Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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BESCHLUSS
aus der 29. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 25.11.2003
TOP
Betreff
5.
Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Kreuzau
Vorlage: 110/2003
Beschluss:
„Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau
wird die als Anlage beigefügte Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2004 in Kraft
treten.“
-2Gebührensatzung vom _____________
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom ___________________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung
über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung
erhebt die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG
Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von
zugelassenen Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren
vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als
Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch
nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten
Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der
Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2004 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt/Haushaltsgleichwert
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
25,45 Euro
-360 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1100 l
1100 l
100,63 €
117,50 €
151,23 €
75,62 €
252,41 €
126,21 €
84,14 €
63,10 €
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2-wöchentl.
wöchentl.
1.271,45 €
2.411,39 €
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
89,12 €
44,56 €
128,20 €
64,10 €
42,73 €
32,05 €
c) Abfallsäcke:
Restmüll
Biomüll
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll:
Je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2004 bis 31.12.2004 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der
bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet
er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der
Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei
-4Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
-5Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm Beratungsergebnis: 12 Stimmen dafür, 0 dagegen, 3 Enthaltungen