Daten
Kommune
Bedburg
Größe
203 kB
Datum
03.02.2015
Erstellt
07.01.15, 18:01
Aktualisiert
15.01.15, 18:00
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Drucksache: WP9207/2014
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
20.01.2015
Rat der Stadt Bedburg
03.02.2015
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
7. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
nachfolgende 7. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen vom 11.03.2008 zu beschließen.
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Begründung:
Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder
Feiertage für den Verkauf von Waren aus Anlass von öffentlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für die Dauer von maximal fünf Stunden
freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und
Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Von der Freigabe sind ausgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW
Ostersonntag
Pfingstsonntag
zwei Adventssonntage
der 1. und 2. Weihnachtstag und
der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Sonntag fällt.
Der Werbekreis Bedburg hat der Verwaltung die für das Jahr 2015 gewünschten Termine
für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in
der neuen Fassung der Verordnung entsprechend berücksichtigt.
Seitens der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurde mitgeteilt, dass für das
Kalenderjahr 2015 keine verkaufsoffenen Sonntage geplant sind.
Die nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW vor Erlass der Rechtsverordnung erforderliche Anhörung
der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, der Kirchen
sowie der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer ist mit Schreiben
vom 11. Dezember 2014 erfolgt. Das Anschreiben und die eingegangenen Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt.
Zu den Einlassungen wird verwaltungsseitig wie folgt Stellungnahme bezogen:
Die Einlassung der Gewerkschaft `verdi´, dass bei den geplanten verkaufsoffenen
Sonntagen der Anlassbezug nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, ist seitens der
Verwaltung nicht nachvollziehbar; so stehen bei allen vier geplanten verkaufsoffenen
Sonntagen Veranstaltungen im Vordergrund, welche sich bereits seit Jahren im
Stadtgebiet etabliert haben. Den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen der
`Evangelischen Kirchengemeinde´, dass Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen eine
Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden sollten, wird im Stadtgebiet dadurch
Rechnung getragen, dass von den elf im Stadtgebiet gesetzlich zulässigen
verkaufsoffenen Sonntagen nur vier verkaufsoffene Sonntage durch Verordnung
freigegeben werden sollen.
Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen
im betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor
darstellt, wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung
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befürwortet. § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom
11.03.2008 in der Fassung der 6. Änderung wird daher wie folgt neu gefasst:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil (1)Verkaufsstellen
dürfen
im
Stadtteil
Bedburg an folgenden Sonn- und
Bedburg an folgenden Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
b. am Pfingstmontag
c. am Sonntag nach dem
stattfindenden Citylauf
d. am 3. Adventssonntag
jährlich
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
anlässlich des Frühlingsfestes
b. am Pfingstmontag anlässlich des
Schützenfestes
c. am 2. Sonntag im September
anlässlich des Lambertusmarktes
d. am 3. Adventssonntag anlässlich des
Weihnachtsmarktes
(2) Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am
07.07.2013
anlässlich
des
Ricardamarktes
b. am
08.09.2013
anlässlich
der
Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt
c. am
13.10.2013
anlässlich
der
Rheinbraun-Tagebaufahrt mit Trödelmarkt
d. am 2. Adventssonntag
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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