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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg für das Jahr 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
316 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9187/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2014 Rat der Stadt Bedburg 16.12.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg für das Jahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die vorgelegte Kalkulation über die Erhebung der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2015. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadensfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Gem. § 41 Abs.1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Gem. § 41 Abs.2 FSHG können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, , 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, SchienenLuft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Gem. § 41 Abs.3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden. Legt ein Satzungsgeber Pauschalbeträge fest, müssen diese sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für ersatzpflichtige Einsätze orientieren (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen entstehen Kosten, die wie etwa Treibstoffkosten oder andere Verbrauchskosten als unmittelbare Folge konkreter Einsätze ersatzfähig sind. Zum anderen fallen Kosten unabhängig vom Einsatz als Vorhaltekosten der Feuerwehr das ganze Jahr über an; sie entstehen dadurch, dass die Feuerwehr sich mit Sachgütern und Personal bereit hält. Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem kostenersatzfähige Einsätze stattfinden, durch den Einsatz verursacht, soweit die eingesetzten Mittel nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Vorhaltekosten können danach bei der Kostenrechnung nur in soweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden ist; die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung von Personal und Sachgütern lässt erstattungsfähige Kosten entstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Die jüngere Rechtssprechung zum Thema Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen schließt eine Berücksichtigung bestimmter Kosten aus. So müssen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen unberücksichtigt bleiben. Jedoch dürfen die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen für Investitionskredite in Ansatz gebracht werden (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11). Auch dürfen Aufwendungen für Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, da diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Sachmitteln und Einsatzkräften stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03. 2013, Az.:9K6290/11) Unzulässig ist, bei den Personalaufwendungen die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit in Ansatz zu bringen, da die gewährte Aufwandsentschädigung ohne Sachzusammenhang zu den konkreten Einsätzen erfolgt (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11). Die ansatzfähigen Kosten werden in die Gebührentatbestände „Brandschutz allgemein“, „Personal“ und „Fahrzeuge“ unterteilt. Der Gebührentatbestand „Brandschutz allgemein“ fällt je Einsatz pro Stunde an. Beim Gebührentatbestand „Personal“ fällt der Stundensatz je eingesetztem Feuerwehrmann/-frau, unabhängig vom Dienstgrad, an. Für den Gebührentatbestand „Fahrzeuge“ fällt der Stundensatz je eingesetztem Fahrzeug an. Die Vorhaltekosten des Brandschutzes allgemein beinhalten u.a. die Erstattungen an die Zentralwerkstatt in Kerpen (Wartung und Instandsetzung u.a. von Atemschutzgeräten, Schläuchen, Schutzanzügen), die Aufwendungen für die Unterhaltung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne KFZ), die Aufwendungen für Bekleidung, Schläuche und Funkmeldeempfänger sowie die anteiligen Personalkosten des Leiters der Feuerwehr. Bis auf die Personalkosten des Leiters der Feuerwehr wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 verwendet. Die somit ansatzfähigen Kosten betragen 136.992 €. Brandschutz allgemein Vorhaltekosten Kosten in € 136.992 Stunden 8.760 Stundensatz in € 15,64 Stundensatz Brandschutz allg. in € 16 Die Vorhaltekosten des Personals beinhalten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, die personenbezogenen Versicherungen, die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 (feuerwehrspezifische ärztliche Untersuchungen) sowie die Einsatzpauschale für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr. Hier wird bis auf die Einsatzpauschale ebenfalls der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 verwendet. Bei der Einsatzpauschale für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr wurde der in 2013 neu festgesetzte Pauschalwert pro Jahr mit der Anzahl der aktiven Mitglieder multipliziert. Die in Ansatz gebrachten Kosten betragen 41.623 €. Als einsatzspezifische Kosten des Personals gelten ausschließlich Aufwendungen für die Erstattung von Lohnkosten und die Zehrgelder für Einsätze. Die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2009 bis 2013 betragen 4.428 €. Diese werden auf die entsprechenden Einsatzstunden der Einsatzkräfte (4.298) umgelegt. Personalkosten Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Kosten in € 41.623 4.428 Stundensatz neu pro Stundensatz Feuerwehrmann Stunden in € /-frau in € 8.760 4,75 6 4.298 1,03 Die Vorhaltekosten der Fahrzeuge setzen sich aus den Unterhaltungskosten, den KFZVersicherungen und bei neueren Fahrzeugen den zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen zusammen. Auch hier wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 angesetzt. Die angesetzten Durchschnittskosten betragen 50.713 €. Bei den einsatzspezifischen Aufwendungen für Fahrzeuge werden ausschließlich die Aufwendungen für Treibstoffe in Ansatz gebracht. Um eine Differenzierung von Einsatzfahrten zu Transport- und Ausbildungsfahrten abzubilden, sind hier nach qualifizierter Schätzung des Leiters der Feuerwehr bei den Mannschaftstransportfahrzeugen 70%, bei den anderen Einsatzfahrzeugen 95% und beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr 15% als einsatzspezifische Aufwendungen zu berücksichtigen. Die angesetzten Durchschnittskosten der Jahre 2009 bis 2013 liegen bei 9.743 €. Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 4 STADT BEDBURG KFZ Sitzungsvorlage KFZ-Kennz. HLF konkrete Einsatzkosten LF 8/6 636 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 8/6 2236 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 1426 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 1422 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 2175 Vorhaltekosten LF 10/6 2598 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten konkrete Einsatzkosten LF 20/16 1443 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten TLF 24 724 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten ELW 1112 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 2242 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1191 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1196 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1193 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 723 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1195 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten RW 2 990 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Drehleiter 2445 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten GW Mess 291 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Einsatzfahrzeug Leiter FFW 1051 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Stundensatz variable Kosten in € Stunden Kosten 2420 Vorhaltekosten Seite: 5 4.007 8.760 0,46 965 111 8,70 2.146 8.760 0,24 196 32 6,13 2.830 8.760 0,32 103 8 12,23 1.711 8.760 0,20 452 36 12,41 12.478 8.760 1,42 527 69 7,65 2.537 8.760 0,29 6,64 458 69 2.059 8.760 0,24 412 32 12,96 1.167 8.760 0,13 353 15 23,14 2.713 8.760 0,31 1.008 79 12,80 773 8.760 0,09 128 66 1,96 1.171 8.760 0,13 828 93 8,86 2.689 8.760 0,31 979 76 12,88 892 8.760 0,10 349 37 9,40 1.119 8.760 0,13 427 26 16,34 1.059 8.760 0,12 552 26 21,36 651 8.760 0,07 178 8 22,30 2.837 8.760 0,32 767 65 11,75 5.040 8.760 0,58 810 74 10,98 0 8.760 0,00 120 18 6,61 2.834 8.760 0,32 132 18 7,29 Summe Vorhaltekosten 50.713 Summe konkrete Einsatzkosten 9.743 Stundensatz Kfz neu in € 9,15 HLF 9 LF/TLF 12 MTF/ELW 13 12,08 RW 12 11,56 DL 12 6,37 12,56 12,60 9,07 6,93 13,19 23,28 13,11 2,04 9,00 13,19 9,51 16,47 21,48 22,37 6,61 GW Mess 7 7,61 8 Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden i.H.v. 8.760 Std. berechnet. Die konkreten Einsatzkosten Einsatzstunden berechnet. werden anteilig der jeweils duchschnittlich anfallenden Insgesamt wurden Kosten in Höhe von 243.499 € in Ansatz gebracht. Lt. den Jahresabschlüssen 2009-2013 entstanden nachstehende Aufwendungen für die Aufgabe „Brandschutz“ (ohne interner Leistungsverrechnung): 02.126.206 Brandschutz 2009 2010 2011 2012 2013 Durchschnitt 2009-2013 in € in € in € in € in € in € 471.282 432.559 493.590 648.205 543.989 517.925 Die hohen Aufwendungen 2012 resultieren u.a. aus größeren Ersatzbeschaffungen für Ausrüstungen. Im Haushaltsjahr 2014 entstanden bis zum heutigen Tag für die Aufgabe „Brandschutz“ Aufwendungen in Höhe von 441.641 €. Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Die Jahresabschlüsse 2009-2013 weisen folgende Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen aus: Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen 2009 2010 2011 2012 2013 Durchschnit t 2009-2013 in € in € in € in € in € in € 53.637 38.570 59.723 45.511 32.990 46.086 Im Haushaltsjahr 2014 erfolgten bis zum heutigen Tag Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in Höhe von 14.263 €. Die geringeren Erstattungen gegenüber den Vorjahren sind darauf zurück zu führen, dass sich die Stundensätze durch eine mit der aktuellen Rechtssprechung vereinbare Kalkulation für das Jahr 2014 reduziert haben. Stundensätze alt und neu Stundensatz alt Stundensatz neu 6 6 Stundensatz alt Stundensatz neu Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) 9 9 Löschgruppenfahrzeug/Tanklöschfahrzeug (LF/TLF) 13 12 Mannschaftstransportfahrzeug/Einsatzleitwagen (MTF/ELW) 14 13 Rüstwagen (RW) 12 12 Drehleiter (DL) 11 12 Gerätewagen Messtechnik (GW Mess) 9 7 Einsatzfahrzeug Leiter Feuerwehr 20 8 Personal Kfz Der geringere Stundensatz gegenüber dem Vorjahr beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr ist auf eine höhere Einsatzstundenzahl zurückzuführen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 12.11.2014 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-187/2014 Seite 7