den
Ausarbeitungen zu den beiden Bauleitplänen sowie der Öffentlichkeit vorgelegt worden. Die Beteiligung
erfolgte in dem Zeitraum vom 27.02.06 bis 28.03.06. Von Seiten der Öffentlichkeit informierten sich
hauptsächlich Bauinteressenten. Von den Anwohnern zum Neubaugebiet erkundigten sich nur wenige.
Anregungen sind nicht eingegangen. Die zu beachtenden Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange sind der Anlage zu entnehmen, ebenso die Vorschläge der Verwaltung. Die
Stellungnahmen der erfordern nach Ansicht der Verwaltung keine Veränderung der planerischen
Konzeption. Auch das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL hat keine grundsätzlichen
Bedenken. Es empfiehlt, möglichst viele Handlungsempfehlungen des Lärmschutzgutachters umzusetzen,
damit das höchstmögliche Maß an Ruhe für die Wohnbebauung erzielt wird. Um diese Empfehlung in Bezug
auf die vorliegende Planung einschätzen zu können, werden nachfolgende Ausführungen zum Thema Lärm
in der Vorlage ausgeführt:
Lärm: Was ist das.........? Hierzu sind Informationen dem Faltblatt des Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zu entnehmen (s. Anlage).
-2-
Orientierungs- / Richt- / Grenzwerte: Was ist was....eine Interpretation
Orientierungs- und Richtwerte sind grundsätzlich abwägungsfähig und nicht strikt bindend. Allerdings ist der
Abwägungsspielraum der Gemeinde nicht unbegrenzt1. Die Richt- / Orientierungswerte geben für die
Bauleitplanung einen Rahmen vor, der eine entsprechende Überwindungslast erzeugt. Bei Neuplanungen ist
diese tendenziell größer als bei vorhandenen Strukturen. Grenzwerte sind dagegen einzuhalten. Die bei
dieser Planung anzuwendende 18. BImSchV stellt Richtwerte und keine Grenzwerte auf. Obige
Ausführungen sind daher denkbar, soweit eine sachgerechte Abwägung vorliegt.
Planerische Umsetzung: Was ist alles zu beachten....? Die Handlungsmaxime lautet: Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen !
Nach § 50 BImSchG (Gebot der räumlichen Trennung) müssen die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. durch
Lärm, Staub, Abgase, Gerüche u. elektromagnetische Felder) auf überwiegend dem Wohnen dienende
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Gleichrangig stehen dem Trennungsgrundsatz aber weitere Optimierungsgebote gegenüber, nämlich das
Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, also die Belange des
Bodenschutzes (§1 a (2) BauGB) oder die „Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von
Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“ (§ 1 (6) Nr. 9 BauGB) Die Vielzahl der – teils
gegenläufigen – Optimierungsgebote in der Bauleitplanung führten zu einer Relativierung des
Trennungsgrundsatzes in der Art, dass er sich nicht in einem Gebot der Schaffung räumlicher Distanz
erschöpfen darf.
Es wird daher – dem Trennungsgrundsatz scheinbar gegenläufig - eine Stadt und Regionalplanung der
kurzen Wege eingefordert, also eine Nachverdichtung der Siedlungsbereiche. Dieser Ansatz der
„nachhaltige Entwicklung“ ist in § 1 (5) BauGB des EAG BauGB von 2004 und in den Begriff „Stadt der
kurzen Wege“ eingeflossen.
Aufgabe einer nachhaltigen kommunalen Entwicklung ist jedoch beides: Funktionstrennung dort, wo sie
unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist und, eine
Nutzungsmischung dort, wo sie unter dem Gesichtspunkt anregender Vielfalt unwirtschaftlicher Produktivität
durch kommunale Verdichtung wünschenswert ist.
Dem Trennungsgebot steht ebenfalls das städtebauliche Ziel des Sportplatzes „um die Ecke“ gegenüber.
Denn es ist durchaus gesellschaftlich gewollt, einen Sportplatz in der Nähe der Wohnbebauung zu haben.
Vor allem Kinder und Jugendliche haben dann keine weiten und ungesicherten Wege zum Sportplatz
zurückzulegen und auch älteren und gehandicapten Personen wird ein nahe gelegener Sportplatz gerecht.
Auch die BauNVO 1990 hat das Nebeneinander eines Sportplatzes in der Nachbarschaft in verschiedenen
Baugebieten stärker betont. Die Festsetzung eines Sportplatzes ist daher nicht grundsätzlich
abwägungsfehlerhaft. Die Sportanlage muss allerdings wohnverträglich sein.
In dem Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Sport ist zudem das Gebot der nachbarlichen
Rücksichtnahme zu beachten, das durch die 18. BImSchV näher bestimmt wird.
Werden die Richtwerte bei einer Planung nicht eingehalten, kommt auf die Gemeinde eine Abwägungslast
zu, die umso größer wird, je umfangreicher die Überschreitung ist. Bei Neuplanungen könnte der
planerische Spielraum etwa in einem Bereich von 5 dB(A) liegen, wenn die Überschreitung der Richtwerte
nach Einschätzung der Gemeinde durch die jeweilige örtliche Situation gerechtfertigt ist.
Dieses ist allerdings durch das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung2 begrenzt. Danach muss die
Gemeinde den Konflikt zwischen unverträglichen Nutzungen, die sie durch ihre Planung ausgelöst hat, mit
planerischen Mitteln nach Möglichkeit vermeiden oder jedenfalls so vorsteuern, dass er im Rahmen der
weiteren Zulassungsentscheidung sachgerecht bewältigt werden kann.
Bei der vorliegenden Planung ist daher das
- Gebot der räumlichen Trennung
1
Einschränkungen erfolgen u.a. durch den Gefahrenbegriff des § 3 I BImSchG, der Gesundheitsschäden
oder unmittelbare sowie schwere mittelbare Eigentumseingriffe (Tags / Nachts 70 / 60 dB(A) gem. Urteil des
BVerwG) meint.
2
Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
- vorhandener Konflikt durch Maßnahmen der Bauleitplanung beseitigen, zu mind. Verringern
- Verbot vorhandene Konflikte durch Bauleitplanung an weitere Entscheidungsverfahren
weiterzugeben
- Verbot der Konfliktschaffung !!!
-3-
- Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
- die Inhalte der 18. BImSchV sowie
- allgemeine bauplanungsrechtliche Vorgaben wie z.B. das Gebot der Rücksichtnahme
zu beachten. Für diese Vorgaben und den Ergebnissen des Lärmgutachtens gibt es verschiedene
planerische Regelungsmöglichkeiten um mit ihnen umzugehen. Der dafür erforderliche
Abwägungsvorgang wird mit der nachfolgenden inhaltlichen Auseinandersetzung eingeleitet.
Ergebnis des Gutachtens (s. S. 7 – 9)
Nutzung
Platz
Beurteilungszeitraum
und Dauer
Trainingsbetrie
b Werktags
Geplantes
Spielfeld
Normalzeit4
Abendliche
Ruhezeit:
Normalzeit
Abendliche
Ruhezeit
Normalzeit
Vorhandenes
Spielfeld
Spielbetrieb
Samstag
Spielbetrieb
Sonn- u.
Feiertags
Geplantes
Spielfeld
Vorhandenes
Spielfeld
Geplantes
Spielfeld
- Sonderfall -
Überschreitungsumfang
5 h Training
2 h Training
keine
keine
5 h Training
1 h Training
keine
keine
5 h Spiel
keine
keine
Normalzeit 5 h Spiel
keine
keine
Normalzeit 4 h Spiel
mittägliche
Ruhezeit
Normalzeit 2 h Spiel
mittägliche 2 h Spiel
Ruhezeit
Vorhandenes Je 4
zusammenhängende
Spielfeld
Stunden Fußballspiel,
davon mehr als 30
Geplantes
Minuten in der
Spielfeld
mittäglichen Ruhezeit
Vorhandenes
Spielfeld
Spielbetrieb
Sonn- u.
Feiertags
Überschreitung
s-orte3
keine
Nördliche
Flächen im EG
und 1. OG
Nordwestliche
Fläche im
Außenbereich,
EG,1.OG
keine
Nördliche und
nordwestliche
Fläche im 1.OG
keine
keine
5 dB(A)
5 dB(A)
keine
5 dB(A)
keine
Handlungsempfehlungen gem. Gutachten
In der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen werden in den nördlich und nordwestlich des
geplanten Spielfeldes in den Ebenen des EG und im 1. OG die Werte überschritten
(Richtwertüberschreitungsbereichen A, B, und C). Der Außenwohnbereich ist nur nordwestlich des
geplanten Spielfeldes betroffen (Richtwertüberschreitungsbereich A).
Unmittelbar nördlich und nordwestlich des vorhandenen Spielfeldes werden beim Sonderfall die
Immissionsrichtwerte im 1. OG überschritten (hier: Richtwertüberschreitungsbereich D). Daraus
resultiert:
1) Nutzungseinschränkung auf max. 18 Spieltage an Sonn- und Feiertagen im Jahr während der
mittäglichen Ruhezeit
3
Normalzeit max. 55 dB(A) im WA; mittägliche / abendliche Ruhezeiten max. 50 dB(A)
Normalzeit = werktags: 8.00 – 20.00 Uhr; sonn- und feiertags 9.00 – 13.00 / 15.00 – 20.00 Uhr
mittägliche Ruhezeit = sonn- und feiertags: 13.00 – 15.00 Uhr, abendliche Ruhezeit = werktags / sonn- und
feiertags: 20.00 – 22.00 Uhr, nach 22.00 Uhr allgemein kein Spielbetrieb
4
-4-
2) Vermeidung von Immissionsorten in den höher als WA-typisch belasteten Bereichen bspw. durch
eine entsprechende Grundrissgestaltung oder durch das Einhalten von entsprechenden Abständen
zur Sportanlagen
3) Erhöhung des Walles auf 5 m zum Schutz des EG, Erhöhung auf 7 m zum Schutz des 1. OG
4) Sachgerechte Abwägung unter Nennung besonderer städtebaulicher Gründe
Beurteilung und Abwägung der Handlungsempfehlungen
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Planung eine weitestgehende räumliche
Zusammenfassung störender Nutzungen (Verkehr, Parken, Sportlärm) erfolgt. Zwischen der sensiblen, hier
Wohnbebauung, zur weniger sensiblen Nutzung, hier Fläche für Gemeinbedarf, sind Pufferzonen (wie
öffentliche Grünflächen bzw. Spielplatzflächen) vorgesehen. Weiterhin ist die Lage der Lärmquellen,
bestehender und geplanter Sportplatz, so gewählt, dass nur entlang einer Lärmausdehnungsseite der
Emissionsquelle eine Wohnbebauung erfolgt. Auf der anderen Lärmausdehnungsseite, zur Waldstraße und
Grester Straße, ist eine Wohnbebauung nicht gewünscht bzw. durch den vorhandenen Wald nicht denkbar.
Hinzu kommt die Errichtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form eines 4 m hohen
Lärmschutzwalles.
Von der planerischen Konzeption, der Anordnung der Flächen zueinander und der sinnvollen
Flächenbereitstellung z.B. für den Lärmschutzwall oder die vorgesehene Pufferzone, ist die Planung
ausgeschöpft. Dem Trennungsgrundsatz ist somit räumlich soweit wie möglich entsprochen worden. Weitere
Maßnahmen können daher teilweise nur im Sinne der Handlungsempfehlungen des Lärmgutachtens
vorgenommen werden.
Zu 1)
Bei der Diskussion i.V.m. dieser Handlungsempfehlung ist zu berücksichtigen, dass im Dezember / Januar
sowie in den jeweiligen Schulferien, insbesondere im Sommer, keine Spiele an Sonn- und Feiertagen
stattfinden. Je nach Witterung auch nicht im November / Februar. Der Verein muss diese jahreszeitliche
Situation in seinem Spielplan einplanen.
Die Anzahl der Mannschaften erfordert es bereits, dass die Jugendmannschaften an Samstagen und
Sonntagmorgen ihre Punktspiele durchführen. Die 2. Mannschaft beginnt in den Sommermonaten häufig um
13.30 Uhr, die 1. Mannschaft folgt um14.30 Uhr, anschließend daran spielen die Senioren. Nach
Einschätzung des TUS Asemissen würde eine Reglementierung gemäß Gutachten aufgrund der Anzahl der
Mannschaften den Spielbetrieb so stark beeinflussen, dass es als kaum zumutbar aufgefasst werden kann.
Eine Zusammenstellung der Spiele wird gegenwärtig vom TUS Asemissen erstellt und entsprechend
nachgesandt. Exemplarisch wird auf den vorgelegten Spielplan des TUS Leopoldshöhe (mit 2
Großspielfeldern) in der Anlage zur Vorlage 3/2006 vom 26.01.06 des Hochbau- und Planungsausschusses
verwiesen.
Zu 2)
Die Planung hat sich dabei mit der Frage auseinander zusetzen, mit welchen Mitteln die Einhaltung, im
Sinne des Minimierungsgebotes, bzw. besser die Unterschreitung der Schallpegelwerte, zu erzielen ist.
Durch eine Kennzeichnung können im Bebauungsplan die Richtwertüberschreitungsbereiche deutlich
gemacht und somit jeder bauinteressierten Person zur Kenntnis gegeben werden. Weiterhin besteht die
Möglichkeit für die Wohngebäude, die Grundrissgestaltung derart zu optimieren, dass Schlaf- und
Kinderzimmer auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden. An den lärmbelasteten
Fassadenseiten könnten Treppenhäuser, Bäder, Gäste-WC, Vorratsräume und Küchen angeordnet werden.
Hierbei ist zu betonen, das bei dem Richtwertüberschreitungsbereich A und B (EG + 1.OG) die östlichen
Gebäudeseiten und im Bereich C (nur 1. OG) die südliche Gebäudeseite betroffen wären. Die
Gebäudeausrichtung würde mit der Grundrissvorgabe und der damit einhergehenden Anordnung der
Raumnutzungen vereinbar sein.
Das Einhalten von entsprechenden Abständen zur Sportanlage würde bedeuten, dass auf die Bauflächen
(ca. 5.000 qm), auf denen Überschreitungen der Richtwerte festgestellt worden sind, verzichtet wird. Ob und
in welchen Umfang ggf. dieses anzustreben ist, wird im Punkt 4 erörtert.
Zu 3)
Aktive Schallschutzmaßnahmen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) in Form von Wänden oder Wällen wurden aufgrund
der erforderlichen Höhe von mindestens 7,00 m unter siedlungsgestalterischen Gesichtspunkten verworfen.
Zudem würden der Wall / die Wand zum überwiegenden Teil an der Südseite der Baugrundstücke liegen,
wodurch mit einer gewissen Verschattung der Gartenfläche zu rechnen wäre.
Der gegenwärtig vorgesehene Lärmschutzwall hat eine Höhe von 4 m. Eine Erhöhung des Walles um einen
Meter würde eine Sockelerweiterung von derzeit 13 m auf 16 m bedeuten. Bei einer Gesamtlänge des
Lärmschutzwalles von ca. 415 m wäre dies ein Verlust von ca. 1245 qm Baufläche. Geschützt wäre durch
-5-
diese Maßnahme ausschließlich das Erdgeschoss. Eine Erhöhung des Walles auf 7 m würde einen noch
größeren Verlust an Baufläche bedeuten.
Dieses Ergebnis veranlasste die Verwaltung, nochmals die genaue Lage des Sportplatzes und dessen
topographische Situation zu beurteilen. Das vorhandene Gelände fällt gem. dem Geländequerschnitt (siehe
Anlage zur Vorlage 3/2006) in Richtung der Grester Straße ab. Um eine ebene Fläche zu erhalten, ist an der
Seite entlang des Lärmschutzwalles der Sportplatz ca. 1 m in das Gelände einzuschneiden. Zusammen mit
dem 4 m hohen Lärmschutzwall wird ein ca. 5 m hoher Schallschutz erzielt. Damit wird nicht ein
lärmtechnischer Effekt wie mit einem 5 m hohen Lärmschutzwall erreicht, jedoch wird es zur Minderung des
Schalls beitragen.
Eine Verbesserung des Lärmschutzes durch weiterreichende Veränderungen des Lärmschutzwalles ist nicht
möglich. So würde z.B. die Unterbindung der Durchfahrt des Lärmschutzwalles (Planstraße 1) durch das
Schließen des Lärmschutzwalles sich maximal positiv auf die Außenbereiche einer Teilfläche des
Richtwertüberschreitungsbereiches A auswirken (siehe Anlage). Diese Teilfläche grenzt an die Planstraße
und an die nördliche Seite des Lärmschutzwalles an. Bei Bebauung der Baufläche würde die beeinträchtigte
Teilfläche einerseits im Vorgarten liegen, da die Erschließung von der Planstraße 1 erfolgt, andererseits mit
einem Gebäude überplant. Eine grundsätzliche Beeinträchtigung in der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und
Feiertagen verbliebe für das Erd- und 1. Obergeschoss. Dieses entspricht der Situation auf der
Richtwertüberschreitungsfläche B, die an den geschlossenen Lärmschutzwall direkt angrenzt. Nach
Rücksprache mit dem Gutachter beurteilt dieser eine Unterbindung der Durchfahrt des Lärmschutzwalles
dahingehend, das es keine weiterreichende positive Veränderung aus schallschutztechnischer Sicht bewirkt
als dargelegt. Des weiteren empfiehlt die Polizei aus Sicht der kriminaltechnischen Vorbeugung, die
Durchfahrt zu belassen (siehe Stellungnahme in der Anlage).
Fazit zu den Punkten 1 - 3
Anhand der dargelegten Argumentation erscheinen zwei Handlungsempfehlungen als umsetzbar für die
Planung. Zum einen können durch gezielte Festsetzungen Vorgaben zur Grundrissgestaltung festgelegt
werden. Zum anderem wird annähernd die Wirkung eines 5 m hohen Lärmschutzwalles erreicht, weil das
Gelände für eine ebene Sportplatzfläche um ca. 1 m eingeschnitten werden muss.
Alle weiteren Handlungsempfehlungen bieten sich nicht an. Entweder ist die Einflussnahme in den
Spielbetrieb des TUS Asemissen zu intensiv oder es sprechen siedlungsgestalterische Aspekte dagegen.
Zu 4)
Die dargelegten Ausführungen verdeutlichen, das die Gemeinde Leopoldshöhe sich mit den inhaltlichen
Konfliktpunkten bei einer neu geplanten Nachbarschaft von Sport und Wohnen auseinandergesetzt hat.
Soweit es die räumliche Konzeption zuließ, wurden Störpotentiale zusammengefasst und Pufferzonen
zwischen den beiden Nutzungen vorgesehen. Dem Trennungsgrundsatz wurde planerisch soweit wie
möglich entsprochen.
Das Gutachten stellt im Ergebnis fest, das gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Ein direkter
planerischer Konflikt besteht daher nicht, wenngleich in einem bestimmten Zeitfenster die Richtwerte, nach
Ansicht der Gemeinde, in einem vertretbaren Maß, überschritten werden.
Die mit der 18. BImSchV vorgegebenen Immissionswerte sind Richtwerte und keine Grenzwerte, wodurch
sie bis zu einem bestimmten Umfang diskussionsfähig sind. Die Überschreitungshöhe wird vom Gutachter
mit eher weniger als 5 dB(A) in den Richtwertüberschreitungsbereichen angegeben. Die
bauplanungsrechtliche Überwindung des Richtwertes ist aufgrund der beabsichtigten Neuplanung abhängig
von der nachfolgenden sachgerechten Abwägung.
Hierfür ist deutlich hervorzuheben, dass eine Überschreitung der Richtwerte ausschließlich an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 – 15.00 Uhr
in den gekennzeichneten Bereichen vorliegt. Dabei treten fast ausnahmslos Überschreitungen im
Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss auf. Die Innenräume sind allerdings bei
geschlossenen Fenstern5 geschützt. Anhand von Vorgaben zur Grundrissgestaltung kann eine Vorsorge,
wie zu Punkt 2 ausgeführt, getroffen werden. Die einzige beeinträchtigte Freifläche liegt im
Richtwertüberschreitungsbereich A (siehe Anlage). Durch Vorgabe der Gebäudestellung bzw. der
Firstrichtung läge ein Teil der beeinträchtigten Freifläche
im Vorgarten bzw. innerhalb des Baufensters. Naturgemäß wird der Vorgarten, insbesondere wenn er wie
hier nach Osten ausgerichtet ist, von den Bewohnern nicht zu Erholungszwecken während der mittäglichen
Ruhezeit genutzt. Die Beeinträchtigung des Außenbereichs hat sich daher aufgrund der planerischen
Konzeption
aufgehoben.
Die
verbleibenden
Einwirkungen
in
den
jeweiligen
Richtwertüberschreitungsbereichen im Erd- bzw. 1. OG / DG erfolgen nur in dem aufgezeigten Zeitfenster.
5
Es wird der Einbau von Fenstern der Wärmeklasse 2 vorausgesetzt, welches heute standardmäßig erfolgt .
-6-
Innerhalb der Räumlichkeiten kann die Einwirkung durch schließen der Fenster, bildlich gesprochen,
ausgeschlossen werden.
Folgt man dieser Betrachtungsweise, so erscheinen Einschränkungen bzgl. des Spielbetriebes oder die
Errichtung eines 7 m hohen Lärmschutzwalles als nicht vertretbar. Ebenso auch der Verzicht auf ca. 5.000
qm Nettobaufläche (Summe der Richtwertüberschreitungsbereiche). Neben dem rein ökonomischen Verlust
würde auch Bauland nicht verfügbar sein, welches an anderer Stelle bereitzustellen wäre. Da mit der
vorliegenden Planung bereits eine Erschließung vorhanden wäre, müsste für die „Ersatzbaufläche“
zusätzlich Bauland und Erschließung organisiert werden. Neben doppelten Kosten würde dies auch
doppelter Landverbrauch bedeuten, was dem Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
widerspricht. Des weiteren wird in dieser Kombination von Wohnen und Sport eine wohnungsnahe
Versorgung mit Freiräumen sowie Spiel- und Sportflächen angestrebt. In diesem Ansatz spiegelt sich gerade
der Grundgedanke des Sportplatzes „um die Ecke“ wieder, der möglichst von vielen und für viele
Personengruppen erreichbar sein soll. Ein weiteres Abrücken der Wohnbebauung zusammen mit dem
Lärmschutzwall würde daher eher eine Separierung forcieren, die von der Gemeinde nicht beabsichtigt ist.
Die von der Sportplatznutzung ausgehenden Immissionen werden insgesamt dahingehend beurteilt, dass
sie mit der geplanten Wohnbebauung verträglich sind. Die aufgezeigte Immissionssituation für die
angesprochenen Bereiche tritt für die Gemeinde Leopoldshöhe mit Blick auf die städtebaulichen Belangen
und die erfolgenden Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung der Wohnbebauung hinter die Interessen
der Allgemeinheit an Sportflächen zurück.
Fazit / Empfehlung der Verwaltung
Um die zukünftigen Nutzer der Grundstücke auf die vorher erläuterte Vorbelastung hinzuweisen, werden im
Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen Empfehlungen für Schallschutzmaßnahmen aufgenommen
und die Flächen tlw. als lärmvorbelastete Flächen gekennzeichnet. Somit muss jeder bauinteressierten
Person bewusst sein, das in einem gewissen Rahmen eine Beeinträchtigung des Baugrundstückes durch
die Sportflächen gegeben ist.
Beschlussvorschlag:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die in der Anlage
aufgeführten „Vorschläge der Verwaltung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt der planerischen
Konzeption und dem vorgestellten Ergebnis bzgl. der Lärmsituation zu.
Schemmel
-7-