Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2011)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
30.08.11, 06:43
Aktualisiert
23.09.11, 12:57
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT WESSELING Stand August 2011 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 3/ 8 „Friedhof Berzdorf“ Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 26.4.2011 bis 27.5.2011 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN 1. 2. Behörde/ Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Schreiben vom 18.4.2011 Der Landesbetrieb Straßenbau NRW teilt mit, dass gegen die Bauleitplanung seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Ansonsten verweist der Landesbetrieb Straßenbau NRW auf seine Stellungnahme vom 21.12.2010. vgl. Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge zum Schreiben vom 21.12.2010. Sämtliche Nutzungsänderungen bzw. Bauanträge sind dem Landesbetrieb gemäß StrWG NW zur Einzelfallentscheidung vorzulegen. Entsprechend dem StrWG NW werden Nutzungsänderungen bzw. Bauanträge dem Landesbetrieb vorgelegt. Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 50124 Bergheim Schreiben vom 24.5.2011 Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass auch bei Baugenehmigungen gemäß § 34 BauGB der Bauherr verpflichtet ist, die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (1) und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Bei Bedarf soll ein entsprechender Hinweis in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Aus Sicht des Artenschutzes umfasst der Begriff des baulichen Vorhabens nicht nur Neubauten, sondern auch die Sanierung, den Umbau und den Abriss bestehender baulicher Anlagen. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschläge Der Hinweis zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren wird an die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Wesseling weiter geleitet. Weitere Anregungen zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3/8 werden nicht vorgebracht. 1