Daten
Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
22.09.2011
Erstellt
06.09.11, 06:50
Aktualisiert
06.09.11, 06:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
181/2011
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Personaleinsatz im Wesselinger Schulschwimmbad
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
19.08.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 181/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weidenhaupt
19.08.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Personaleinsatz im Wesselinger Schulschwimmbad
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Im Rahmen der Diskussion für die Zukunft der Wesselinger Bäder hat die Politik beschlossen, dass das
Schulschwimmbad zukünftig den Schul- und Vereinssport aufnehmen soll. Während der Nutzungszeiten soll
dort kein städtisches Personal bereitgestellt werden.
In der 9. Sitzung am 08.06.2011 wurde im Ausschuss bemängelt, dass abweichend von diesen Vorgaben
dennoch städt. Bäderpersonal im Schulschwimmbad eingesetzt wird.
Grundsätzliches:
Jedem Badbetreiber obliegt die Einhaltung der Verkehrssicherungs- und Organisationspflicht für den
Bäderbetrieb. Diese Pflichten werden aus §§ 823 ff. BGB abgeleitet. Hiernach muss der Badbetreiber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Ihm obliegt die
Pflicht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit die Sicherheit, Ordnung und Hygiene im Bad,
die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend
halten darf, auch vorhanden ist.
Im Rahmen dieser Pflicht wird insbesondere zwischen der Betriebsaufsicht und der Beaufsichtigung
des Badebetriebes (Wasseraufsicht) unterschieden. Jeder Bäderbetreiber muss die Frage, wie viel
Personal und mit welcher Qualifizierung zur Einhaltung dieser Pflichten notwendig ist, individuell und
für jeden einzelnen Bäderbetrieb beantworten:
A. Betriebsaufsicht
Das in der Betriebsaufsicht eingesetzte Personal stellt sicher, dass alle einschlägigen Vorschriften
und Pflichten des Betreibers nachweislich erfüllt sind. So zum Beispiel die tägliche Überprüfung des
Bades vor Betriebsbeginn (alle baulichen und technischen Anlagen; z.B. Wasseraufbereitung, Lüftung) auf ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit. Es stellt die Einhaltung der Hygienevorschriften,
insbesondere die Sauberkeit von Bad, Duschen und Umkleidebereichen sowie den fachgerechten
Einsatz von Desinfektionsmitteln sicher.
B. Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht muss vom Betreiber personell ausreichend ausgestattet sein. Wie viel Personal
als Wasseraufsicht einzusetzen ist, kann nur individuell für jeden einzelnen Bäderbetrieb beurteilt
werden. Genaue gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Die „Deutsche Gesellschaft für das Badwesen e.V.“ hat ein Merkblatt herausgegeben, das den Badbetreibern eine Hilfestellung gibt. Weil sich
an den Empfehlungen dieses Merkblattes auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften in einem
Schadensfall orientieren, sollte nur in begründeten Ausnahmefällen von den Vorgaben des Merkblattes abgewichen werden.
Personaleinsatz im Wesselinger Schulschwimmbad
Während des Schulschwimmunterrichtes obliegt die Aufsichtspflicht über die Schüler allein der Lehrperson.
Der Badbetreiber muss keine organisatorischen Regelungen für die Wasseraufsicht treffen. Aber die Verkehrssicherungspflichten (Betriebssicherheit des Bades, Einhaltung der Hygienevorschriften) bleiben auch
während des Schulschwimmunterrichtes in der Verantwortung des Badbetreibers.
Für das Vereinsschwimmen kann die Wasseraufsicht ebenfalls von den Vereinen übernommen werden.
Hinweis: Das Vereinsschwimmen („Training“) darf nur von fachlich geeigneten Übungsleiter/innen durchgeführt werden. Für die Sicherstellung der Wasseraufsicht ist eine zusätzliche (Vereins-)Person einzusetzen,
welche die Qualifikation eines Rettungsschwimmers besitzt und ausschließlich die Wasseraufsicht durchführt. Der/die Trainer/in darf also nicht neben dem Training gleichzeitig auch die Wasseraufsicht führen.
Auch während des Vereinsschwimmens bleibt der Badbetreiber für die Verkehrssicherheit des Bades verantwortlich. Gleiches gilt auch für die Wochenendzeiten, in denen das Schulschwimmbad von kommerziellen
Nutzern (z.B. Tauchschulen) gemietet werden kann.
Wie dargestellt, bleibt die Stadt Wesseling auch bei einer ausschließlichen Nutzung des Schulschwimmbades für den Schulschwimm- und Vereinssport oder für Zeiten der Überlassung an kommerzielle Nutzer immer verantwortlich für Sicherheit und Hygiene im Bad. Lediglich die Wasseraufsichtspflichten können von
qualifizierten Kräften (Lehrer, Vereinsmitglieder usw.) wahrgenommen werden.
Insbesondere folgende Aufgaben / Pflichten müssen von eingewiesenen Fachkräften der Stadt Wesseling
ausgeübt werden:
Kontrolle und Protokollierung der Parameter der Wasseraufbereitung
Reinigung nach dem Badebetrieb
Reinigung des Beckenbodens
Reinigung der Filteranlage
Überprüfung der Filteranlage (Marmorkiesbehälter, Chlorgasflaschen
Grundreinigung des kompletten Bades
Reinigung der Beckenwände
(täglich)
(täglich)
(2 x wöchentlich)
(2 x wöchentlich)
(wöchentlich)
(wöchentlich)
(alle 2 Wochen)
Folgende Regelung ist deshalb für das Schulschwimmbad getroffen worden:
Eine Fachkraft ist halbtags (morgens) im Schulschwimmbad eingesetzt. Diese überprüft, überwacht und
protokolliert die Betriebssicherheit und ist für die Badhygiene (die täglichen und wöchentlichen Reinigungen,
sowie die Reinigung von Beckenumgang, Duschen und Umkleiden während der Schulnutzung) verantwortlich. In den Nutzungszeiten für den Vereinssport und an den Wochenenden wird im Schulschwimmbad kein
Personal eingesetzt. An den Wochenenden wird das Bad nur zur Durchführung der vorgeschriebenen täglichen Betriebssicherheits-Kontrollen von einer Fachkraft des Gartenhallenbades besucht.
Das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises führt einmal monatlich in jedem Bad eine unangekündigte Kontrolle der Wasserqualität und der Badhygiene durch. Die Wasserqualität hat zu keiner Zeit zu Beanstandungen geführt. Allerdings wurde „mangelnde Sauberkeit“ in den Duschen und Umkleiden wiederholt dann vom
Gesundheitsamt thematisiert, wenn wegen akuter Personalknappheit auf den Einsatz einer Reinigungskraft
im Schulschwimmbad verzichtet werden musste.
Deshalb will die Verwaltung an ihrer Vorgehensweise festhalten, an den Wochentagen vormittags eine
Fachkraft im Schulschwimmbad einzusetzen. Diese ist für die Durchführung der im Rahmen der Verkehrssicherheitspflichten erforderlichen Arbeiten sowie für die Einhaltung der Hygienevorschriften zuständig. Insbesondere reinigt diese Kraft den Umkleide- und Duschbereich während des Schulschwimmens. Die Wasseraufsicht obliegt ausschließlich der Schulen bzw. der Vereinen/ kommerziellen Nutzern und wird nicht von
städtischen Kräften wahrgenommen.