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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
13.09.11, 06:43
Aktualisiert
23.09.11, 12:57
Beschlussvorlage (Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 210/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 05.09.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 210/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 05.09.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bürgerbegehren vom 1. September 2011 zum Bau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf in Richtung Brühl Beschlussentwurf: Das Bürgerbegehren zum Ausbau eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe an der L 184 (Brühler Straße) in Wesseling-Berzdorf wird wegen des Vorliegens mehrerer formeller Fehler in den eingereichten Unterlagen (Nichtbeachtung von Vorgaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1; Abs. 2 Satz 2; Abs 4 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW) für unzulässig erklärt. Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat hat (an Stelle des eigentlich zuständigen Hauptausschusses) sich in seiner Sitzung am 19. Juli 2011 mit dem Antrag gem. § 24 GO NRW von Frau Gertrud Maria Wirtz betr. Querungshilfe oder Gehweg auf der L 184 (Brühler Straße) außerhalb der geschlossenen Ortschaft Berzdorf in Richtung Brühl - Vorlage 138/2011 - befasst und nach Aussprache folgendes beschlossen: „Der Bürgerantrag von Frau Gertrud Maria Wirtz vom 31. März 2011 wird nicht weiter verfolgt. Die für eine mögliche Herstellung einer Mittelinsel zur Fahrbahnquerung geschätzten Kosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zur wahrscheinlichen Nutzung dieser Querung. Gleiches gilt für die mögliche Herstellung eines Gehweges auf der nördlichen Seite der Brühler Straße und dessen Nutzung.“ Frau Wirtz wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2011 dieser Beschluss sowie die Gründe, die zu diesem Beschluss führten, mitgeteilt. Das Aktenexemplar dieses Bescheides ist als Anlage beigefügt. Am 1. September 2011 hat Frau Wirtz dem Bürgermeister einen Brief mit Datum 1. September 2011 samt einer Unterschriftenliste übergeben. In dem Brief bittet sie, unter Erwähnung des Wortes „Bürgerbegehren“, den Bürgermeister um den Ausbau eines Bürgersteiges (gemeint sein kann nur der Ausbau eines Bürgersteiges auf der nördlichen Seite der Brühler Straße) um wohlwollende Entscheidung. Der Brief ist nur von Frau Wirtz unterschrieben. Aus der als Anlage beigefügten Unterschriftenliste geht dagegen hervor, dass die Unterschreibenden eine Querungshilfe (Mittelinsel) fordern. Die Unterschriftenliste erwähnt die Bezeichnung „Bürgerbegehren“. Der von Frau Wirtz unterschriebene Schriftsatz vom 1. September 2011 sowie das Blatt 1 der Unterschriftenliste (umfassend 33 Unterschriften) sind als Anlagen beigefügt. Auf den Unterschriftenlisten sind insgesamt 102 Unterschriften von Personen ersichtlich; einschließlich der Unterschrift von Frau Wirtz. Aus den Listen ist wegen des Fehlens der Angabe von Wohnanschriften nicht ersichtlich, ob alle Unterschreibenden ihren Wohnsitz in Wesseling haben. Eine Stichprobe (Seite 1 der Liste mit 33 Name, Vornamen und Unterschriften) ergab, dass 14 Personen unterschrieben haben, die im Wesselinger Einwohnerregister nicht als in Wesseling wohnhaft ermittelt werden konnten. Des Weiteren sind auf dieser Seite 8 Namen nicht eindeutig lesbar, so dass sie nicht zugeordnet werden können. In der Zeit vor Abgabe des Antrages vom 1. September hat niemand - weder Frau Wirtz noch eine andere den Antrag mit unterzeichnende Person - mit der Stadt Kontakt im Sinne der §§ 25 Abs. 2 Satz 4 und 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW zwecks Hilfestellung aufgenommen. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Die nächste turnusmäßige Ratssitzung wird am 27. September 2011 stattfinden. Es ergeben sich keine Gründe, die der Feststellung in dieser Sitzung entgegen stehen könnten. 2. Lösung Bürgerbegehren sind in § 26 GO NRW geregelt. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen, ob die Vorgaben für den Erfolg eines Bürgerbegehrens nach dieser Rechtsvorschrift eingehalten sind, ergab: a) Es ist nicht eindeutig ersichtlich, was konkret beantragt wird (Bürgersteig oder Querungshilfe); dies ist jedoch unabdingbar. Es fehlt an einer Begründung für die Herrichtung eines Bürgersteiges oder einer Querungshilfe und an einem Vorschlag zur Deckung der Kosten für die Maßnahme; § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. b) Es sind im Antrag keine Bürger benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. c) Es sind in den Unterschriftenlisten lediglich Name und Vorname der Unterzeichnenden ersichtlich. Es müssen jedoch außer dem Namen und dem Vornamen noch angegeben werden das Geburtsdatum und die vollständige Anschrift; § 26 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 GO NRW. Ein Bürgerbegehren muss in einer Gemeinde der Größenordnung Wesselings gemäß § 26 Abs. 4 GO NRW von 7 % der Bürger (Wahlberechtigten) unterzeichnet sein. Bei der Kommunalwahl im Jahr 2009 waren 26.753 Personen wahlberechtigt = Bürger. 7 % hiervon sind 1.873 Personen. Diese Zahl wird durch die vorgelegte Unterschriftenliste mit 102 Unterzeichnenden bei weitem nicht erreicht. Aus den oben genannten Gründen ist das Bürgerbegehren als unzulässig zu werten. Hilfsweise die eingereichten Unterlagen als Einwohnerantrag gemäß § 25 GO NRW zu werten, ergab folgendes: Die oben unter a) - c) angegebenen Mängel stehen auch einer Zuordnung als Einwohnerantrag entgegen. Ein Einwohnerantrag muss in einer kreisangehörigen Gemeinde wie Wesseling von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein. Die Stadt Wesseling hat per 31.12.2010 gemäß Fortschreibung der Landesdatenbank NRW 35.116 Einwohner. 5 % hiervon sind 1.756 Einwohner. Diese Zahl wird durch die vorgelegte Unterschriftenliste mit 102 Unterzeichnenden bei weitem nicht erreicht. 3. Alternativen bestehen nicht. 4. Finanzielle Auswirkungen bestehen keine. Anlagen