Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachennummer
ZWECKVERBAND VERKEHRSVERBUND RHEIN-SIEG
6-12-11-1.4
VORLAGE
- öffentlich Datum
Beratungsfolge
Verbandsversammlung
TOP 1.4
30.09.2011
Gegenstand:
Anpassung der Satzung des Zweckverbandes VRS an die Vorgaben der VO
(EU) 1370/2007
4. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein Sieg
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung beschließt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder des Zweckverbandes VRS die als Anlagen 2 und 3 beigefügte Änderung des § 14 der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg.
Grundlage für den Beschluss bilden die §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Mai 2009 (GV.NRW. S. 298, berichtigt GV. NRW. S.
326) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380)
Die Änderung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fortsetzung umseitig
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Erläuterungen:
Die Zweckverbandsversammlung hat sich bereits in mehreren Sitzungen mit der VO
(EU) 1370/2007 und den daraus resultierenden Anpassungsnotwendigkeiten für die
Zweckverbandssatzung beschäftigt. Ein gemeinsam vom Gutachter PWC und der VRS
GmbH erarbeiteter verabschiedungsfähiger Beschlussvorschlag zur Anpassung des §
14 der Zweckverbandssatzung einschließlich der Richtlinie zum Berechnungsverfahren
für die Ausgleichsleistung nach § 14 Abs. 9 liegt nunmehr vor.
Der vorliegende Satzungs-/Richtlinienentwurf sollte bereits in der Sitzung der Verbandsversammlung am 9.7.2010 unter TOP 1.2 (Drucksachennummer 6-05-10-1.2)
behandelt werden. Die Vorlage wurde zurückgezogen, da zum Beratungszeitpunkt
noch kein positives Beratungsergebnis mit der Finanzverwaltung vorlag. Mit Schreiben
vom 22.10.2010 hat der von der VRS GmbH beauftragte Gutachter PWC die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) gebeten, die steuerliche Beurteilung vorzunehmen. Die
OFD hat mit Schreiben vom 30.12.2010 zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen an Verbundverkehrsunternehmen Stellung genommen (Anlage 1). Sie bestätigt die ertrags- und umsatzsteuerliche Neutralität zukünftiger finanzieller Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand an die VRS-Verkehrsunternehmen, sollte kostenadäquaten Tarifanpassungen durch die Verbandsversammlung nicht zugestimmt
werden. Im Auftrag der VRS GmbH hat der Gutachter zwischenzeitlich die OFD schriftlich gebeten, den Inhalt des als Anlage 1 beigefügten Schreibens den nachgeordneten
Finanzämtern mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu bringen.
Dem Entwurf des neuen § 14 der Satzung liegt die Prämisse zugrunde, den VRS-Tarif
insgesamt als Allgemeine Vorschrift über Höchsttarife auszugestalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich die Verkehrsunternehmen über die VRS GmbH die
Tarifbildung ausgestalten. Tarifvorgaben, die als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
anzusehen wären, werden vom Zweckverband im Regelfall nicht ausgesprochen. Die
Legaldefinition der Allgemeinen Vorschrift gemäß Art. 2 lit. e VO 1370/07 verlangt
allerdings nicht notwendig die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.
Denkbar ist daher auch, dass ein Tarif als Höchsttarif festgelegt wird, der dem Willen
der Verkehrsunternehmen entspricht und somit keine "eigene" gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung umfasst. Erst wenn der Zweckverband tarifpolitische Vorgaben macht
und abweichend vom Willen der Verkehrsunternehmen tarifliche Verpflichtungen vorgibt, beinhaltet die Festsetzung des Höchsttarifs eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung und kann zu einem Ausgleich i. S. d. Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1370/07 führen. In
Abs. 2 wird dieses durch Bezugnahme auf die vorgenannte Regelung und den dort
verwendeten Begriff "tarifliche Verpflichtung" heraus gestellt. In diesem Fall wird ein
Ausgleich ausschließlich für im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift festgelegte tarifliche Verpflichtungen im VRS-Gemeinschaftstarif durch den ZV VRS gewährt. Dies gilt
dann nicht, wenn ein Ausgleich in die Verträge mit dem ZV NVR bereits einbezogen ist
oder es künftig gelingt, diesen in die Verkehrsverträge zwischen ZV NVR und EVU
sachgerecht zu integrieren." Kommt keine vertragliche Regelung zustande, tragen der
ZV VRS bzw. die Verbandsmitglieder ein mögliches Ausgleichsrisiko.
In Abs. 1 ist zur Klarstellung festgehalten, dass der VRS-Tarif zwar eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung beinhalten kann, aber nicht muss. Zudem soll durch den
gewählten Wortlaut klargestellt werden, dass eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
auch Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDla) sein kann. Ein
Nebeneinander von Allgemeiner Vorschrift und öDla ist auch in Art. 3 Abs. 2 S. 3 VO
1370/07 vorgesehen.
Abs. 8 bestimmt, dass der Zweckverband nur dann einen Ausgleich an die Verkehrsunternehmen zu gewähren hat, wenn eine tarifliche Verpflichtung nach Abs. 2 vorliegt,
Seite 3
die Verkehrsunternehmen einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs stellen und
der Ausgleich nicht vorrangig aus einem lokalen öffentlichen Dienstleistungsauftrag
finanziert wird. Das Instrument der Antragstellung dient dazu, den Anspruch auf Ausgleichszahlung erst mit dem Bescheid über den Antrag zu begründen und bei fehlendem Antrag die steuerlichen Nachteile eines Anspruchs zu umgehen.
Des Weiteren wurde auch die Richtlinie gemäß Abs. 9 überarbeitet. In Anpassung zum
neuen Wortlaut des § 14 der Satzung wurde das Wort "Ausgleichsanspruch" durch
"Ausgleich" ersetzt. Daher richtet sich Ziffer 1 der Richtlinie ihrem Wortlaut nach nunmehr nach § 14 Abs. 3 der Satzung. Ebenso musste Ziffer 2 der Richtlinie auf Grund
der Änderungen der Allgemeinen Vorschrift angepasst werden.
Darüber hinaus wurde Ziffer 8 der Richtlinie im Hinblick auf die branchenübliche Kapitalrendite abgeändert. Für die Ermittlung der branchenüblichen Kapitalrendite sollen
grundsätzlich die "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)"
angewandt werden. Dabei sind kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Wagniskosten einzubeziehen. Für die kalkulatorischen Zinsen gibt das BMWF in der VO PR Nr.
4/72 (Anhang 12) einen Höchstsatz von 6,5 % vor. Für das allgemeine Unternehmerwagnis (= kalkulatorischer Gewinn) hat der BMWF keine Richt- oder Höchstwerte festgelegt. In der Kommentierung wird orientiert an den früheren LSP eine Obergrenze
von 4,5 % auf das betriebsnotwendige Kapital genannt.
Vor dem Hintergrund der geplanten Allgemeinen Vorschriften der Aufgabenträger für
die Ausgleichsleistungen für Ausbildungsverkehre sind zusätzlich geringfügige Anpassungen vorgenommen worden, die farblich (rot) gekennzeichnet sind.
In Abstimmung mit dem VRS-Gutachter PwC vertritt die Verbundgesellschaft die Auffassung, dass die Ausgleiche nach §11a ÖPNVG NRW im Rahmen der Allgemeinen
Vorschrift genauso behandelt werden können, wie die bisherigen Ausgleiche nach §45a
PBefG. Eine Einbeziehung in die Berechnungsformel für die Ausgleiche nach §14 Abs. 9
ZV-Satzung ist daher nicht erforderlich. Den Ausgleichsleistungen nach §11a ÖPNVG
NRW kommt Bedeutung nur bei der Überkompensationsrechnung zu. Es wird deshalb
vorgeschlagen, die Vorschrift in Ziffer 8 Spiegelstrich 2 der Richtlinie zur Tariffortschreibung im Zusammenhang mit der Überkompensationskontrolle aufzunehmen. Des Weiteren wird eine entsprechende Klarstellung in Abs. 9 Satz 4 vorgenommen, da bei der Prüfung festgestellt wurde, dass §14 Abs. 9 Satz 4 ZV-Satzung die
Frage aufwerfen könnte, an welchen Einnahmen bzw. Erlösen der dort angesprochene
Differenzbetrag zu den Kosten zu messen ist. Gemeint sind hier nicht die Tariferlöse,
sondern die in der Richtlinie zur Tariffortschreibung näher definierten (Gesamt-)Erlöse
für die im VRS erbrachten Verkehrsleistungen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen,
§14 Abs. 8 ZV-Satzung zu ergänzen. Nach dessen Satz 2 sollen die Unternehmen
nachweisen, dass Ihnen keine anderweitigen Ausgleichsleistungen bezogen auf den
Höchsttarif gewährt werden. Hiermit sind die öDla angesprochen. Dies wird nunmehr
in Abs. 8 Satz 3 klargestellt. Ausgleichsleistungen zu § 11a ÖPNVG NRW betreffen
zwar auch eine Regelung über einen speziellen Höchsttarif. Sie haben aber keinen
Einfluss auf die Ausgleichsermittlung, sondern werden bei der Überkompensationsprüfung einbezogen. Daher ist diesbezüglich auch kein Nachweis bei Antragstellung
erforderlich.
gez. Menzel
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Der Verbandsvorsteher