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Beschlussvorlage (7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
203 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
07.01.15, 18:01
Aktualisiert
15.01.15, 18:00
Beschlussvorlage (7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008) Beschlussvorlage (7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008) Beschlussvorlage (7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008) Beschlussvorlage (7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9207/2014 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss 20.01.2015 Rat der Stadt Bedburg 03.02.2015 Abstimmungsergebnis: Betreff: 7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die nachfolgende 7. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den Verkauf von Waren aus Anlass von öffentlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Von der Freigabe sind ausgenommen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW Ostersonntag Pfingstsonntag zwei Adventssonntage der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Der Werbekreis Bedburg hat der Verwaltung die für das Jahr 2015 gewünschten Termine für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der Verordnung entsprechend berücksichtigt. Seitens der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurde mitgeteilt, dass für das Kalenderjahr 2015 keine verkaufsoffenen Sonntage geplant sind. Die nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW vor Erlass der Rechtsverordnung erforderliche Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, der Kirchen sowie der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer ist mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 erfolgt. Das Anschreiben und die eingegangenen Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt. Zu den Einlassungen wird verwaltungsseitig wie folgt Stellungnahme bezogen: Die Einlassung der Gewerkschaft `verdi´, dass bei den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen der Anlassbezug nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, ist seitens der Verwaltung nicht nachvollziehbar; so stehen bei allen vier geplanten verkaufsoffenen Sonntagen Veranstaltungen im Vordergrund, welche sich bereits seit Jahren im Stadtgebiet etabliert haben. Den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen der `Evangelischen Kirchengemeinde´, dass Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen eine Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden sollten, wird im Stadtgebiet dadurch Rechnung getragen, dass von den elf im Stadtgebiet gesetzlich zulässigen verkaufsoffenen Sonntagen nur vier verkaufsoffene Sonntage durch Verordnung freigegeben werden sollen. Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor darstellt, wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung Beschlussvorlage WP9-207/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 befürwortet. § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 in der Fassung der 6. Änderung wird daher wie folgt neu gefasst: bisherige Fassung neue Fassung (1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil (1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag b. am Pfingstmontag c. am Sonntag nach dem stattfindenden Citylauf d. am 3. Adventssonntag jährlich a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag anlässlich des Frühlingsfestes b. am Pfingstmontag anlässlich des Schützenfestes c. am 2. Sonntag im September anlässlich des Lambertusmarktes d. am 3. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarktes (2) Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen Kaster und Königshoven an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 07.07.2013 anlässlich des Ricardamarktes b. am 08.09.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt c. am 13.10.2013 anlässlich der Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt d. am 2. Adventssonntag Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-207/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP9-207/2014 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4