Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Achte Satzung
zur Änderung der
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 21. März 1997
in der Fassung vom
16.12.2005
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der z.Z. geltenden Fassung, des § 5 des
Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der z.Z. geltenden Fassung, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705
ff), in der z.Z. geltenden Fassung und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW. 610), in der z.Z. geltenden
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15.12.2005 beschlossen,
die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April
1997 (S. 265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt zu ändern:
I.
§ 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(2)
Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist
a)
die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße
(Grundgebühr) und
b)
das Gesamtgewicht des Abfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im
Eichbereich liegende Werte auch nicht berechnet werden.
Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Restabfallgefäßen und den
Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt
infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der
letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühr beträgt
a) für einen 80 l, 120 l oder 240 l Bio- und
Restabfallbehälter je Gefäßkombination
59,00 € / Jahr
Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige
Abfuhr umgestellt werden.
Die Grundgebühr beträgt zusätzlich
12,42 € / Jahr
Wird ein Gebührenpflichtiger vom Anschluß- und
Benutzungszwang der grünen Komposttonne befreit, beträgt die Grundgebühr bei 4-wöchentlicher
Abfuhr der grauen Reststofftonne
40,00 € / Jahr
b) Gewichtsgebühr für Bioabfall
Gewichtsgebühr für Restabfall
0,20 € / kg
0,26 € / kg
c) Grundgebühr für 1.100 l Container
bei wöchentlich einmaliger Entleerung
794,00 € / Jahr
bei 14-tägiger Entleerung
432,00 € / Jahr
bei 4-wöchentlicher Entleerung
250,00 € / Jahr
d) für einen Abfallsack
7,50 € / Sack.
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der
Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Für
die Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,16 €
/ Schloss erhoben.
Für alle Änderungen in der Ausstattung (z.B. Veränderung der Anzahl und der Größe der
Biotonnen, Restmüllbehälter oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem
Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt:
Für das erste Gefäß mit Verwiegung
12,60 €
Für jedes weitere Gefäß mit Verwiegung
8,57 €
Für das erste Gefäß ohne Verwiegung (Papier)
9,42 €
Für jedes weitere Gefäß ohne Verwiegung (Papier)
5,39 €
II.
Abs. 2 der Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe erhält folgende Fassung:
Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Gartenabfallsammlung der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 11.02.1993
in der Fassung der Änderung vom 15.Dezember 2005
2.
Es gelten folgende Entgelte:
PKW bis 0,5 cbm (geschlossener Kofferraum)
PKW bis 1,0 cbm (Kofferraum und Innenraum beladen)
4,00 €
8,00 €
KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter
mit einem Ladevolumen bis zu 1,0 cbm
8,00 €
KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter
mit einem Landevolumen bis zu 1,5 cbm
12,00 €
KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter
mit einem Ladevolumen bis zu 2,0 cbm
16,00 €
Übrige Anlieferer (Fahrräder und Mopeds mit
Anhänger, Schubkarren etc.) haben pro Anlieferung die Mindestgebühr für 0,5 cbm zu
entrichten.
III.
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Leopoldshöhe, 15.12.2005