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Beschlusstext (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,3 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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BESCHLUSS aus der 31. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 09.12.2003 TOP Betreff 2.6. Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau Vorlage: 109/2003 Beschluss: „Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ -23. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 € § 5 Ziffer 5 wird wie folgt geändert: 5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines/einer d) Anonymen Urnengrabes e) Aschenverstreuung f ) Rasenerdbestattung 800,00 € 800,00 € 1.160,00 € §2 Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Kreuzau für das Friedhofs- und Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - -3- Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen