Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
38 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
58/2006
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
18. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Leopoldshöhe
Bebauungsplan Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste
hier: - Auswirkungen der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf die Planung
- Sachinformation zur Gestaltung von Wohnhäusern (mündlicher Vortrag mit
Bilddarstellung)
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
17.05.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Für die genannten Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Mit dieser Aussage verbunden ist eine umfangreiche
Bestandsaufnahme der mit den Belangen verbundenen Inhalte1. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme
sind im Rahmen der sog. Umweltprüfung gem. § 2 und 2a BauGB und der Eingriffsregelung gem. § 8a
BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB zu beurteilen und zu bewerten, aber auch deren Detaillierungsgrad zu
bestimmen.
.........Umweltbericht.... Eingriffsregelung........... was ist was ?
Der Umweltbericht (Pflicht seit EAG-BauGB 2004) hat neben einer Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung bzw. bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) darzulegen. Gleichzeitig sind in Betracht
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten zu prüfen. Werden im Umweltbericht planbedingte
erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt, so ist eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung vorzulegen. Des weiteren muss der Umweltbericht genauso wie bei der Eingriffsregelung
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen aufzeigen.
Der Umweltbericht dient als Dokumentation aller umweltrelevanter Abwägungsmaterialien und deren
1
z.B. Schutzgüter nach BauGB §1 (6) Nr. 7 a wie Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge der
v.g., Landschaft, Biologische Vielfalt; die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BauGB §1 (6) Nr. 7 b);
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (BauGB §1
(6) Nr. 7 c); Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (BauGB §1 (6) Nr. 7 d); die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerten nicht überschritten werden (BauGB
§1 (6) Nr. 7 h) –Aufzählung nicht abschließend-
-2-
sachgerechte Aufbereitung. Eine Bevorzugung der Umweltbelange in der Abwägung ist dadurch nicht
vorprogrammiert.
Die Eingriffsregelung hat zum Inhalt, den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Planung festzustellen,
unter Berücksichtigung der Vermeidung, Minimierung und des Ausgleichs des zu erwartenden Eingriffs und
der unterschiedlichen Möglichkeiten, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu
verwirklichen. Nach der Bestandsaufnahme hat sich eine Bewertung anzuschließen. Für Standardfälle
haben sich bestimmte Bewertungsverfahren etabliert, die im Sinne einer Bilanz die zu erwartenden Eingriffe
gegenüberstellt. Gleiches erfolgt für die Herstellung von Ausgleichsflächen und –maßnahmen. Die
Eingriffsregelung dient zur konzentrierten Prüfung naturschutzrechtlicher Belange in der Bauleitplanung.
Der Umweltbericht und die Eingriffsregelung sind thematisch eng miteinander verbunden. Teilweise sind
Arbeitsschritte kombinierbar, teilweise können Ergebnisse der Bestandsaufnahme parallel verwandt, aber
unterschiedlich interpretiert werden. Die Grenzen zwischen diesen Arbeitsschritten sind fließend und nicht
immer strikt voneinander trennbar. Auch wenn allgemein inhaltliche Überschneidungen vorliegen, so können
sich in Einzelfällen unterschiedliche Interpretationen ergeben.
Bestandsaufnahme(n).............Alternativplanung / Nullvariante
Neben den gesetzlichen Empfehlungen1 zur Prüfung der o.g. Belange wird im Rahmen des ScopingVerfahren in der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB von Seiten der Fachbehörden
mitgeteilt, ob mögliche erhebliche Umweltauswirkungen oder erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Dieser Termin fand im Dezember 2005 statt. Während des Termins sowie der frühzeitigen Beteiligung (siehe
Vorlagen Nr. 43/2006) sind keine zu berücksichtigenden Aspekte genannt geworden. Einerseits kommt darin
zum Ausdruck, dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, aber auch keine erheblichen Umweltauswirkungen
vorliegen, andererseits darf nicht verkannt werden, dass zwei Aspekte, nämlich die immissionsmäßige
Einflussnahme der Sportanlagen auf die zukünftige Wohnbebauung und die Belange des Waldes, bereits in
die planerische Konzeption eingeflossen sind. Für Ersteres ist im Auftrag der Gemeinde ein
Lärmschutzgutachten, aber auch ein Lichtimmissions- und Staubgutachten erstellt worden. Deren
Auswirkungen sind in der letzten Ausschusssitzung hinreichend diskutiert worden. Die Belange des Waldes2
sind während der Januarsitzung (Vorlagen Nr. 3/2006) erörtert worden. Zu beiden Aspekten wurde
festgestellt, dass Alternativplanungen keinen planerischen Vorteil gegenüber dem derzeitigen Vorentwurf
bringen. Das Ergebnis der Ausschusssitzungen vom Januar und März 2006 ist in der Anlage als Übersicht
mit einer kleinen Skizze dargestellt. Die Diskussion zur Nullvariante ist in der HoPlA-Sitzung am 10.09.05
und 26.01.06 geführt worden. Die Notwendigkeit, wie auch die Standortfrage ist in diesen Unterlagen
hinreichend dargelegt worden.
Zwischenfazit: Anhand der durchgeführten Beteiligungen ist festzustellen, dass zusätzlich zu den
erfolgten Untersuchungen keine weiteren gutachterlichen Beurteilungen notwendig sind. Für die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird ein
üblicher Detaillierungsrad als ausreichend erachtet. Eine Alternativplanung bzw. Nullvariante scheidet
aus den dargelegten Gründen aus.
Beurteilung / Bewertung ......................der mit den Belangen verbundenen Inhalte
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft sowie Kulturgüter- und sonstige Sachgüter und anderen Umweltaspekten wie u.a. sparsamer
Umgang mit Grund und Boden sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu
erkennen. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen sind in der vergangenen Ausschusssitzung hinreichend
diskutiert und bewertet worden, weshalb nachrichtlich darauf verwiesen wird.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind keine verbleibenden,
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Mit dem Geltungsbereich wird eine Fläche in Anspruch genommen, für die bisher keine Baurechte bestehen.
Der zentrale Teil der Planung, mit dem Schwerpunkt der Schaffung von Wohnbaufläche, ist bis heute
unversiegelt.
Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der Neuaufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“ gegeben. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. §
1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen ist
daher erforderlich. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist mit der vorgelegten
Planung nicht zu sehen.
2
z.B. Abstand zwischen Wald und Bebauung wegen rechtlicher Vorgaben, Schattenwurf, Feuchtigkeit usw.
-3-
Die Eingriffsbilanzierung stellt den Ausgangszustand des Untersuchungsraumes und den Zustand nach BPlan Entwurf dar. Die Beurteilungskriterien sind nach der Arbeitshilfe für Bauleitplanung des Ministeriums für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW angewandt worden. Einige Biotoptypen sind gegenüber der
allgemeinen Wertstufe (Spalte 4) korrigiert worden (Spalte 6). Dies erfolgt, weil die davon betroffenen
Biotoptypen nicht die Qualität der allgemeinen Wertstufe aufweisen (s. Anlage).
Bei der ggf. zukünftigen Fläche des Sportplatzes ist Intensivrasen, Wertstufe 2 / vorher Acker ebenfalls
Wertstufe 2, angesetzt worden. Diese Wertstufe entspricht der Biotopeinschätzung der Arbeitshilfe. Mit der
Wertstufe wird der Gemeinde ermöglicht, die Fläche bis zur tatsächlichen Nutzung Sportplatz als Grünfläche
in Anspruch nehmen zu können, ohne im Vorwege hierfür einen zusätzlichen Ausgleich bereitstellen zu
müssen. Sollte bei Realisierung des Sportplatzes ein Kunstrasen bzw. ein vollständig versiegelter Belag
bevorzugt werden, so ist hierfür die Eingriffsbilanzierung zu überarbeiten und ein zusätzlicher Ausgleich
bereitzustellen.
Der Biotoptyp Zier- und Nutzgarten ist mit der Wertstufe 2 angesetzt worden. Wenngleich das planerische
Konzept Grundstücksgröße zwischen 400 qm und 600 qm ermöglicht, wird davon abgesehen, Vorgaben für
die Anlagen der Hausgärten vorzunehmen, um eine höhere Wertigkeit zu erzielen. Ein größerer Garten ist
kein Garant dafür, dass dieser ökologischer angelegt wird. Sehr wohl werden verpflichtende Maßnahmen für
die Grundstückseigentümer, um eine höhere Wertigkeit sicherzustellen, als persönliche Einschränkung
gesehen. Eine separate kompakte Ausgleichsmaßnahme auf einer eigenständigen Fläche erscheint aus
praktischer Sicht gegenüber Einzelmaßnahmen auf den Privatgrundstücken (fortlaufende Kontrolle der
Maßnahmen, erfahrungsgemäß starke Beeinträchtigung der Maßnahme durch Eigentümer, daher sind diese
oft „kümmerlich“) sinnvoller.
Vermeidung / Minimierung / Verringerung......................des Eingriffs / der nachteiligen Auswirkungen
Die Bodenversiegelung und Verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planung auf das dem
Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die Erschließung der Fläche durch angrenzende,
vorhandene Straßen unterstützt diesen Aspekt. Die Verkehrsführung ist so angelegt, dass einerseits die
Sportflächen durch die Planstraße, welche von der „Grester Straße“ abzweigt, erschlossen werden,
andererseits das Neubaugebiet angebunden wird. Gleichzeitig werden von dieser Planstraße ein Teil der
erforderlichen Stellplätze für die Sportflächen angefahren. Dadurch kann die Parkanlage und die damit
verbundene versiegelte Verkehrsfläche gering gehalten werden.
Mit der Lage des Sportplatzes entlang der Grester Straße wird eine Vermeidung von nachteiligen
Bodenveränderungen erzielt. Gegenüber anderen Standorten innerhalb des Geltungsbereiches werden an
dem geplanten Standort die geringst möglichen Bodenbewegungen erforderlich (s. Anlage).
Zwischenfazit: Es erfolgen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Belange des Umweltschutzes
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die vorliegende Planung. Die Bilanzierung
i.V.m. der Eingriffsregelung zeigt keine Besonderheiten auf. Das Vermeidungs- / Minimierungs /
Verringerungsgebot wird bei der planerischen Konzeption beachtet.
Ausgleich...............des Eingriffs / der nachteiligen Auswirkungen
Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht auf das Grundstück oder das
Plangebiet beschränkt. Der Ausgleich muss allerdings mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein.
Ein geringer Anteil der Ausgleichsmaßnahme wird im Plangebiet bereitgestellt. An der Böschungskante
parallel zum Eselsbach werden ca. 5.500 qm als Ausgleichsfläche festgesetzt. Aufgrund des angrenzenden
Baumbestandes ist ein Abstand zwischen den Baugrundstücken und dem vorhandenen Laubbaumbestand
anzuraten. Auch von der planerischen Konzeption bietet sich dieses an, da die Flächenbreite zwischen
Lärmschutz des bestehenden Sportübungsplatzes und der Böschungskante zum Eselsbach zu klein ist, um
eine weitere Bebauungstiefe mit einer effektiven und sinnvollen Erschließung zu erzielen. Mit der
Entwicklung eines naturnahen Waldrandes mit gestuften Krautsaum wird der vorhandene Biotoptyp
(geringfügig verbautes Fließgewässer) ökologisch unterstützt.
Der zusätzlich erforderliche Ausgleich ist außerhalb des Plangebietes vorzusehen. Damit ist es möglich, die
gesamte Fläche einer Bebauung zuzuführen. Der Vorteil: knappe Erschließung, effektive Ausnutzung der
beanspruchten Fläche = Schonung des Außenbereiches vor weiterer Bebauung, keine Behinderung der
Wohnnutzung durch ökologische Auflagen, aber auch keine negative Beeinflussung einer Ausgleichsfläche
innerhalb des Plangebietes durch die Wohnnutzung wie z.B. stetige Störung der Fauna durch
Lebensäußerung des Menschen......u.s.w. Die externe Ausgleichsfläche befindet sich in der freien
Landschaft und kann daher entsprechend der Umgebung ökologisch „aufgewertet“ werden, im Sinne der
Eingriffsregelung. Die vorgesehene Ausgleichsfläche ist der Anlage zu entnehmen. Der Ausgleichsbedarf
wird angrenzend zum Krähenholz in Richtung Heeper Straße angelegt (Flurstück 162, Flur 2, Gemarkung
Asemissen; Flurstück 790, Flur 4, Gemarkung Bechterdissen). Dem Standort angepasst, wird eine
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Aufforstung mit standortheimischem Laubwald vorgenommen. Mit der Herstellung der internen sowie der
externen Ausgleichsfläche ist der Eingriff als ausgeglichen anzusehen. Die externe Ausgleichsfläche wird
durch einen Vertrag planungsrechtlich gesichert.
Im Hinblick auf die heute anstehenden Diskussionsinhalte lässt sich das Ergebnis wie folgt
zusammenfassen:
- keine weiteren gutachterlichen Beurteilungen, üblicher Detaillierungsrad
- Alternativplanung bzw. Nullvariante scheiden aus
- keine erheblichen Beeinträchtigungen der Belange des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
- Vermeidungs- / Minimierungs- / Verringerungsgebot wird beachtet
- Keine Festsetzungen auf den Baugrundstücken
- Festlegung der Ausgleichsflächen gem. Vorlage
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt der planerischen Konzeption
und dem vorgestellten Ergebnis bzgl. der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu.
In Vertretung
Lange
Anlagen
1. Vermerk zum Scoping-Termin
2. Übersicht Ergebnisse der Ausschusssitzungen Januar / März 2006
3. Skizzen zur Anlage 2
4. Eingriffsbilanzierung
5. Darstellung der Ausgleichsfläche innerhalb des Plangebietes
6. Darstellung der Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes
Anlagen
Ergebnis des Scoping-Termins mit den übergeordneten Behörden am 16.12.2005 im Sitzungssaal der
Gemeinde Leopoldshöhe, Beginn 10.00 Uhr; Ende 10.40 Uhr
18. Änderung des Flächennutzungsplanes / B-Plan Nr. 04/11 „Waldstraße“
Nach einer kurzen Einführung zur Standortentscheidung und Erläuterung des Vorentwurfes hinsichtlich der
Lage der Sport- und öffentlichen Grünflächen, sowie deren bisher angedachten Nutzung, der Stellplatz- und
Erschließungskonzeption, wie auch der Abführung des Oberflächenwassers und der bisherigen
lärmschutzrechtlichen Situation, nahmen die Teilnehmer (siehe Teilnehmerliste) wie folgt Stellung:
Staatliches Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Herr Schreiber
Die Schallschutzberechnung hat auf der tatsächlichen Nutzung und Belegung der Sportplätze zu erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass bei Austragung von Punktspielen Zuschauer zu erwarten sind. Werden
Sitzplätze in den Lärmschutzwall integriert, so ist die Schallausbreitung in die Höhe, somit über den
Lärmschutzwall hinweg und in die Fläche, von Nord nach Süd, zu bedenken.
Kreis Lippe, Herr Kohlhagen
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird empfohlen, die Zusammenlegung der Erschließung des
Neubaugebietes von der Grester Straße und die Erschließung für die Sportflächen und deren Parkplätze
nochmals zu überdenken. Es wird hier ein Konflikt zwischen dem Erschließungsverkehr des
Neubaugebietes und dem Parkverkehr gesehen.
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Forstamt Lage, Herr Kube
Die Erschließung von der Grester Straße durchbricht den Lärmschutzwall. Es bietet sich ggf. an, diese
Straße an dem Lärmschutzwall abzubinden und die Erschließung der Sportplatzflächen und der
Wohnbauflächen zu trennen.
Nach einer kurzen inhaltlichen Diskussion, eventuell die Erschließung auch „schräg“ durch den
Lärmschutzwall hindurchzuführen, wird die Verwaltung der Gemeinde diesen Punkt im weiteren
Verfahren erörtern.
Kreis Lippe, Frau Dreher, Untere Landschaftsbehörde
Für die zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen sollten Privatflächen aufgrund der Erfahrungen nicht in
Anspruch genommen werden. Sehr wohl könnten die Regenrückhalteeinrichtungen so konzipiert werden,
dass sie als Ausgleich anrechenbar sind. Hierfür dürfen keine technischen Bauwerke entstehen.
Von den Teilnehmern wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt, dass weitere
Untersuchungen nicht notwendig sind. Zur Überwachung der Planauswirkungen (Monitoring) wurden
keine besonderen Überprüfungen genannt. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird auf
gemeindeeigenen Flächen geschehen und wird somit als gewährleistet angesehen.