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Beschlussvorlage GB (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
224 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
Beschlussvorlage GB (Anlage 1) Beschlussvorlage GB (Anlage 1) Beschlussvorlage GB (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Chancen und Risiken der Reorganisation der KEV GmbH und der Neugründung der KEV Energie GmbH Die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG beabsichtigt im Rahmen der Umsetzung ihrer Verpflichtungen zur Entflechtung von Netzbetrieb und Energievertrieb aus dem Energiewirtschaftsgesetz, den Bereich Vertrieb aus der Kreis-Energie-Versorgung GmbH auf die noch zu gründende KEV Energie GmbH zur Aufnahme abzuspalten und die Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH auf die Kreis-EnergieVersorgung GmbH zu verschmelzen. 1. Hintergrund Die Kreis-Energie-Versorgung GmbH (im Folgenden "KEV") ist ein Versorgungsunternehmen, welches Stromversorgungsleistungen und Dienstleistungen erbringt. Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung des ehemaligen Kreises Schleiden mit Energie. Gesellschafter der KEV sind die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (im Folgenden "ene") mit einem Geschäftsanteil von 94,99 %, der Kreis Euskirchen mit einem Geschäftsanteil von 2,505 % und die RWE Deutschland AG (im Folgenden "RWE") mit einem Geschäftsanteil von 2,505 %. An der ene sind vermögensmäßig der Kreis Euskirchen mit 50 % und die RWE mit 50 % als Kommanditisten beteiligt. Vermögenslos als Komplementärin beteiligt ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH (im Folgenden "enb"). An der enb wiederum sind der Kreis Euskirchen mit 50 % und die RWE mit 50 % beteiligt. Die KEV ist als Alleingesellschafterin an der Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH (im Folgenden "KEV Netz") beteiligt. Die KEV hat das Stromnetz an die KEV Netz verpachtet. Es ist derzeit beabsichtigt, einen Unterpachtvertrag zwischen der KEV Netz und der RWE über die (Unter-) Verpachtung des Stromnetzes abzuschließen. Die KEV Netz soll mit Rückwirkung auf den 01.01.2011 auf die KEV verschmolzen werden. Aufgrund der Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieversorgungsunternehmen, die sowohl Kunden mit Energie versorgen als auch ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Energie betreiben, verpflichtet, diese Tätigkeitsbereiche buchhalterisch und informationell und unter bestimmten Voraussetzungen auch operationell und gesellschaftsrechtlich zu entflechten. Derzeit ist eine Entflechtung zwar aus rechtlichen Gründen nicht geboten, da die KEV derzeit und auch nach der Verschmelzung der KEV Netz auf die KEV aufgrund der Verpachtung des Netzes an RWE nicht Netzbetreiber ist. Jedoch ist für den Fall der Beendigung dieses Pachtverhältnisses be- absichtigt eine Struktur zu schaffen, in welcher die Anforderungen an die Entflechtung der Bereiche erfüllt sind. Der Vertriebsbereich soll daher aus der KEV auf eine neue Gesellschaft, die KEV Energie GmbH (im Folgenden "KEV Energie") abgespalten werden. Die KEV Energie wird damit die neue Vertriebsgesellschaft der Gruppe. Die KEV Energie soll im Kalenderjahr 2011 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR bar gegründet werden. Die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG soll 95 % der Anteile an der künftigen KEV Energie halten; die verbleibenden Anteile an der KEV Energie sollen zu je 2,5 % von der RWE Deutschland AG und dem Kreis Euskirchen gehalten werden. Die Abspaltung des Vertriebsbereichs erfolgt dann mit Wirkung zum 01.01.2012. Im Rahmen der Abspaltung soll dann das Stammkapital auf 300.000 EUR erhöht werden, wobei sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter der KEV Energie nicht ändern sollen. Schließlich werden die in den Gesellschaftsverträgen derzeit enthaltenen örtlichen Beschränkungen auf das Gebiet des ehemaligen Kreises Schleiden auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erweitert, um dem Gedanken des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts Rechnung zu tragen. 2. Chancen und Risiken 2.1 Chancen Durch die Reorganisation der KEV wird eine belastbare Zukunftsstruktur geschaffen, die insbesondere den Entflechtungsanforderungen des EnWG in jeder Hinsicht genügt. Zwar ergeben sich zum derzeitigen Zeitpunkt keine weiteren finanziellen Chancen aus der Abspaltung des Bereichs Vertrieb auf die KEV Energie. Sofern es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zur Beendigung des Pachtverhältnisses mit der RWE kommt, weist die geplante Struktur mit einer mit Personal und Netzeigentum voll ausgestatteten Netzgesellschaft im Vergleich zur heutigen Struktur aus regulatorischen Gesichtspunkten erhebliche Vorteile für zukünftige Regulierungsperioden auf. Die wesentlichen Faktoren, die zu einer Verbesserung der regulatorischen Erlössituation führen können, betreffen die anerkennungsfähigen Kapitalkosten sowie die Personalzusatzkosten. Durch die Veränderung des Gesellschaftszwecks erhalten die Gesellschaften zudem die Möglichkeit, sich zukünftig auch überregional, also außerhalb des Gebietes des ehemaligen Kreises Schleiden, wirtschaftlich zu betätigen. 2.2. Risiken Demgegenüber sind die finanziellen Risiken der Reorganisation gering. Durch die Abspaltung der KEV Energie entstehen nur geringe Umwandlungskosten im Sinne von Verfahrenskosten. Aufgrund der Umwandlung entsteht voraussichtlich eine Grunderwerbsteuerlast, da zumindest ein ideeller Teil des Verwaltungsgebäudes übertragen werden muss. Etwaige weitere steuerliche Risiken im Rahmen der Umwandlung werden durch eine verbindliche Auskunft mit den zuständigen Finanzbehörden abgeklärt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ertrag- und Umsatzsteuerneutralität der Abspaltung. Die zuständigen Finanzbehörden haben bereits darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende organschaftliche Anbindung der KEV Energie an die ene zum 01.01.2011 nicht möglich sei. Daher ist beabsichtigt, die KEV Energie bereits im Kalenderjahr 2011 bar zu gründen. Die Abspaltung erfolgt dann zur Aufnahme auf die KEV Energie zum 01.01.2012. Gleichzeitig soll die organschaftliche Anbindung der KEV Energie an die ene zum 01.01.2012 erfolgen. Daneben bleibt der kommunale Einfluss auf die Betätigungsfelder erhalten, da der Kreis Euskirchen über 50 % der Anteile an der ene und damit auch mittelbar an der KEV Energie sowie über 2,5 % der Anteile an der KEV Energie verfügt. 3. Auswirkungen auf Handwerk und mittelständische Wirtschaft Die beabsichtigte Reorganisation hat keine weiteren Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft. Der derzeitige Umfang des Geschäftes der "KEV-Gesellschaften" wird durch die Reorganisation nicht verändert. Durch die Verschmelzung der KEV Netz auf die KEV verändert sich die Position der KEV nicht. Die KEV ist zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes und hat dieses verpachtet. Nach Ende des Pachtverhältnisses übernimmt die KEV den Netzbetrieb. Im Hinblick auf die Abspaltung ist anzumerken, dass bisher der Bereich des Vertriebes bei der KEV lag. Nach der Abspaltung obliegt der Vertrieb der KEV Energie. Der Umfang der Tätigkeiten wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Bereiche Netzbetrieb und Vertrieb, welche vor der Abspaltung unter Außerachtlassung der Verpachtung - beide bei der KEV lagen, obliegen nach der Abspaltung der KEV und der KEV Energie. Verbundene Dienstleistungen werden nicht Unternehmensgegenstand der KEV Energie. 4. Zusammenfassung Die beabsichtigte Reorganisation der KEV, insbesondere die Abspaltung des Vertriebsbereichs zur Aufnahme in die noch zu gründende KEV Energie, hat keine Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft. Die Reorganisation wird vorgenommen, um eine Situation zu schaffen, welche, im Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses mit der RWE, den gesetzlichen Vorschriften des EnWG entspricht. Der kommunale Einfluss wird nicht geschmälert.