Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
124 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
18.09.15, 13:06
Aktualisiert
18.09.15, 13:06
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NIEDERSCHRIFT
über die 9. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 16.09.2015
Mitgliederzahl:
35
Vorsitzender: Bürgermeister Eßer, Ingo
Anwesend sind:
a) die stimmberechtigten Ratsmitglieder:
1. Eßer, Ingo
2. Ackers, Elfriede
3. Berens von Rautenfeld, Dagmar
4. Böcking, Paul ab TOP 1
5. Braks, Egbert
6. Breuer, Adolf
7. Döring, Bettina
8. Eßer, Rainer
9. Fernando, Sebastian
10. Gilles, Josef
11. Gunkel, Dirk
12. Heidbüchel, Rolf
13. Heinrichs, Dirk
14. Hohn, Astrid
15. Hüttl, Detlef
16. Iven, Axel
17. Kammer, Jürgen
18. Kaptain, Johannes
19. Kern, Karl-Heinz
20. Kesseler, Marion
21. Kilian, Manfred
22. Lennartz, Ulrich
23. Lüttgen, Wolfgang
24. Macherey, Peter
25. Prof. Dr. Meurer, Erik
26. Dr. Nolten, Ralf
27. Schmitz, Hermann-Josef
28. Schroeteler, Rolf
29. Prof. Dr. Steffens, Karl-Georg
30. Stoffels, Björn
31. Stoffels, Manfred
32. Strohpagel, Birgit
33. Tesch, Michael
34. Winter, Heinrich
c) von der Verwaltung:
1. GVD Schmühl
2. AL Drewes-Janssen
3. AL Gottstein
Es fehlen die stimmberechtigten Ratsmitglieder:
1. Büngeler, Johannes
-2Tagungsort:
Rathaus Kreuzau, großer Sitzungssaal
Beginn der Sitzung: 18:00 Uhr
Ende der Sitzung:
19:35 Uhr
BM Eßer begrüßt die anwesenden Ratsmitglieder und teilt mit, dass zur heutigen Sitzung mit
verkürzter Ladungsfrist gem. § 2 der Geschäftsordnung des Rates eingeladen worden ist. Er
begründet die verkürzte Ladungsfrist und fragt an, ob hier gegen Einwendungen erhoben werden.
Dies ist nicht der Fall.
TAGESORDNUNG:
A.
Öffentliche Sitzung
1.
Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die
nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres
Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau
"Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2. Erg.)
Vorlage: 47/2015
-3A. Öffentliche Sitzung
1.
Beanstandung eines Ratsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW gegen die
nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein
weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28, Ortsteil Kreuzau
"Betriebsgelände Niederauer Mühle" vom 18.08.2015, TOP 4 (Vorlage 43/2012 2.
Erg.)
Vorlage: 47/2015
BM Eßer erläutert die Verwaltungsvorlage und die Gründe seiner Beanstandung des
Ratsbeschlusses vom 18.08.2015 ausführlich. Er erläutert, dass soweit der Rat bei seiner
Meinung verbleibe, er gehalten sei, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. Die mit Schreiben vom
24.08.2015 beim Städte- und Gemeindebund NRW eingeholte gutachterliche Stellungnahme sage
aus, dass besondere Gründe nach § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Alle rechtserheblichen
Sachverhalte liegen dem Rat nunmehr vor.
RM Heidbüchel führt aus, dass am 26.06.2012 der Beschluss gefasst worden ist, den
Bebauungsplan E 28 mit einer zweijährigen Veränderungssperre zu beschließen. Diese
Veränderungssperre wurde einmal verlängert.
Aus seiner Sicht seien ein Rechtsanwalt Dr. Oerder und der Rechtsvertreter der Niederauer Mühle
keine unabhängigen Rechtsgutachter, da beide ihre eigene Meinung vertreten. Desweiteren habe
sich Rechtsanwalt Dr. Oerder in seinem Gutachten widersprochen. Er stellt heraus, dass er sich
keines Rechtsverstoßes bewusst sei. Für den Gesetzgeber sei es zudem unerheblich, wer das
Verfahren verschleppt habe. Nur im Innenverhältnis seien die Gründe der Verschleppung von
Bedeutung. Die Gutachten zu Lärm- und Geruchsimmissionen seien trotz Beschluss des Rates
von der Verwaltung nicht eingeholt worden. Er resümiert, dass der ehemalige Bürgermeister im
Verfahren zunächst den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages favorisiert habe. Auch könne
er nicht erkennen, was die Firma Niederauer Mühle an einer möglichen Expansion hindere. Die
Firma habe durchaus die Möglichkeit, Veränderungen auf Antrag durchzuführen. Insoweit bittet er,
den gefassten Beschluss vom 18.08.2015 zu bestätigen.
RM Dr. Nolten resümiert den zeitlichen Ablauf des Verfahrens von 2012 bis 2015 und äußert
starke Bedenken den Beschluss vom 18.08.2015 im Hinblick auf die Vorgaben des BauGB zu
bestätigen. Er stellt fest, dass nach vier Jahren Entschädigungsansprüche der Firma bestehen.
Die Veränderungssperre stelle einen sehr weitgehenden Eingriff in die Eigentumsrechte des
Vorhabenträgers dar. Desweiteren teilt er mit, dass die SPD-Fraktion mit Schreiben vom
21.08.2015 um Überprüfung der Beanstandungspflicht des Bürgermeisters gebeten habe. Das
nunmehr vorliegende Gutachten des Städte- und Gemeindebundes NRW sei eindeutig. Er habe
bereits im Herbst 2014 darauf hingewiesen, dass die Zeit weglaufe. Zudem halte er es für unfair,
der Verwaltung jetzt die Schuld einer Verschleppung zuzuweisen. Am 18.08.2015 wurde der alte
Bebauungsplan nicht außer Kraft gesetzt. Nach vier Jahren müsse das Verfahren abgeschlossen
sein, damit Regressansprüche ausgeschlossen werden können. Dies bedeute, dass nunmehr
binnen eines Jahres reagiert werden müsse. Er stellt zudem fest, dass soweit die
Kommunalaufsicht des Kreises Düren den Beschluss des Rates beanstande, dieser nichtig sei.
RM Iven hat sich nach der Ratssitzung am 18.08.2015 Gedanken gemacht, warum namentlich
abgestimmt worden sei. In der Kommentierung zu § 50 GO NRW ist ausgeführt, dass eine
namentliche Abstimmung immer dann anzustreben sei, wenn Schadensersatzansprüche bzw.
Rückgriffe auf Ratsmitglieder erfolgen können. Übt hingegen der Bürgermeister seine
Beanstandungspflicht nicht aus, macht er sich persönlich haftbar.
Zunächst habe er gedacht, die namentliche Abstimmung wäre der Fraktionsdisziplin geschuldet.
Mit diesem Verfahrensschritt sollte möglicherweise Vorsorge getroffen werden, wer
haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden könne. Er missbillige dieses Verfahren
ausdrücklich, es gehe hier eindeutig um den internen Umgang im Rat. Im vorliegenden Falle gehe
es um verschiedene Rechtsauffassungen, die bisherige Rechtsauffassung war eindeutig unklar.
Er frage sich, warum der Bürgermeister nicht vorher auf seine Beanstandungspflicht hingewiesen
habe.
Am 21.08.2015 wurde das Schreiben der SPD-Fraktion auf Überprüfung der Beanstandungspflicht
dem Bürgermeister überreicht. Plötzlich gebe es eine andere Rechtsauffassung der Verwaltung.
-4Warum habe der Bürgermeister nicht vorher eine entsprechende Information an die Ratsmitglieder
gegeben, um diese vor haftungsrechtlichen Konsequenzen zu bewahren.
Wenn es so wäre, dass haftungsrechtliche Dinge bei der Abstimmung am 18.08.2015 eine Rolle
gespielt haben, wäre er sehr enttäuscht. Mit dieser Vorgehensweise könne er sich nicht
einverstanden erklären.
BM Eßer führt aus, dass er die Prüfung seiner Beanstandungspflicht direkt nach dem Beschluss
des Rates vorgenommen habe. Sowohl aus der Verwaltungsvorlage als auch aus seinem
Abstimmungsverhalten sei deutlich gewesen, welche Rechtsauffassung er persönlich habe. Er
erläutert, dass er RM Heidbüchel am 21.08.2015 telefonisch davon unterrichtet habe, dass eine
Rechtsauffassung zum damaligen Zeitpunkt nicht eindeutig klar war. Er habe aber gleichzeitig
angekündigt, ein zusätzliches Rechtsgutachten vom Städte- und Gemeindebund einzuholen. Nach
Vorlage dieses Gutachtens war eindeutig, dass er seiner Beanstandungspflicht nachkommen
müsse. Letztlich habe er auch der Erwartungshaltung der SPD-Fraktion gemäß dem Schreiben
vom 21.08.2015 Genüge getan und dieses Gutachten vom Städte- und Gemeindebund eingeholt.
RM Kern findet es unerträglich, wenn RM Dr. Nolten versucht, den Gremien vorzuwerfen, die
Dinge verzögert zu haben. Der ehemalige Bürgermeister habe seinerzeit den gefassten Beschluss
des Rates nicht umgesetzt und den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages favorisiert. Die
Mittel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden daraufhin im Haushalt gestrichen. Bis März
2014 habe es gedauert, bis Klarheit geschaffen wurde, dass der städtebauliche Vertrag nicht
geschlossen werde. Die Verwaltung habe bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch keine
Gutachten eingeholt. Rechtsanwalt Dr. Oerder wurde eingeschaltet, war aber aus seiner Sicht nie
mit dem neuesten Stand des Verfahrens vertraut.
Vor der Kommunalwahl 2014 wurde im Frühjahr der Bebauungsplan E 28 vorgestellt, der in allen
Fraktionen Beratungsbedarf ausgelöst habe. Insoweit wurde sich darauf verständigt, dass der
neue Rat hierüber befinden solle. Erst ab Herbst 2014 wurde ernsthaft über die Angelegenheit
beraten, die Lärm- und Geruchsgutachten wurden aber noch immer nicht eingeholt. Von Seiten
der Verwaltung wurde nicht mit Nachdruck gearbeitet bzw. der Ratsbeschluss aus 2012 wurde
nicht umgesetzt.
RM Dr. Nolten teilt zu den Aussagen des RM Iven mit, dass Rechtsanwalt Dr. Oerder
durchgreifende Bedenken hinsichtlich der nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre
mitgeteilt hat. Insoweit seien mögliche Rechtsfolgen einer nochmaligen Verlängerung der
Veränderungssperre klar gewesen. In diesem Zusammenhang sei seine Fraktion nicht gewillt, evtl.
Schadensersatzansprüche zu bewirken. Hierbei sei eine namentliche Abstimmung ein wirksames
Mittel, um Schadensersatzansprüche von Ratsmitgliedern abwenden zu können. Er erläutert
ausführlich die Gründe der Entscheidung seiner Fraktion zur namentlichen Abstimmung am
18.08.2015 und wünsche sich, dass dies eine Ausnahme gewesen ist. Er weist die Aussagen des
RM Kern zurück.
GVD Schmühl bittet RM Kern Zwischenrufe zu unterlassen und stellt fest, dass der Umgang mit
den Mitarbeitern der Verwaltung nicht fair sei. Der Verwaltung vorzuwerfen, Dr. Oerder nicht richtig
informiert zu haben, weise er entschieden zurück. Die Verwaltung sei sich keiner Schuld bewusst.
Zur Sache würde er sich wünschen, wenn wieder mehr Sachlichkeit eintreten würde. Wenn
zukünftig ein Antrag von der Firma Niederauer Mühle auf bauliche Veränderungen gestellt werde,
müssen sich der Rat und die Verwaltung sachlich und fachlich mit der Angelegenheit befassen.
Auch ohne Veränderungssperre könnten mögliche Vorhaben verhindert werden.
RM Kern zitiert aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 12.03.2014:
„GVD Schmühl führt aus, dass die Verlängerung der Veränderungssperre bereits heute
beschlossen werden müsse, da aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen dies die
voraussichtlich letzte Sitzung vor Ablauf der Veränderungssperre sei. Die Bekanntmachung der
Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre werde erst im Amtsblatt August 2014 erfolgen.
AM Körner fragt an, ob dies die letztmögliche Verlängerung der Veränderungssperre sei. GVD
Schmühl antwortet darauf, dass die Veränderungssperre nochmals verlängert werden könne.“
Insoweit stellt er fest, dass der Rat in Sicherheit gewogen worden sei. Er bleibe dabei, dass die
Verwaltung ihre Aufgaben nicht erledigt habe.
RM Heidbüchel stellt fest, dass er seit 35 Jahren dem Rat angehöre. Eine namentliche
Abstimmung habe es bisher nicht gegeben. Wenn nun wieder ein Antrag auf namentliche
-5Abstimmung gestellt werde, werde er geheime Abstimmung beantragen.
RM Hohn teilt mit, dass der Vermerk der Bauverwaltung der Vorlage nicht beigelegen habe und
sie darum bitte, diesen zur Verfügung gestellt zu bekommen. BM Eßer führt hierzu aus, dass der
Vermerk fast identisch mit der Vorlage der Verwaltung sei, der Vermerk werde trotzdem als
Anlage dieser Niederschrift beigefügt.
Als weitere besondere Gründe gem. § 17 Abs. 2 BauGB wird folgendes vorgetragen:
RM Böcking trägt den Rechtsstreit zwischen der Niederauer Mühle und der
Genehmigungsbehörde für Anträge nach Bundes-Immissionsschutzgesetz vor. Hierbei geht es um
die Frage nach den genehmigten maximalen täglichen Produktionsmengen auf den beiden
betrieben Papiermaschinen PM 2 und PM 3. In den zuvor erteilten BImsch-Genehmigungen sind
folgende Produktionsmengen festgelegt worden:
Genehmigungsbescheid vom 18.10.2000:
Gesamtproduktionsmenge: max. 475 t/d bzw. 165.000 t/a,
Produktionsmenge auf der PM 2: max. 230 t/d und max. 80.000 t/a,
Produktionsmenge auf der PM 3: max. 230 t/d und max. 85.000 t/a.
Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006:
Gesamtproduktionsmenge. max. 1.000 t/d,
Keine gesonderte Festlegung für die Produktionsmengen der beiden Papiermaschinen.
Der Genehmigungsbescheid vom 05.09.2006 hat die geltenden Festsetzungen zur
Produktionsmenge der PM 2 aus der Genehmigung vom 18.10.2000 nicht behandelt und diese
somit nicht modifiziert. Der Antrag war darauf ausgerichtet die Gesamtproduktionsmenge auf
1.000 t/d durch die Errichtung einer neuen Papiermaschine (neue PM 3) zu erreichen. Im Rahmen
der Überwachungstätigkeit der BR wurde im Jahr 2010 festgestellt, dass die PM 2 mit einer
höheren Produktionsmenge als 230 t/d betrieben wurde. Daraufhin hat die BR eine
Ordnungsverfügung erlassen und untersagte der Niederauer Mühle den Betrieb der PM 2, soweit
die Produktionsmenge 230 t/d übersteige. Gegen die Ordnungsverfügung hat die Niederauer
Mühle Klage eingereicht. Aus Sicht der Niederauer Mühle war durch die Genehmigung vom
05.09.2006 die Festlegung der Produktionsmengen aus dem Bescheid vom 18.10.2000 obsolet
geworden. Dies mündete in einem Urteil des VG Aachen vom 02.04.2013, dass der BR Recht gab
und die Ordnungsverfügung als rechtmäßig und angemessen bezeichnete. Die Revision dieses
Urteils wurde vom OVG zurückgewiesen.
Das OVG Urteil bzw. die abgewiesene Revision mündete in den derzeit vorliegenden BImschAntrag zur Festlegung der maximalen Produktionskapazitäten der PM 2 auf maximal 370 t/d und
der PM 3 auf maximal 1.000 t/d, wobei die maximale tägliche Gesamtproduktionsmenge nicht
1.000 t/d überschreitet. Die Entscheidung zu diesem Antrag steht noch aus und ist nach
Auffassung des RM Böcking für die Aufstellung des Bebauungsplans bedeutungsvoll und
maßgeblich.
Im Hinblick auf die Aussagen des RM Heidbüchel teilt RM Dr. Nolten mit, dass ein einstimmiges
Votum seiner Fraktion zur namentlichen Abstimmung vorliege. Sollte von der SPD-Fraktion die
geheime Abstimmung beantragt werden, würde die CDU-Fraktion nicht mitwirken, damit klar
werde, wer schadensrechtlich belangt werden könne. BM Eßer stellt nach kurzer kontroverser
Diskussion fest, dass noch kein offizieller Antrag einer Fraktion zur Abstimmung vorliege.
Daraufhin beantragt RM Dr. Nolten für seine Fraktion eine namentliche Abstimmung. In direkter
Gegenrede beantragt das RM Heidbüchel geheime Abstimmung. Nach § 50 Abs. 1 GO hat ein
Antrag auf geheimer Abstimmung zum selben Tagesordnungspunkt Vorrang gegenüber einen
Antrag auf namentliche Abstimmung.
RM Dr. Nolten führt aus, dass die CDU-Fraktion an der Beschlussfassung nicht mitwirken werde.
Nach kurzer Diskussion beantragt RM Hohn eine Sitzungsunterbrechung. BM Eßer teilt mit, dass
er die Sitzung von 19.10 bis 19.15 Uhr unterbreche. BM Eßer eröffnet die Sitzung um 19.15 Uhr
und erläutert auf Anfrage den von der Verwaltung vorbereiteten Stimmzettel. Als Stimmenzähler
werden die RM Braks und RM Hohn bestimmt.
-6Das Ergebnis der geheimen Abstimmung lautet wie folgt:
2 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen = 19 Stimmen, bei 15 Nicht-Mitwirkungen.
Somit hat der Beschluss des Rates vom 18.08.2015 Bestand.
BM Eßer teilt darauf hin, dass er nach § 54 Abs. 2 Satz 4 GO die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einholen müsse. Gleichzeitig fragt er an, ob noch weitere neue Begründungen
nach § 17 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden. Dies ist nicht der Fall.
RM Dr. Nolten schlägt vor, dass falls weitere Argumente vorgebracht werden, diese von den
Fraktionen in den nächsten zwei Tagen der Kommunalaufsicht vorgelegt werden müssen.
In diesem Zusammenhang bringt BM Eßer in Erinnerung, dass der Redaktionsschluss des
Amtsblattes auf Montag, den 21.09.2015, 9.00 Uhr verlängert worden sei. Deshalb sei ein
Nachreichen von Argumenten nicht möglich.
Beschluss:
Der Beschluss des Rates vom 18.08.2015
„Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände
Niederauer Mühle GmbH“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.“,
wird aufgehoben.
Beratungsergebnis:
2 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
Kreuzau, den 16.09.2015
Bürgermeister:
- Eßer -
Anlage
Schriftführer:
- Drewes-Janssen -