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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 93/2005)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
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Inhalt der Datei

7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 21. März 1997 in der Fassung vom 17.Dezember 2004 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 21. März 1997 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislauf-wirtschaftsund Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April 1997 (S. 265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislauf-wirtschaftsund Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April 1997 (S. 265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. I. § 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz § 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist (3) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist a) die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße (Grundgebühr) und a) die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße (Grundgebühr) und b) das Gesamtgewicht des Abfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im Eichbereich liegende Werte auch nicht berechnet werden. b) das Gesamtgewicht des Abfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im Eichbereich liegende Werte auch nicht berechnet werden. Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Restabfallgefäßen und den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Restabfallgefäßen und den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt. (3) Die Gebühr beträgt (3) Die Gebühr beträgt a) für einen 80 l, 120 l oder 240 l Bio- und Restabfallbehälter je 58,00 € / Jahr c) für einen 80 l, 120 l oder 240 l Bio- und Restabfallbehälter je 59,00 € / Jahr Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige Abfuhr umgestellt werden. Die Grundgebühr beträgt zusätzlich 9,78 € / Jahr Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige Abfuhr umgestellt werden. Die Grundgebühr beträgt zusätzlich 12,42 € / Jahr Wird ein Gebührenpflichtiger vom Anschluß- und Benutzungszwang der grünen Komposttonne befreit, beträgt die Grundgebühr bei 4wöchentlicher Abfuhr der grauen Reststofftonne 40,00 € / Jahr Wird ein Gebührenpflichtiger vom Anschluß- und Benutzungszwang der grünen Komposttonne befreit, beträgt die Grundgebühr bei 4wöchentlicher Abfuhr der grauen Reststofftonne 40,00 € / Jahr b) Gewichtsgebühr für Bioabfall 0,20 € / kg Gewichtsgebühr für Restabfall 0,26 € / kg b) Gewichtsgebühr für Bioabfall c) Grundgebühr für 1.100 l Container c) Grundgebühr für 1.100 l Container bei wöchentlich einmaliger Entleerung 784,00 € / Jahr bei wöchentlich einmaliger Entleerung 794,00 € / Jahr bei 14-tägiger Entleerung 426,00 € / Jahr bei 14-tägiger Entleerung 432,00 € / Jahr bei 4-wöchentlicher Entleerung 247,00 € / Jahr bei 4-wöchentlicher Entleerung 250,00 € / Jahr 0,20 € / kg Gewichtsgebühr für Restabfall 0,26 € / kg d) für einen Abfallsack 7,50 € / Sack. d) für einen Abfallsack 7,50 € / Sack. Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Für die Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,16 € / Schloss erhoben. Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Für die Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,16 € / Schloss erhoben. Für alle Änderungen in der Ausstattung (z.B. Veränderung der Anzahl und der Größe der Biotonnen, Restmüllbehälter oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt: Für alle Änderungen in der Ausstattung (z.B. Veränderung der Anzahl und der Größe der Biotonnen, Restmüllbehälter oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt: Für das erste Gefäß mit Verwiegung : 12,60 € Für das erste Gefäß mit Verwiegung : 12,60 € Für jedes weitere Gefäß mit Verwiegung: 8,57 € Für jedes weitere Gefäß mit Verwiegung: 8,57 € Für das erste Gefäß ohne Verwiegung (Papier) : 9,42 € Für das erste Gefäß ohne Verwiegung (Papier) : 9,42 € Für jedes weitere Gefäß ohne Verwiegung (Papier): 5,39 € Für jedes weitere Gefäß ohne Verwiegung (Papier): 5,39 € II. II. Abs. 2 der Anlage 1 zur Gebührensatzung Abs. 2 der Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgunssatzung der Gemeinde zur Abfallentsorgunssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe erhält folgende Fassung: Leopoldshöhe erhält folgende Fassung: Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfall- Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leo- entsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe poldshöhe 2. Benutzungs- und Entgeltordnung Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gartenabfallsammlung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 11.02.1993 für die Gartenabfallsammlung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 11.02.1993 Es gelten folgende Entgelte: PKW bis 0,5 cbm : (geschlossener Kofferraum) 2. 4,00 € Es gelten folgende Entgelte: PKW bis 0,5 cbm : (geschlossener Kofferraum) 4,00 € PKW bis 1,0 cbm : 8,00 € (Kofferraum und Innenraum beladen) PKW bis 1,0 cbm : 8,00 € (Kofferraum und Innenraum beladen) KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter : 8,00 € mit einem Ladevolumen bis zu 1,0 cbm KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter : 8,00 € mit einem Ladevolumen bis zu 1,0 cbm KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Landevolumen bis zu 1,5 cbm 12,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Landevolumen bis zu 1,5 cbm 12,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Ladevolumen bis zu 2,0 cbm 16,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Ladevolumen bis zu 2,0 cbm 16,00 € Übrige Anlieferer (Fahrräder und Mopeds mit Anhänger, Schubkarren etc.) haben pro Anlieferung die Mindestgebühr für 0,5 cbm zu entrichten. Übrige Anlieferer (Fahrräder und Mopeds mit Anhänger, Schubkarren etc.) haben pro Anlieferung die Mindestgebühr für 0,5 cbm zu entrichten. III. Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. III. Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.