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Verwaltungsergänzung (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,4 kB
Datum
15.11.2010
Erstellt
17.11.10, 04:16
Aktualisiert
03.12.11, 04:05
Verwaltungsergänzung (Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 7 / A 163/2009 Datum: 29.10.2010 Dieser Antrag wurde durch andere Vorlage/Beschlüsse zwischenzeitlich erledigt. Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hier: Antrag der SPD-Fraktion Wie in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 22.03.2010 beschlossen, wurden die Bürgermeister mit Schreiben vom 11.05.2010 nochmals gebeten zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die politischen Gremien zu beteiligen. Es wurde um Beantwortung bis zum 30.09.2010 gebeten. Eine Elternbeitragsbefreiung wird lediglich von einer Kommune begrüßt, sofern diese nicht zu Lasten der Kommunen fällt. Alle anderen Kommunen lehnen eine Elternbeitragsbefreiung ab. Zwei Kommunen weisen daraufhin, dass eine Beteiligung der politischen Gremien nicht im Ermessen des Kreises liegt. Aufgrund des Abfrageergebnisses schlägt die Verwaltung vor, von einer Beitragsbefreiung für die Angebote "Dreizehn Plus" und "Schule von acht bis eins" abzusehen, da - die beantragte Kindergartenbeitragsbefreiung beinhalten würde, dass aufgrund z. T. sehr geringer Beiträge der Angebote " Dreizehn Plus" und Schule von "acht bis eins" auf erhebliche Kindergartenbeiträge verzichtet werden müsste und dies neue Ungleichbehandlungen zur Folge hätte, - die Gestaltung der Beiträge der Angebote "Schule von acht bis eins" und "Dreizehn Plus" innerhalb des Kreises und zusätzlich auch innerhalb einzelner kreisangehöriger Kommunen gravierend unterschiedlich sind und - selbst eine Anrechnung auf den zu erhebenden Beitrag für den Kindergartenbeitrag einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. gez. I. V. Poth