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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage 93/2005)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
15.12.2005
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
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Inhalt der Datei

Achte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 21. März 1997 in der Fassung vom 16.12.2005 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der z.Z. geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), in der z.Z. geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), in der z.Z. geltenden Fassung und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV NW. 610), in der z.Z. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15.12.2005 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 21. März 1997 (Kr.Bl. Lippe vom 10. April 1997 (S. 265/266) , in der z.Z. geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. § 5 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist a) die Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Abfallgefäße (Grundgebühr) und b) das Gesamtgewicht des Abfalls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr), wobei nicht im Eichbereich liegende Werte auch nicht berechnet werden. Zur Ermittlung des Jahresgewichts wird die Abfallmenge aus den Restabfallgefäßen und den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung im Erhebungszeitraum gewogen. Ist technisch bedingt infolge höherer Gewalt eine Verwiegung nicht möglich, so wird das Durchschnittsgewicht der letzten drei Wiegeergebnisse zugrunde gelegt. (3) Die Gebühr beträgt a) für einen 80 l, 120 l oder 240 l Bio- und Restabfallbehälter je Gefäßkombination 59,00 € / Jahr Auf Antrag kann die Reststofftonne auf 14-tägige Abfuhr umgestellt werden. Die Grundgebühr beträgt zusätzlich 12,42 € / Jahr Wird ein Gebührenpflichtiger vom Anschluß- und Benutzungszwang der grünen Komposttonne befreit, beträgt die Grundgebühr bei 4-wöchentlicher Abfuhr der grauen Reststofftonne 40,00 € / Jahr b) Gewichtsgebühr für Bioabfall Gewichtsgebühr für Restabfall 0,20 € / kg 0,26 € / kg c) Grundgebühr für 1.100 l Container bei wöchentlich einmaliger Entleerung 794,00 € / Jahr bei 14-tägiger Entleerung 432,00 € / Jahr bei 4-wöchentlicher Entleerung 250,00 € / Jahr d) für einen Abfallsack 7,50 € / Sack. Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. Für die Ausstattung eines Normbehälters mit einem Schloss wird eine jährliche Mietgebühr von 5,16 € / Schloss erhoben. Für alle Änderungen in der Ausstattung (z.B. Veränderung der Anzahl und der Größe der Biotonnen, Restmüllbehälter oder Papierbehälter) wird eine Änderungsgebühr je verändertem Gefäß erhoben. Die Änderungsgebühr je Tauschtermin staffelt sich wie folgt: Für das erste Gefäß mit Verwiegung 12,60 € Für jedes weitere Gefäß mit Verwiegung 8,57 € Für das erste Gefäß ohne Verwiegung (Papier) 9,42 € Für jedes weitere Gefäß ohne Verwiegung (Papier) 5,39 € II. Abs. 2 der Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe erhält folgende Fassung: Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gartenabfallsammlung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 11.02.1993 in der Fassung der Änderung vom 15.Dezember 2005 2. Es gelten folgende Entgelte: PKW bis 0,5 cbm (geschlossener Kofferraum) PKW bis 1,0 cbm (Kofferraum und Innenraum beladen) 4,00 € 8,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Ladevolumen bis zu 1,0 cbm 8,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Landevolumen bis zu 1,5 cbm 12,00 € KOMBI, PKW-Anhänger + Kleintransporter mit einem Ladevolumen bis zu 2,0 cbm 16,00 € Übrige Anlieferer (Fahrräder und Mopeds mit Anhänger, Schubkarren etc.) haben pro Anlieferung die Mindestgebühr für 0,5 cbm zu entrichten. III. Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Leopoldshöhe, 15.12.2005