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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 216/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
27.10.11, 04:06
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 216/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 216/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 216/2011)

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Inhalt der Datei

Drucksachennummer ZWECKVERBAND VERKEHRSVERBUND RHEIN-SIEG 6-12-11-1.4 VORLAGE - öffentlich Datum Beratungsfolge Verbandsversammlung TOP 1.4 30.09.2011 Gegenstand: Anpassung der Satzung des Zweckverbandes VRS an die Vorgaben der VO (EU) 1370/2007 4. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein Sieg Beschlussvorschlag: Die Verbandsversammlung beschließt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder des Zweckverbandes VRS die als Anlagen 2 und 3 beigefügte Änderung des § 14 der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg. Grundlage für den Beschluss bilden die §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2009 (GV.NRW. S. 298, berichtigt GV. NRW. S. 326) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380) Die Änderung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.  Fortsetzung umseitig Seite 2 Erläuterungen: Die Zweckverbandsversammlung hat sich bereits in mehreren Sitzungen mit der VO (EU) 1370/2007 und den daraus resultierenden Anpassungsnotwendigkeiten für die Zweckverbandssatzung beschäftigt. Ein gemeinsam vom Gutachter PWC und der VRS GmbH erarbeiteter verabschiedungsfähiger Beschlussvorschlag zur Anpassung des § 14 der Zweckverbandssatzung einschließlich der Richtlinie zum Berechnungsverfahren für die Ausgleichsleistung nach § 14 Abs. 9 liegt nunmehr vor. Der vorliegende Satzungs-/Richtlinienentwurf sollte bereits in der Sitzung der Verbandsversammlung am 9.7.2010 unter TOP 1.2 (Drucksachennummer 6-05-10-1.2) behandelt werden. Die Vorlage wurde zurückgezogen, da zum Beratungszeitpunkt noch kein positives Beratungsergebnis mit der Finanzverwaltung vorlag. Mit Schreiben vom 22.10.2010 hat der von der VRS GmbH beauftragte Gutachter PWC die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) gebeten, die steuerliche Beurteilung vorzunehmen. Die OFD hat mit Schreiben vom 30.12.2010 zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen an Verbundverkehrsunternehmen Stellung genommen (Anlage 1). Sie bestätigt die ertrags- und umsatzsteuerliche Neutralität zukünftiger finanzieller Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand an die VRS-Verkehrsunternehmen, sollte kostenadäquaten Tarifanpassungen durch die Verbandsversammlung nicht zugestimmt werden. Im Auftrag der VRS GmbH hat der Gutachter zwischenzeitlich die OFD schriftlich gebeten, den Inhalt des als Anlage 1 beigefügten Schreibens den nachgeordneten Finanzämtern mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu bringen. Dem Entwurf des neuen § 14 der Satzung liegt die Prämisse zugrunde, den VRS-Tarif insgesamt als Allgemeine Vorschrift über Höchsttarife auszugestalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich die Verkehrsunternehmen über die VRS GmbH die Tarifbildung ausgestalten. Tarifvorgaben, die als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anzusehen wären, werden vom Zweckverband im Regelfall nicht ausgesprochen. Die Legaldefinition der Allgemeinen Vorschrift gemäß Art. 2 lit. e VO 1370/07 verlangt allerdings nicht notwendig die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Denkbar ist daher auch, dass ein Tarif als Höchsttarif festgelegt wird, der dem Willen der Verkehrsunternehmen entspricht und somit keine "eigene" gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst. Erst wenn der Zweckverband tarifpolitische Vorgaben macht und abweichend vom Willen der Verkehrsunternehmen tarifliche Verpflichtungen vorgibt, beinhaltet die Festsetzung des Höchsttarifs eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung und kann zu einem Ausgleich i. S. d. Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1370/07 führen. In Abs. 2 wird dieses durch Bezugnahme auf die vorgenannte Regelung und den dort verwendeten Begriff "tarifliche Verpflichtung" heraus gestellt. In diesem Fall wird ein Ausgleich ausschließlich für im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift festgelegte tarifliche Verpflichtungen im VRS-Gemeinschaftstarif durch den ZV VRS gewährt. Dies gilt dann nicht, wenn ein Ausgleich in die Verträge mit dem ZV NVR bereits einbezogen ist oder es künftig gelingt, diesen in die Verkehrsverträge zwischen ZV NVR und EVU sachgerecht zu integrieren." Kommt keine vertragliche Regelung zustande, tragen der ZV VRS bzw. die Verbandsmitglieder ein mögliches Ausgleichsrisiko. In Abs. 1 ist zur Klarstellung festgehalten, dass der VRS-Tarif zwar eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung beinhalten kann, aber nicht muss. Zudem soll durch den gewählten Wortlaut klargestellt werden, dass eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auch Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDla) sein kann. Ein Nebeneinander von Allgemeiner Vorschrift und öDla ist auch in Art. 3 Abs. 2 S. 3 VO 1370/07 vorgesehen. Abs. 8 bestimmt, dass der Zweckverband nur dann einen Ausgleich an die Verkehrsunternehmen zu gewähren hat, wenn eine tarifliche Verpflichtung nach Abs. 2 vorliegt, Seite 3 die Verkehrsunternehmen einen Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs stellen und der Ausgleich nicht vorrangig aus einem lokalen öffentlichen Dienstleistungsauftrag finanziert wird. Das Instrument der Antragstellung dient dazu, den Anspruch auf Ausgleichszahlung erst mit dem Bescheid über den Antrag zu begründen und bei fehlendem Antrag die steuerlichen Nachteile eines Anspruchs zu umgehen. Des Weiteren wurde auch die Richtlinie gemäß Abs. 9 überarbeitet. In Anpassung zum neuen Wortlaut des § 14 der Satzung wurde das Wort "Ausgleichsanspruch" durch "Ausgleich" ersetzt. Daher richtet sich Ziffer 1 der Richtlinie ihrem Wortlaut nach nunmehr nach § 14 Abs. 3 der Satzung. Ebenso musste Ziffer 2 der Richtlinie auf Grund der Änderungen der Allgemeinen Vorschrift angepasst werden. Darüber hinaus wurde Ziffer 8 der Richtlinie im Hinblick auf die branchenübliche Kapitalrendite abgeändert. Für die Ermittlung der branchenüblichen Kapitalrendite sollen grundsätzlich die "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)" angewandt werden. Dabei sind kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Wagniskosten einzubeziehen. Für die kalkulatorischen Zinsen gibt das BMWF in der VO PR Nr. 4/72 (Anhang 12) einen Höchstsatz von 6,5 % vor. Für das allgemeine Unternehmerwagnis (= kalkulatorischer Gewinn) hat der BMWF keine Richt- oder Höchstwerte festgelegt. In der Kommentierung wird orientiert an den früheren LSP eine Obergrenze von 4,5 % auf das betriebsnotwendige Kapital genannt. Vor dem Hintergrund der geplanten Allgemeinen Vorschriften der Aufgabenträger für die Ausgleichsleistungen für Ausbildungsverkehre sind zusätzlich geringfügige Anpassungen vorgenommen worden, die farblich (rot) gekennzeichnet sind. In Abstimmung mit dem VRS-Gutachter PwC vertritt die Verbundgesellschaft die Auffassung, dass die Ausgleiche nach §11a ÖPNVG NRW im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift genauso behandelt werden können, wie die bisherigen Ausgleiche nach §45a PBefG. Eine Einbeziehung in die Berechnungsformel für die Ausgleiche nach §14 Abs. 9 ZV-Satzung ist daher nicht erforderlich. Den Ausgleichsleistungen nach §11a ÖPNVG NRW kommt Bedeutung nur bei der Überkompensationsrechnung zu. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Vorschrift in Ziffer 8 Spiegelstrich 2 der Richtlinie zur Tariffortschreibung im Zusammenhang mit der Überkompensationskontrolle aufzunehmen. Des Weiteren wird eine entsprechende Klarstellung in Abs. 9 Satz 4 vorgenommen, da bei der Prüfung festgestellt wurde, dass §14 Abs. 9 Satz 4 ZV-Satzung die Frage aufwerfen könnte, an welchen Einnahmen bzw. Erlösen der dort angesprochene Differenzbetrag zu den Kosten zu messen ist. Gemeint sind hier nicht die Tariferlöse, sondern die in der Richtlinie zur Tariffortschreibung näher definierten (Gesamt-)Erlöse für die im VRS erbrachten Verkehrsleistungen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, §14 Abs. 8 ZV-Satzung zu ergänzen. Nach dessen Satz 2 sollen die Unternehmen nachweisen, dass Ihnen keine anderweitigen Ausgleichsleistungen bezogen auf den Höchsttarif gewährt werden. Hiermit sind die öDla angesprochen. Dies wird nunmehr in Abs. 8 Satz 3 klargestellt. Ausgleichsleistungen zu § 11a ÖPNVG NRW betreffen zwar auch eine Regelung über einen speziellen Höchsttarif. Sie haben aber keinen Einfluss auf die Ausgleichsermittlung, sondern werden bei der Überkompensationsprüfung einbezogen. Daher ist diesbezüglich auch kein Nachweis bei Antragstellung erforderlich. gez. Menzel ______________________ Der Verbandsvorsteher