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Beschlussvorlage GB (Allgemeine Vorschrift zu § 14 Zweckverbandssatzung VRS hier: Zustimmung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des ZV VRS)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Beschlussvorlage GB (Allgemeine Vorschrift zu § 14 Zweckverbandssatzung VRS
hier: Zustimmung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des ZV VRS) Beschlussvorlage GB (Allgemeine Vorschrift zu § 14 Zweckverbandssatzung VRS
hier: Zustimmung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des ZV VRS)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 216/2011 06.10.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 09.11.2011 Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 Allgemeine Vorschrift zu § 14 Zweckverbandssatzung VRS hier: Zustimmung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des ZV VRS Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen stimmt der Anpassung der Satzung des Zweckverbandes VRS (§ 14) an die Vorgaben der VO (EU) 1370/2007 unter Berücksichtigung der VRS-Vorlage (6-12-11-1.4) zu. Begründung: -2Die Verbandsversammlung VRS hat in ihrer Sitzung am 30.09.2011 die Anpassung der Satzung des Zweckverbandes VRS (§ 14) an die Vorgaben der VO (EU) 1370/2007 unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder des Zweckverbandes VRS beschlossen. Die Vorlage (6-12-11-1.4) ist als Anlage beigefügt. § 14 der VRS-Zweckverbandsversammlung „Allgemeine Vorschrift über die Anwendung eines Gemeinschaftstarifes“ verpflichtet alle Verkehrsunternehmen, die innerhalb des Verbundgebietes Personenverkehrsleistungen anbieten, zur Einhaltung des Gemeinschaftstarifes. Dies betrifft auch die SPNV-Unternehmen. Die Ermittlung des Tarifniveaus erfolgt seit 2011 nach einem indexbasierten Tariffortschreibungsverfahren, wobei der Tarif in der Regel jährlich fortgeschrieben wird. Sofern die Zweckverbandsversammlung einen Tarif unterhalb des von den Verkehrsunternehmen geforderten Tarifniveaus festlegt, entsteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (i.S. der EU VO 1370/2007), die alle Verkehrsunternehmen trifft. In diesem Fall haben alle Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Ausgleich. Voraussetzung für die Antragstellung durch die Verkehrsunternehmen ist die Offenlegung aller relevanter Ertrags- und Aufwandsdaten. Eine Betroffenheit des Kreises Euskirchen ergibt sich als ÖPNV-Aufgabenträger für diejenigen Verkehrsunternehmen, die im Kreis Euskirchen tätig sind, den VRS-Tarif anwenden und keinen Verkehrsdurchführungsvertrag mit dem Kreis Euskirchen haben. Der Ausgleich erfolgt in diesem Fall zunächst über Zweckverband und anschließend über eine gebietskörperschaftsscharfe Umlage. Auf das Verhältnis des Kreises Euskirchen zur RVK hat die Allgemeine Vorschrift keine direkten Auswirkungen, da der Ausgleich automatisch über den Verkehrsdurchführungsvertrag erfolgt. Eine Tarifauflage würde hier aber zu höheren Ausgleichszahlungen führen. Zum anderen ist der ZV VRS als SPNV-Aufgabenträger betroffen. Sofern hier Ausgleichszahlungen zu leisten sind, ist von den Verbandsmitgliedern eine gebietskörperschaftsscharfe Umlage zu erheben, die anhand der in den einzelnen Gebietskörperschaften erbrachten Zugkilometerleistungen verteilt würde. Die Ausgleichsverpflichtung kann nur umgangen werden, wenn die Zweckverbandsversammlung den vom Beirat vorgeschlagenen Tarif nicht unterschreitet. Ein Risiko für den Kreis Euskirchen liegt insoweit vor, als dass der Kreis als Aufgabenträger, in dessen Gebiet Verkehrsunternehmen ohne vertragliche Vereinbarung fahren, überstimmt werden könnte. Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung zur Tariffestsetzung werden als Mehrheitsbeschlüsse gefasst. Sowohl die notwendige Anpassung des § 14 ZV-Satzung als auch das indexbasierte Tariffortschreibungsverfahren sollen in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 09.11.2011 durch einen Vertreter des VRS vorgestellt werden. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)