Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 31. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 09.12.2003
TOP
Betreff
2.6.
Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
Vorlage: 109/2003
Beschluss:
„Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.“
-23. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen
Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
200,00 €
§ 5 Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines/einer
d) Anonymen Urnengrabes
e) Aschenverstreuung
f ) Rasenerdbestattung
800,00 €
800,00 €
1.160,00 €
§2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Gebührensatzung der Gemeinde
Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kreuzau
für
das
Friedhofs-
und
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
-3-
Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen