Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
14.04.11, 04:07
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 143/2011
07.02.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
21.02.2011
Kreisausschuss
23.03.2011
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
30.05.2011
Kreisausschuss
22.06.2011
Kreistag
20.07.2011
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
hier: Verschmelzung der Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH mit der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH und Abspaltung der KEV Energie GmbH als Vertriebsgesellschaft
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckung im Rahmen des beschlossenen Haushalts.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a)
Der Kreistag stimmt der Verschmelzung der Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH (KEV Netz) rückwirkend zum 01.01.2011 mit der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (KEV GmbH) zu.
b)
Der Kreistag stimmt der Gründung der KEV Energie GmbH (Gesellschafter: ene mit 95 % sowie
RWE Deutschland und Kreis Euskirchen jeweils mit 2,5%) in 2011 mit einem Stammkapital von
-225.000 € zu und beschließt, die Vertreter des Kreises in den jeweiligen Gremien des Konzerns
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, vorbehaltlich der verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung, zur Beschlussfassung über die Gründung zu ermächtigen.
c)
Der Kreistag stimmt der Abspaltung zur Aufnahme der KEV Energie GmbH als Vertriebsgesellschaft von der KEV GmbH, vorbehaltlich einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung
hinsichtlich der steuerlichen Neutralität des Strukturmodellwechsels, zum 01.01.2012 zu und
beschließt, die Vertreter des Kreises in den jeweiligen Gremien des Konzerns Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG zur Beschlussfassung über die Abspaltung des Vertriebsbereiches auf die
KEV Energie GmbH zu ermächtigen.
d)
Der Kreistag nimmt die vorliegenden Entwürfe
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene),
Änderung des Gesellschaftsvertrages der KEV GmbH,
Gesellschaftsvertrag der KEV Energie GmbH und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der ene und der KEV Energie GmbH
zustimmend zur Kenntnis und beschließt, die Vertreter des Kreises in den jeweiligen Gremien
des Konzerns Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, vorbehaltlich der verbindlichen Auskunft der
Finanzverwaltung, zur Beschlussfassung über die v. g. Änderungen und Verträge zu ermächtigen.
Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zuzustimmen, wird ebenfalls erteilt.
e)
Der Kreistag beschließt ferner, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung der KEV Energie GmbH durch eine Person vertreten werden soll und benennt
_______________________
als ordentliches Mitglied für die Gesellschafterversammlung und
_______________________
als stellvertretendes Mitglied für die Dauer der Wahlzeit.
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen
Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (KEV GmbH) wurde durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 7. Juli 2005 erstmals mit Entflechtungsvorgaben konfrontiert, die
das Verhältnis des Netzbetreibers zum assoziierten Vertrieb regeln.
Bis zum 1. Juli 2007 hatte die KEV GmbH sicherzustellen, dass der mit ihr im Sinne des § 3 Nr. 38
EnWG verbundene Netzbetreiber hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeiten
der Energieversorgung ist.
-3Wie bei den meisten ehemals integrierten Energieversorgungsunternehmen wurde für die Umsetzung
dieser Vorgabe das so genannte Pachtmodell gewählt, d.h. es wurde eine eigenständige, wenn auch
konzerngebundene Netzgesellschaft, die Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH (KEV Netz GmbH), gegründet und die Netzanlagen der KEV GmbH ab dem 01.01.2006 an diese verpachtet.
Im Rahmen der Holding-Struktur des ene-Konzerns wurden dabei die Aufgaben des Netzbetriebs im
Rahmen von Betriebsführungs- und Dienstleistungsverträgen von den Konzerngesellschaften KEV
GmbH und ene wahrgenommen. In der KEV Netz GmbH verblieben in der Form einer „schlanken
Netzgesellschaft“ ausschließlich diejenigen Funktionen des Netzbetreibers, die von diesem als originäre bzw. diskriminierungsanfällige Aufgaben (DNA) des Netzbetreibers nach dem Gesetz selbst
ausgeführt werden mussten. Das führte, gemessen an der Unternehmensgröße, naturgemäß zu Synergieverlusten.
Die 2006 gestartete Kosten-Regulierung wurde zwischenzeitlich in ein Anreiz-Regulierungsverfahren
überführt und für die weiteren Regulierungsetappen qualifiziert. Gesetzliche und regulatorische Vorgaben bzw. Verfahrensvorschriften der Regulierungsbehörden wurden folglich geändert.
Diese Vorgaben bewirken letztlich die Errichtung von operativen Verteilnetzbetrieben, die in der Lage
sind, einen effizienten Verteilnetzbetrieb von der technischen und Wirtschaftsplanung bis hin zur Betriebsführung in einer operativen Netzeigentümergesellschaft abzubilden („Große Netzgesellschaft“).
Folglich werden ehemals getrennte Synergien weitestgehend wieder hergestellt.
Zur Sicherung effizienter Netzbetriebsstrukturen führte die Überprüfung des bestehenden Gesellschaftsmodells im ene-Konzern hinsichtlich der zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen zur
Unternehmensumorganisation.
2. Strategische Neuausrichtung des Netzgeschäftes Untersuchung von PricewaterhouseCoopers, Düsseldorf
Die KEV GmbH hat deshalb im September 2010 das Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC), Düsseldorf, beauftragt zu untersuchen, welche Unternehmensstrukturen, unter Beachtung der veränderten Rahmenbedingungen der Regulierung, zu auskömmlichen Erlösen für die Substanzerhaltung des Verteilnetz-Assets und für eine sichere Betriebsführung bei Erreichung einer möglichst hohen Effizienz zu bilden sind.
In einer tiefgehenden, detaillierten Untersuchung hat PwC ermittelt, dass die aktuelle Struktur der
Netzgesellschaft (Pachtmodell) aus regulatorischen Überlegungen heraus optimiert werden sollte.
Die Untersuchung dreier Strukturalternativen:
1. Beibehaltung des Status Quo,
2. Übertragung des Netzeigentums sowie Teile des Personals auf die KEV Netz
GmbH
3. Reintegration des Netzbetriebes inkl. sämtlicher Mitarbeiter der KEV-Netz GmbH in
die KEV GmbH (Verschmelzung) bei gleichzeitiger Abspaltung des Teilbetriebes
Vertrieb in eine neu zu gründende separate Kapitalgesellschaft (GmbH)
hat zu dem Ergebnis geführt, dass die v.g. Variante 3 unter den anstehenden Regulierungsvorgaben
zum wirtschaftlichsten Ergebnis führt.
Die KEV Netz GmbH soll deshalb mit Wirkung zum 01.01.2011 in die KEV GmbH rückgeführt werden.
Zur Wahrung der Unbundlingvorschriften wird der Teilbetrieb „Vertrieb“ der KEV GmbH in eine separate Gesellschaft, die KEV Energie GmbH, abgespalten.
3. Durchführung der Abspaltung
-4Die zuständigen Finanzbehörden haben bereits darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende organschaftliche Anbindung der KEV Energie GmbH an die ene zum 01.01.2011 nicht möglich sei. Daher
soll die Abspaltung des Vertriebsbereiches dergestalt durchgeführt werden, dass die KEV Energie
GmbH im Kalenderjahr 2011 mit einem Stammkapital von 25.000 € bar gegründet werden soll. Die
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG soll 95 % der Anteile (= 23.750 €) an der künftigen KEV Energie
GmbH halten; die verbleibenden Anteile an der KEV Energie GmbH sollen zu je 2,5 % (= 625 €) von
der RWE Deutschland AG und dem Kreis Euskirchen gehalten werden. Die Abspaltung des Vertriebsbereichs erfolgt dann mit Wirkung zum 01.01.2012. Im Rahmen der Abspaltung soll dann das
Stammkapital im Wege der Sacheinlage der Gesellschafter auf 300.000 € erhöht werden, wobei sich
die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter der KEV Energie GmbH nicht ändern sollen. Die einzulegenden Sachmittel ergeben sich aus dem Anlagevermögen des abzuspaltenden Vertriebsbereiches der KEV GmbH, sind also nicht in bar zu leisten.
4. Vorbehalt
Für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines Strukturmodellwechsels ist vorrangig die steuerliche
Neutralität zu sichern.
Es kann dabei nicht wie bei der Verpachtung des Netzes der KEV GmbH an die KEV Netz GmbH
automatisch von einer steuerlichen Unbedenklichkeit ausgegangen werden. Zum damaligen Zeitpunkt garantierten die gesetzlichen Reglungen des EnWG (Unbundling) und die Konformität des
Wirtschaftsministeriums mit den Finanzbehörden ein steuerneutrales Verfahren.
Daher ist die Reorganisation so zu gestalten, dass die Verschmelzung der KEV Netz GmbH auf die
KEV GmbH und die Abspaltung des Bereichs "Vertrieb" aus der KEV GmbH auf die KEV Energie
GmbH unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes
und des Umwandlungssteuergesetzes, als ertragsteuerneutrale Übertragungen zu behandeln sind.
Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Abspaltung als nicht unproblematisch, da für eine
ertragsteuerneutrale Übertragung ein Teilbetrieb übergehen muss und einer in der KEV GmbH
verbleiben muss. Teilbetrieb in diesem Sinne ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines
Betriebs im einkommensteuerlichen Sinne aufweist und für sich lebensfähig ist.
Da insofern ein gewisser Bewertungsspielraum der Finanzverwaltung verbleibt, ist vor Umsetzung der
Gestaltung zur Sicherstellung der Steuerneutralität eine verbindliche Abstimmung mit der Finanzverwaltung geboten. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurde am 18.03.2011 durch
PwC gestellt. Eine Antwort der Finanzverwaltung steht derzeit noch aus.
5. Fazit
Die Veränderungen im Regulierungsszenario stellen die Gesellschaften des ene-Konzerns, insbesondere KEV GmbH und KEV Netz GmbH vor vielfältige Herausforderungen.
Die Tragweite einer richtigen Wahl des Netzbetreibermodells wurde im ene-Konzern erkannt, die Fakten untersucht und bewertet.
Die Errichtung einer großen Netzgesellschaft in der KEV GmbH stellt sich vor dem aktuellen Gesetzes- und Regulierungshintergrund als trag- und zukunftsfähige Lösung bei gleichzeitiger Abspaltung
des Teilbetriebes „Vertrieb“ dar.
Die gewählte Lösung ist zudem im Höchstmaße unbundlingskonform.
6. Kommunalrechtliches Verfahren
Auch wenn die Verschmelzung der KEV Netz GmbH auf die KEV GmbH und die Abspaltung des Bereiches „Vertrieb“ aus der KEV GmbH auf die KEV Energie GmbH im steuerrechtlichen Sinne als
-5neutral zu werten ist, kann diese Sichtweise nicht auf das Kommunalrecht übertragen werden. Nach
Rücksprache mit der Kommunalaufsicht wird der Vorgang der Abspaltung des Bereiches „Vertrieb“
als neue Gründung einer Gesellschaft angesehen, welche die Durchführung des vollständigen kommunalrechtlichen Verfahrens bei Neugründung verlangt.
Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen ist
der Kreistag nach § 53 KrO NRW i. V. m. § 107 a Abs. 4 Satz 1 GO NRW über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Die Chancen und Risiken
wurden in einer gesonderten Stellungnahme zusammengefasst, welche als Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt ist.
Gemäß § 107 a Abs. 4 Satz 2 GO NRW ist den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von
Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden
Gewerkschaften die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft. Die Stellungnahmen werden entsprechend nachgereicht.
Im Rahmen einer Vorabstimmung wurden durch die Bezirksregierung Köln keine Bedenken geäußert.
7. Wichtige Änderungen der Gesellschaftsverträge der ene und der KEV GmbH
ene
Der Gesellschaftsvertrag der ene in der Fassung vom 28.01.2009 wird insbesondere um die Regelungen für die von der KEV GmbH abgespaltenen KEV Energie GmbH erweitert.
In § 2 „Gegenstand des Unternehmens“ wird der bisherige örtliche Bezug zum Gebiet des „ehemaligen Kreises Schleiden“ durch die Formulierung „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“
ersetzt.
Mit dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde § 107 a
GO NRW neu eingefügt. Nach Abs. 3 ist die Aufnahme einer überörtlichen energiewirtschaftlichen
Tätigkeit zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Kreises steht und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs
zulassen.
Durch die Neuregelung sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich einfacher und umfangreicher als bisher energiewirtschaftlich zu betätigen. Grundsätzlich soll
eine Kommune in Zukunft überörtlich auf den Energiemärkten zu den gleichen Bedingungen aktiv
werden können wie bisher nur innerhalb der kommunalen Grenzen. Damit soll den Kommunen die
erforderliche Wettbewerbsfähigkeit gegeben werden. Die Aufnahme einer Betätigung auf ausländischen Märkten bedarf weiterhin der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Entsprechend der Regelungen in den Entwürfen der Gesellschaftsverträge der KEV GmbH und der
KEV Energie GmbH wurde der Zuständigkeitskatalog des Aufsichtsrates angepasst.
Sämtliche Änderungen ergeben sich aus der anliegenden Synopse (Anlage 2).
KEV GmbH
In § 2 „Gegenstand des Unternehmens“ wird der bisherige örtliche Bezug zum Gebiet des „ehemaligen Kreises Schleiden“ durch den Bezug auf das Inland ersetzt. Zur näheren Erläuterung siehe vorstehend bei der ene.
Der Gesellschaftsvertrag der KEV GmbH in der Fassung vom 28.01.2009 wird zudem insbesondere
um die Regelungen der auf die KEV GmbH verschmolzenen KEV Netz bereinigt.
-6-
Sämtliche Änderungen ergeben sich aus der anliegenden Synopse (Anlage 3).
8. Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung der KEV Energie GmbH
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der KEV Energie GmbH ist die Zahl der in die Gesellschafterversammlung zu entsendenden Mitglieder nicht benannt. Entsprechend der Handhabung dieser
Thematik bei der KEV GmbH wird empfohlen, dass der Kreis Euskirchen durch eine Person in der
Gesellschafterversammlung vertreten wird.
Für die Bestellung des Vertreters gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO).
9. Sonstiges
Der Haushalt des Kreises Euskirchen wird durch diese Maßnahme nur insoweit berührt, als dass der
Kreis Euskirchen die Stammeinlage in die neu zu gründende KEV Energie GmbH in Höhe von 625 €
zu leisten hat. Die Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Die Deckung erfolgt im Rahmen des beschlossenen, noch nicht wirksamen Haushalts 2011.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW.
Anlagen:
1. Gutachterliche Stellungnahme der PwC zu Chancen und Risiken der Reorganisation der KEV
GmbH und Neugründung der KEV Energie GmbH
2. Synopse Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene)
3. Synopse Gesellschaftsvertrag der KEV GmbH
4. Gesellschaftsvertrag der KEV Energie GmbH
5. Gewinnabführungsvertrag zwischen der ene und der KEV Energie GmbH
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)