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Beschlusstext (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau) Beschlusstext (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau) Beschlusstext (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
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hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau) Beschlusstext (Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS aus der 29. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 25.11.2003 TOP Betreff 5. Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau Vorlage: 110/2003 Beschluss: „Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau wird die als Anlage beigefügte Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2004 in Kraft treten.“ -2Gebührensatzung vom _____________ zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau vom ___________________ Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. §2 Umfang der Abfallentsorgung Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. 2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. §4 Gebührenmaßstab und Gebührensätze 1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abfallentsorgung erhoben. 2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe der Gefäße. 3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2004 berechnet sich wie folgt: a) Grundgebühr je Haushalt/Haushaltsgleichwert b) Gebühr je Gefäß Restmüll: 25,45 Euro -360 l 80 l 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1100 l 1100 l 100,63 € 117,50 € 151,23 € 75,62 € 252,41 € 126,21 € 84,14 € 63,10 € 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 2-wöchentl. wöchentl. 1.271,45 € 2.411,39 € Biomüll: 120 l 120 l 240 l 240 l 240 l 240 l 1 Haushalt 2 Haushalte 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 89,12 € 44,56 € 128,20 € 64,10 € 42,73 € 32,05 € c) Abfallsäcke: Restmüll Biomüll 4,00 € 4,00 € d) Sperrmüll: Je angefangene 2 cbm Sperrmüll 10,00 € 4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2004 bis 31.12.2004 und bei der Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes. §5 Festsetzung und Fälligkeit 1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig. §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw. der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt. 2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei -4Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. §7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. -5Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm Beratungsergebnis: 12 Stimmen dafür, 0 dagegen, 3 Enthaltungen