Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
229 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
…………………GmbH,
…..[Anschrift],
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …[Ort] unter HRB…
- nachfolgend „Organträger“ genannt -
und der
………………….GmbH,
…..[Anschrift],
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …[Ort] unter HRB…
- nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt -
Präambel
(1)
Die Organgesellschaft ist aufgrund stimmrechtsbezogener Mehrheitsbeteiligung des
Organträgers in dessen Unternehmen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG finanziell
eingegliedert.
(2)
Organträger und Organgesellschaft schließen diesen Vertrag insbesondere zu dem
Zweck, eine ertragsteuerliche Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG, § 2 Abs. 2 S. 2
GewStG zu begründen. Demgemäß sind die Regelungen dieses Vertrags vorrangig
dahingehend auszulegen, die Wirkungen eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zu erzielen.
§1
Gewinnabführung
(1)
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn dem Organträger abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und einen etwaigen
nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
(2)
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach
§ 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
(3)
Die Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend
anzuwenden.
(4)
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des
[mit der Gründung = relevant bei Vertragsabschluss ab unterjähriger Neugründung
der Organgesellschaft] am [z] beginnenden [ggf.: Rumpf]Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Wenn die Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der
Organgesellschaft nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember [z im Zeitpunkt nach
Satz 1 beginnendes bzw. laufendes Kalenderjahr] erfolgt, gilt die Verpflichtung
erstmals für den ganzen Gewinn des im Jahr der Eintragung in das Handelsregister
beginnenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
§2
Verlustübernahme
(1)
Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2)
Die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend
anzuwenden.
§3
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1)
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen.
(2)
Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 4 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt.
(3)
Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren ab
Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 4 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt[, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember z erstes Kalenderjahresende nach Ablauf von 5 Zeitjahren, relevant wenn
Erstjahr=Rumpfgeschäftsjahr]. Falls die Organgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr einführen sollte, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende
des Geschäftsjahrs, das im Zeitpunkt des Ablaufs der Festlaufzeit nach Satz 1 läuft.
Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens
sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird.
(4)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Organträger ist
insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr
mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat. Die Kündigung kann fristlos, auf einen beliebigen Zeitpunkt
zwischen Eingehung der Verpflichtung und Übertragung oder zum Ende des bei Eingehung der Übertragungsverpflichtung oder bei Übertragung laufenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft erfolgen.
§4
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags dem Zweck dieses Vertrags, eine ertragsteuerliche
Organschaft zu begründen, entgegen stehen, bleibt diese Bestimmung ohne Wirkung. An
die Stelle der nicht zweckgerechten Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die bei geringstmöglicher Abweichung vom tatsächlich Vereinbarten dem Vertragszweck gerecht
wird. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass in diesem Vertrag eine Bestimmung fehlt, die
zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
[Ort], den …
[Ort], den …
…..
z GmbH
……….
z GmbH