Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
266 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
(1)
(2)
(2)
(1)
(1)
(2)
§ 3 - Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft nicht unter
den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf
der Kündigungsfrist aufgelöst ist und gemäß § 17 liquidiert wird. Sie ist
nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieversorgung auf dem Gebiet des ehemaligen Kreises Schleiden , wie zum
Beispiel: Energielieferungen, die Planung, der Erwerb, die
Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung, der Bau von
Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich
auch der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen,
Schaltanlagen und das Energiecontrakting.
b) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke,
insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und deren
Verwaltung.
§ 1 - Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
Bisherige Fassung – Stand: 28. Januar 2009
(1)
(2)
(3)
(2)
(1)
(1)
(2)
§ 3 - Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft nicht unter
den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf
der Kündigungsfrist aufgelöst ist und gemäß § 17 liquidiert wird. Sie ist
nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind
a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieversorgung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wie zum
Beispiel: Energielieferungen, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung, der Bau von Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich auch der
Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen und das Energiecontrakting
b) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke,
insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und der KEV
Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel
und die Verwaltung der Beteiligungen.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen sind zu beachten.
§ 1 - Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: „ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 16. Mai 2011
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
Anlage 2
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit
der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage
ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen
Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch
verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der
Gesellschaft nicht beteiligt.
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 25.000,00
(3)
(4)
(1)
(2)
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit
der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage
ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen
Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch
verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der
Gesellschaft nicht beteiligt.
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 25.000,00
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 12.500,00
b) die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 12.500,00
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein
variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das
Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am
Gesellschaftsvermögen aus.
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht::
- Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
- die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile,
Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft
und den Kommanditisten zu buchen.
(3)
(4)
(5)
(6)
Euro 12.500,00
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Kommanditanteil von
Euro 12.500,00
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein
variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das
Festkapitalkonto II weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am
Gesellschaftsvermögen aus.
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
- Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
- die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile,
Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft
und den Kommanditisten zu buchen.
(1)
(2)
§ 5 - Übertragung von Kommanditanteilen
Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten
verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben
ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil
des Veräußerers an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
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§ 5 - Übertragung von Kommanditanteilen
Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten
verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben
ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil
des Veräußerers an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
§ 6 - Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
§ 6 - Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3.
der Aufsichtsrat
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat
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(2)
(3)
§ 7 - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte
zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung
befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller
ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür
erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und
zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen
Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich
haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu
festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin
ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu
zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals,
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(2)
(3)
§ 7 - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte
zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung
befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr
durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält
sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und
zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen
Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich
haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu
festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin
ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu
zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals,
das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
(4)
Die Ausübung der der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zustehenden Rechte bedarf in den in § 12 (6) aufgeführten
Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine
entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft
hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
(4)
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte
Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu
Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffer 3 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" genannten Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der
„KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten
Angelegenheiten.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
(5)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im
Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
§ 8 - Gesellschafterversammlung
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst,
falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden
Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb
der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen
Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch
die RWE Rhein-Ruhr AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen
durch den Kreis Euskirchen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch
(5)
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(2)
(3)
(4)
(5)
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im
Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
§ 8 - Gesellschafterversammlung
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst,
falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden
Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
einverstanden erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb
der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen
Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch
die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen
durch den Kreis Euskirchen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch
ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin
an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
(7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz
sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
(9) Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine
Stimmen nur einheitlich abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann
innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist
von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht
mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall
nichts anderes bestimmt.
(6)
ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung
der Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur
Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die
letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
(7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz
sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor.
(9) Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine
Stimmen nur einheitlich abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so
kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer
Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post
nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist
darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall
nichts anderes bestimmt.
(6)
§ 9 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§ 9 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesell- Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem
schaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet
über folgende Angelegenheiten:
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
Ergebnisses,
b)
die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
b)
die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
c)
die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
c)
die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
d)
die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
e)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung
und Kapitalherabsetzung,
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-JahresPlanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft,
f)
g)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
h)
k)
(1)
(2)
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/
Unternehmsteilen.
§ 10 - Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei von
dem Kreis Euskirchen und der RWE Rhein-Ruhr AG entsandt werden.
Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch
einen Vertreter des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der RWE
Rhein-Ruhr AG geführt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird in
Jahren mit geraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen, in denen mit
ungeraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG gestellt.
o)
p)
(1)
(2)
die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
die Aufnahme neuer oder die Einstellung vorhandener Geschäftszweige
oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen,
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende
Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres,
die strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
die Wahl des Abschlussprüfers,
die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare
Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern
sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von
Unternehmen/Unternehmensteilen.
§ 10 - Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei von
dem Kreis Euskirchen und der RWE Deutschland AG entsandt werden.
Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird im jährlichen Wechsel jeweils durch
einen Vertreter des Kreises Euskirchen und einen Vertreter der RWE
Deutschland AG geführt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird in
Jahren mit geraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen, in denen mit
ungeraden Endzahlen durch die RWE Deutschland AG gestellt.
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(1)
(2)
Der Gesellschafter, der nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, stellt in
diesem Jahr jeweils den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr
Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter.
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch
den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues
Mitglied zu entsenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine
Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu
unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe
(Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht. Sachverständige und Auskunftspersonen können
vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen
werden.
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht
Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren
Geschäftsführern bestellt werden.
Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die
Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des
Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages
jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 - Beschlüsse des Aufsichtsrates
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein
Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende diesem
Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die Geschäftsführung
ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von
sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die
Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 3/4 seiner Mitglieder
beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der nach
dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich und
genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil,
wenn es sich der Stimme enthält.
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(1)
(2)
Der Gesellschafter, der nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, stellt in
diesem Jahr jeweils den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr
Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter.
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch
den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues
Mitglied zu entsenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine
Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu
unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe
(Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht. Sachverständige und Auskunftspersonen können
vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen
werden.
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht
Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren
Geschäftsführern bestellt werden.
Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die
Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des
Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages
jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 - Beschlüsse des Aufsichtsrates
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein
Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende diesem
Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die Geschäftsführung
ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von
sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die
Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 3/4 seiner Mitglieder
beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der nach
dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich und
genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil,
wenn es sich der Stimme enthält.
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Fernkopie oder ein anderes
gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe.
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung
erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so
kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung
einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;
hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen
gefasst.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen
Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder
in der schriftlichen Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf
hingewiesen worden sind.
§ 12 - Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines
förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der
Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.
Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
vor und gibt Beschlussempfehlungen ab.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der
Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten.
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Fernkopie oder ein anderes
gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe.
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung
erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so
kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung
einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;
hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen
gefasst.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen
Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder
in der schriftlichen Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf
hingewiesen worden sind.
§ 12 - Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines
förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der
Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.
Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
vor und gibt Beschlussempfehlungen ab.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der
Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten.
Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) die Wahl des Abschlussprüfers,
b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom
Gesetz bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen
a) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
und Tarife,
c) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall
10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 Euro übersteigt,
b) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und
Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
c) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
d) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
(6)
e) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende
Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3,
f) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte
Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates
einzuholen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzungen,
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
c) Entlastung der Geschäftsführung,
d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
e) Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern,
f) Erlass der Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
g) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-JahresPlanung),
h) strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der
Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in
einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von
Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro
übersteigt,
f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt,
g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende
Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3,
h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4).
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
(1)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie
die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen,
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
Wahl des Abschlussprüfers,
Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des
festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie
absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
in den in § 8 Ziffer 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" genannten Angelegenheiten.
§ 13 - Jahresabschluss
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(1)
(2)
(2)
(3)
Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben
den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der
ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf
(3)
(4)
§ 13 - Jahresabschluss
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung.
Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend §
108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für den
Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2011.
Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben
den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der
ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf
(4)
(5)
(1)
(2)
den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 - Ergebnisverteilung
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter
unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120 bis
122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft
durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise
ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw.
vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird,
hat dies folgende Auswirkungen auf die Verteilung des bilanziellen
Jahresergebnisses:
a) Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis verringernden
zusätzlichen Gewerbesteueraufwand der Gesellschaft zur Folge hat,
werden vorab verursachungsgemäß mit dem vorgenannten
Gewerbesteueraufwand im Rahmen der Gewinnverteilung belastet.
b) Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis erhöhende
zusätzliche Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft zur Folge hat,
erhalten vorab verursachungsgemäß die vorgenannte Gewerbesteuerersparnis im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesen.
(5)
(6)
(1)
(2)
den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht
nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c Gemeindeordnung NRW.
§ 14 - Ergebnisverteilung
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter
unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im
Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120 bis
122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft
durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise
ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw.
vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird,
hat dies folgende Auswirkungen auf die Verteilung des bilanziellen
Jahresergebnisses:
a) Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis verringernden
zusätzlichen Gewerbesteueraufwand der Gesellschaft zur Folge hat,
werden vorab verursachungsgemäß mit dem vorgenannten
Gewerbesteueraufwand im Rahmen der Gewinnverteilung belastet.
b) Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis erhöhende
zusätzliche Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft zur Folge hat,
erhalten vorab verursachungsgemäß die vorgenannte Gewerbesteuerersparnis im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesen.
§ 15 - Entnahmen
§ 15 - Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von
diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 16 - Ausgleich von Vor- und Nachteilen
Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Rhein-Ruhr AG durch den
Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages keine
Vor- und Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten und die
Kosten der Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus der Gesellschaft) im Vergleich zu der
Situation entstehen sollen, die bestünde, wenn dieser Vertrag nicht existierte
und die RWE Rhein-Ruhr AG weiterhin direkt mit 50 % an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt wäre.
Sollte der RWE Rhein-Ruhr AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist der Kreis
Euskirchen verpflichtet, der RWE Rhein-Ruhr AG den entstandenen Nachteil
auszugleichen.
(1)
(2)
§ 17 - Liquidation
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag
genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam
beschließen.
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die
Gesellschaft eingebrachten Geschäftsanteile an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung an den
jeweils einbringenden Gesellschafter bzw. seinen Rechtsnachfolger
rückzuübertragen sind. Soweit die Gesellschaft darüber hinaus zum
Zeitpunkt der Liquidation weitere Geschäftsanteile an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält, sind
diese entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der
Gesellschaft auf diese zu übertragen. Die vorstehenden Regelungen
gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der
Abwicklung beschließen.
§ 16 - Ausgleich von Vor- und Nachteilen
Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Deutschland AG durch den
Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages keine
Vor- und Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten und die
Kosten der Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus der Gesellschaft bzw. der Ausbringung der
Geschäftsanteile an der von der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgespaltenen KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) im Vergleich zu der Situation entstehen sollen, die
bestünde, wenn dieser Vertrag nicht existierte und die RWE Deutschland AG
weiterhin direkt mit 50 % an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. an der von der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgespaltenen
KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt wäre. Sollte der
RWE Deutschland AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist der Kreis
Euskirchen verpflichtet, der RWE Deutschland AG den entstandenen Nachteil
auszugleichen.
(1)
(2)
§ 17 - Liquidation
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag
genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam
beschließen.
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die
Gesellschaft eingebrachten Geschäftsanteile an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. an
der von der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung abgespaltenen KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung an den jeweils einbringenden Gesellschafter bzw.
seinen Rechtsnachfolger rückzuübertragen sind. Soweit die Gesellschaft
darüber hinaus zum Zeitpunkt der Liquidation weitere Geschäftsanteile
an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit
beschränkter Haftung hält, sind diese entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter
(3)
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation
der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 18 - Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden
meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des Versorgungsgebietes.
(3)
gemeinsam eine andere Art der Abwicklung beschließen.
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation
der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 18 - Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger.
§ 19
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
§ 19 - Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder
werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die
Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 20 - Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich
herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung
treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die
Regelung, die - unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen - mutmaßlich
vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss
bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche
rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst
durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen
Erfolg möglichst nahe kommen.