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Öffentliche Niederschrift (Rat)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
124 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
18.09.15, 13:06
Aktualisiert
18.09.15, 13:06
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Inhalt der Datei

NIEDERSCHRIFT über die 9. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 16.09.2015 Mitgliederzahl: 35 Vorsitzender: Bürgermeister Eßer, Ingo Anwesend sind: a) die stimmberechtigten Ratsmitglieder: 1. Eßer, Ingo 2. Ackers, Elfriede 3. Berens von Rautenfeld, Dagmar 4. Böcking, Paul ab TOP 1 5. Braks, Egbert 6. Breuer, Adolf 7. Döring, Bettina 8. Eßer, Rainer 9. Fernando, Sebastian 10. Gilles, Josef 11. Gunkel, Dirk 12. Heidbüchel, Rolf 13. Heinrichs, Dirk 14. Hohn, Astrid 15. Hüttl, Detlef 16. Iven, Axel 17. Kammer, Jürgen 18. Kaptain, Johannes 19. Kern, Karl-Heinz 20. Kesseler, Marion 21. Kilian, Manfred 22. Lennartz, Ulrich 23. Lüttgen, Wolfgang 24. Macherey, Peter 25. Prof. Dr. Meurer, Erik 26. Dr. Nolten, Ralf 27. Schmitz, Hermann-Josef 28. Schroeteler, Rolf 29. Prof. Dr. Steffens, Karl-Georg 30. Stoffels, Björn 31. Stoffels, Manfred 32. Strohpagel, Birgit 33. Tesch, Michael 34. Winter, Heinrich c) von der Verwaltung: 1. GVD Schmühl 2. AL Drewes-Janssen 3. AL Gottstein Es fehlen die stimmberechtigten Ratsmitglieder: 1. Büngeler, Johannes -2Tagungsort: Rathaus Kreuzau, großer Sitzungssaal Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr Ende der Sitzung: 19:35 Uhr BM Eßer begrüßt die anwesenden Ratsmitglieder und teilt mit, dass zur heutigen Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist gem. § 2 der Geschäftsordnung des Rates eingeladen worden ist. Er begründet die verkürzte Ladungsfrist und fragt an, ob hier gegen Einwendungen erhoben werden. Dies ist nicht der Fall. TAGESORDNUNG: A. Öffentliche Sitzung 1. Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.) Vorlage: 47/2015 -3A. Öffentliche Sitzung 1. Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau "Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.) Vorlage: 47/2015 BM Eßer erläutert die Verwaltungsvorlage und die Gründe seiner Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 18.08.2015 ausführlich. Er erläutert, dass soweit der Rat bei seiner Meinung verbleibe, er gehalten sei, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. Die mit Schreiben vom 24.08.2015 beim Städte- und Gemeindebund NRW eingeholte gutachterliche Stellungnahme sage aus, dass besondere Gründe nach § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Alle rechtserheblichen Sachverhalte liegen dem Rat nunmehr vor. RM Heidbüchel führt aus, dass am 26.06.2012 der Beschluss gefasst worden ist, den Bebauungsplan E 28 mit einer zweijährigen Veränderungssperre zu beschließen. Diese Veränderungssperre wurde einmal verlängert. Aus seiner Sicht seien ein Rechtsanwalt Dr. Oerder und der Rechtsvertreter der Niederauer Mühle keine unabhängigen Rechtsgutachter, da beide ihre eigene Meinung vertreten. Desweiteren habe sich Rechtsanwalt Dr. Oerder in seinem Gutachten widersprochen. Er stellt heraus, dass er sich keines Rechtsverstoßes bewusst sei. Für den Gesetzgeber sei es zudem unerheblich, wer das Verfahren verschleppt habe. Nur im Innenverhältnis seien die Gründe der Verschleppung von Bedeutung. Die Gutachten zu Lärm- und Geruchsimmissionen seien trotz Beschluss des Rates von der Verwaltung nicht eingeholt worden. Er resümiert, dass der ehemalige Bürgermeister im Verfahren zunächst den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages favorisiert habe. Auch könne er nicht erkennen, was die Firma Niederauer Mühle an einer möglichen Expansion hindere. Die Firma habe durchaus die Möglichkeit, Veränderungen auf Antrag durchzuführen. Insoweit bittet er, den gefassten Beschluss vom 18.08.2015 zu bestätigen. RM Dr. Nolten resümiert den zeitlichen Ablauf des Verfahrens von 2012 bis 2015 und äußert starke Bedenken den Beschluss vom 18.08.2015 im Hinblick auf die Vorgaben des BauGB zu bestätigen. Er stellt fest, dass nach vier Jahren Entschädigungsansprüche der Firma bestehen. Die Veränderungssperre stelle einen sehr weitgehenden Eingriff in die Eigentumsrechte des Vorhabenträgers dar. Desweiteren teilt er mit, dass die SPD-Fraktion mit Schreiben vom 21.08.2015 um Überprüfung der Beanstandungspflicht des Bürgermeisters gebeten habe. Das nunmehr vorliegende Gutachten des Städte- und Gemeindebundes NRW sei eindeutig. Er habe bereits im Herbst 2014 darauf hingewiesen, dass die Zeit weglaufe. Zudem halte er es für unfair, der Verwaltung jetzt die Schuld einer Verschleppung zuzuweisen. Am 18.08.2015 wurde der alte Bebauungsplan nicht außer Kraft gesetzt. Nach vier Jahren müsse das Verfahren abgeschlossen sein, damit Regressansprüche ausgeschlossen werden können. Dies bedeute, dass nunmehr binnen eines Jahres reagiert werden müsse. Er stellt zudem fest, dass soweit die Kommunalaufsicht des Kreises Düren den Beschluss des Rates beanstande, dieser nichtig sei. RM Iven hat sich nach der Ratssitzung am 18.08.2015 Gedanken gemacht, warum namentlich abgestimmt worden sei. In der Kommentierung zu § 50 GO NRW ist ausgeführt, dass eine namentliche Abstimmung immer dann anzustreben sei, wenn Schadensersatzansprüche bzw. Rückgriffe auf Ratsmitglieder erfolgen können. Übt hingegen der Bürgermeister seine Beanstandungspflicht nicht aus, macht er sich persönlich haftbar. Zunächst habe er gedacht, die namentliche Abstimmung wäre der Fraktionsdisziplin geschuldet. Mit diesem Verfahrensschritt sollte möglicherweise Vorsorge getroffen werden, wer haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden könne. Er missbillige dieses Verfahren ausdrücklich, es gehe hier eindeutig um den internen Umgang im Rat. Im vorliegenden Falle gehe es um verschiedene Rechtsauffassungen, die bisherige Rechtsauffassung war eindeutig unklar. Er frage sich, warum der Bürgermeister nicht vorher auf seine Beanstandungspflicht hingewiesen habe. Am 21.08.2015 wurde das Schreiben der SPD-Fraktion auf Überprüfung der Beanstandungspflicht dem Bürgermeister überreicht. Plötzlich gebe es eine andere Rechtsauffassung der Verwaltung. -4Warum habe der Bürgermeister nicht vorher eine entsprechende Information an die Ratsmitglieder gegeben, um diese vor haftungsrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Wenn es so wäre, dass haftungsrechtliche Dinge bei der Abstimmung am 18.08.2015 eine Rolle gespielt haben, wäre er sehr enttäuscht. Mit dieser Vorgehensweise könne er sich nicht einverstanden erklären. BM Eßer führt aus, dass er die Prüfung seiner Beanstandungspflicht direkt nach dem Beschluss des Rates vorgenommen habe. Sowohl aus der Verwaltungsvorlage als auch aus seinem Abstimmungsverhalten sei deutlich gewesen, welche Rechtsauffassung er persönlich habe. Er erläutert, dass er RM Heidbüchel am 21.08.2015 telefonisch davon unterrichtet habe, dass eine Rechtsauffassung zum damaligen Zeitpunkt nicht eindeutig klar war. Er habe aber gleichzeitig angekündigt, ein zusätzliches Rechtsgutachten vom Städte- und Gemeindebund einzuholen. Nach Vorlage dieses Gutachtens war eindeutig, dass er seiner Beanstandungspflicht nachkommen müsse. Letztlich habe er auch der Erwartungshaltung der SPD-Fraktion gemäß dem Schreiben vom 21.08.2015 Genüge getan und dieses Gutachten vom Städte- und Gemeindebund eingeholt. RM Kern findet es unerträglich, wenn RM Dr. Nolten versucht, den Gremien vorzuwerfen, die Dinge verzögert zu haben. Der ehemalige Bürgermeister habe seinerzeit den gefassten Beschluss des Rates nicht umgesetzt und den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages favorisiert. Die Mittel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden daraufhin im Haushalt gestrichen. Bis März 2014 habe es gedauert, bis Klarheit geschaffen wurde, dass der städtebauliche Vertrag nicht geschlossen werde. Die Verwaltung habe bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch keine Gutachten eingeholt. Rechtsanwalt Dr. Oerder wurde eingeschaltet, war aber aus seiner Sicht nie mit dem neuesten Stand des Verfahrens vertraut. Vor der Kommunalwahl 2014 wurde im Frühjahr der Bebauungsplan E 28 vorgestellt, der in allen Fraktionen Beratungsbedarf ausgelöst habe. Insoweit wurde sich darauf verständigt, dass der neue Rat hierüber befinden solle. Erst ab Herbst 2014 wurde ernsthaft über die Angelegenheit beraten, die Lärm- und Geruchsgutachten wurden aber noch immer nicht eingeholt. Von Seiten der Verwaltung wurde nicht mit Nachdruck gearbeitet bzw. der Ratsbeschluss aus 2012 wurde nicht umgesetzt. RM Dr. Nolten teilt zu den Aussagen des RM Iven mit, dass Rechtsanwalt Dr. Oerder durchgreifende Bedenken hinsichtlich der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre mitgeteilt hat. Insoweit seien mögliche Rechtsfolgen einer nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre klar gewesen. In diesem Zusammenhang sei seine Fraktion nicht gewillt, evtl. Schadensersatzansprüche zu bewirken. Hierbei sei eine namentliche Abstimmung ein wirksames Mittel, um Schadensersatzansprüche von Ratsmitgliedern abwenden zu können. Er erläutert ausführlich die Gründe der Entscheidung seiner Fraktion zur namentlichen Abstimmung am 18.08.2015 und wünsche sich, dass dies eine Ausnahme gewesen ist. Er weist die Aussagen des RM Kern zurück. GVD Schmühl bittet RM Kern Zwischenrufe zu unterlassen und stellt fest, dass der Umgang mit den Mitarbeitern der Verwaltung nicht fair sei. Der Verwaltung vorzuwerfen, Dr. Oerder nicht richtig informiert zu haben, weise er entschieden zurück. Die Verwaltung sei sich keiner Schuld bewusst. Zur Sache würde er sich wünschen, wenn wieder mehr Sachlichkeit eintreten würde. Wenn zukünftig ein Antrag von der Firma Niederauer Mühle auf bauliche Veränderungen gestellt werde, müssen sich der Rat und die Verwaltung sachlich und fachlich mit der Angelegenheit befassen. Auch ohne Veränderungssperre könnten mögliche Vorhaben verhindert werden. RM Kern zitiert aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 12.03.2014: „GVD Schmühl führt aus, dass die Verlängerung der Veränderungssperre bereits heute beschlossen werden müsse, da aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen dies die voraussichtlich letzte Sitzung vor Ablauf der Veränderungssperre sei. Die Bekanntmachung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre werde erst im Amtsblatt August 2014 erfolgen. AM Körner fragt an, ob dies die letztmögliche Verlängerung der Veränderungssperre sei. GVD Schmühl antwortet darauf, dass die Veränderungssperre nochmals verlängert werden könne.“ Insoweit stellt er fest, dass der Rat in Sicherheit gewogen worden sei. Er bleibe dabei, dass die Verwaltung ihre Aufgaben nicht erledigt habe. RM Heidbüchel stellt fest, dass er seit 35 Jahren dem Rat angehöre. Eine namentliche Abstimmung habe es bisher nicht gegeben. Wenn nun wieder ein Antrag auf namentliche -5Abstimmung gestellt werde, werde er geheime Abstimmung beantragen. RM Hohn teilt mit, dass der Vermerk der Bauverwaltung der Vorlage nicht beigelegen habe und sie darum bitte, diesen zur Verfügung gestellt zu bekommen. BM Eßer führt hierzu aus, dass der Vermerk fast identisch mit der Vorlage der Verwaltung sei, der Vermerk werde trotzdem als Anlage dieser Niederschrift beigefügt. Als weitere besondere Gründe gem. § 17 Abs. 2 BauGB wird folgendes vorgetragen: RM Böcking trägt den Rechtsstreit zwischen der Niederauer Mühle und der Genehmigungsbehörde für Anträge nach Bundes-Immissionsschutzgesetz vor. Hierbei geht es um die Frage nach den genehmigten maximalen täglichen Produktionsmengen auf den beiden betrieben Papiermaschinen PM 2 und PM 3. In den zuvor erteilten BImsch-Genehmigungen sind folgende Produktionsmengen festgelegt worden: Genehmigungsbescheid vom 18.10.2000:  Gesamtproduktionsmenge: max. 475 t/d bzw. 165.000 t/a,  Produktionsmenge auf der PM 2: max. 230 t/d und max. 80.000 t/a,  Produktionsmenge auf der PM 3: max. 230 t/d und max. 85.000 t/a. Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006:  Gesamtproduktionsmenge. max. 1.000 t/d,  Keine gesonderte Festlegung für die Produktionsmengen der beiden Papiermaschinen. Der Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006 hat die geltenden Festsetzungen zur Produktionsmenge der PM 2 aus der Genehmigung vom 18.10.2000 nicht behandelt und diese somit nicht modifiziert. Der Antrag war darauf ausgerichtet die Gesamtproduktionsmenge auf 1.000 t/d durch die Errichtung einer neuen Papiermaschine (neue PM 3) zu erreichen. Im Rahmen der Überwachungstätigkeit der BR wurde im Jahr 2010 festgestellt, dass die PM 2 mit einer höheren Produktionsmenge als 230 t/d betrieben wurde. Daraufhin hat die BR eine Ordnungsverfügung erlassen und untersagte der Niederauer Mühle den Betrieb der PM 2, soweit die Produktionsmenge 230 t/d übersteige. Gegen die Ordnungsverfügung hat die Niederauer Mühle Klage eingereicht. Aus Sicht der Niederauer Mühle war durch die Genehmigung vom 05.09.2006 die Festlegung der Produktionsmengen aus dem Bescheid vom 18.10.2000 obsolet geworden. Dies mündete in einem Urteil des VG Aachen vom 02.04.2013, dass der BR Recht gab und die Ordnungsverfügung als rechtmäßig und angemessen bezeichnete. Die Revision dieses Urteils wurde vom OVG zurückgewiesen. Das OVG Urteil bzw. die abgewiesene Revision mündete in den derzeit vorliegenden BImschAntrag zur Festlegung der maximalen Produktionskapazitäten der PM 2 auf maximal 370 t/d und der PM 3 auf maximal 1.000 t/d, wobei die maximale tägliche Gesamtproduktionsmenge nicht 1.000 t/d überschreitet. Die Entscheidung zu diesem Antrag steht noch aus und ist nach Auffassung des RM Böcking für die Aufstellung des Bebauungsplans bedeutungsvoll und maßgeblich. Im Hinblick auf die Aussagen des RM Heidbüchel teilt RM Dr. Nolten mit, dass ein einstimmiges Votum seiner Fraktion zur namentlichen Abstimmung vorliege. Sollte von der SPD-Fraktion die geheime Abstimmung beantragt werden, würde die CDU-Fraktion nicht mitwirken, damit klar werde, wer schadensrechtlich belangt werden könne. BM Eßer stellt nach kurzer kontroverser Diskussion fest, dass noch kein offizieller Antrag einer Fraktion zur Abstimmung vorliege. Daraufhin beantragt RM Dr. Nolten für seine Fraktion eine namentliche Abstimmung. In direkter Gegenrede beantragt das RM Heidbüchel geheime Abstimmung. Nach § 50 Abs. 1 GO hat ein Antrag auf geheimer Abstimmung zum selben Tagesordnungspunkt Vorrang gegenüber einen Antrag auf namentliche Abstimmung. RM Dr. Nolten führt aus, dass die CDU-Fraktion an der Beschlussfassung nicht mitwirken werde. Nach kurzer Diskussion beantragt RM Hohn eine Sitzungsunterbrechung. BM Eßer teilt mit, dass er die Sitzung von 19.10 bis 19.15 Uhr unterbreche. BM Eßer eröffnet die Sitzung um 19.15 Uhr und erläutert auf Anfrage den von der Verwaltung vorbereiteten Stimmzettel. Als Stimmenzähler werden die RM Braks und RM Hohn bestimmt. -6Das Ergebnis der geheimen Abstimmung lautet wie folgt: 2 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen = 19 Stimmen, bei 15 Nicht-Mitwirkungen. Somit hat der Beschluss des Rates vom 18.08.2015 Bestand. BM Eßer teilt darauf hin, dass er nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen müsse. Gleichzeitig fragt er an, ob noch weitere neue Begründungen nach § 17 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden. Dies ist nicht der Fall. RM Dr. Nolten schlägt vor, dass falls weitere Argumente vorgebracht werden, diese von den Fraktionen in den nächsten zwei Tagen der Kommunalaufsicht vorgelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang bringt BM Eßer in Erinnerung, dass der Redaktionsschluss des Amtsblattes auf Montag, den 21.09.2015, 9.00 Uhr verlängert worden sei. Deshalb sei ein Nachreichen von Argumenten nicht möglich. Beschluss: Der Beschluss des Rates vom 18.08.2015 „Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.“, wird aufgehoben. Beratungsergebnis: 2 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen Kreuzau, den 16.09.2015 Bürgermeister: - Eßer - Anlage Schriftführer: - Drewes-Janssen -