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Beschlussvorlage GB (Anlage 4)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
239 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09

Inhalt der Datei

Anlage 4 1 Gesellschaftsvertrag §1 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: „KEV Energie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel. §2 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung, der Vertrieb von und der Handel mit Energie in den Vertriebsgebieten der Gesellschafter sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung im Rahmen der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen. §3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 (1) Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Hieran sind beteiligt: 1. die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall mit einem Geschäftsanteil von und mit einem weiteren Geschäftsanteil von 2. der Kreis Euskirchen mit einem Geschäftsanteil von 11.875,00 Euro 11.875,00 Euro 625,00 Euro 3. die RWE Deutschland AG, Essen mit einem Geschäftsanteil von = 625,00 Euro 25.000,00 Euro 2 (2) Auf die Geschäftsanteile sind Einlagen zum Nennbetrag in Geld zu leisten. Sie sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. §5 Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Abtretung an verbundene Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG bzw. die vollständige oder teilweise Rückübertragung der von der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen Geschäftsanteile auf deren Gesellschafter. §6 (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. (3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. (4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. §7 (1) Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. (2) Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende Fragen werden in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung geregelt. (3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des Anstellungsvertrages nur aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen. §8 (1) Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die Gesellschafterversammlung. (2) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung in Überein- 3 stimmung mit den Gesetzen, mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung in folgenden Fällen: a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge, b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife, c) Bestellung von Prokuristen, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, e) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, f) Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt, g) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt, h) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen. (4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über abgeschlossene Energiebezugsverträge in der Gesellschafterversammlung zu berichten. (5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor Ausübung ihres Stimmrechtes in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen: a) b) c) d) e) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Entlastung der Geschäftsführung, Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile, Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, f) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, g) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, h) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, i) strategische Ausrichtung der Gesellschaft, j) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, 4 k) Wahl des Abschlussprüfers, l) Dienstanweisung für die Geschäftsführer, m) Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, n) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, o) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes p) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge, q) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife, r) Bestellung von Prokuristen, s) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, t) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, u) Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt, v) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt, w) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen. §9 Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. 2. 3. 4. 5. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Entlastung der Geschäftsführung, Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile, Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, 6. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, 7. Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, 8. Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des 5 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. neuen Geschäftsjahres, strategische Ausrichtung der Gesellschaft, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Wahl des Abschlussprüfers, Dienstanweisung für die Geschäftsführer, Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffern 3. und 5. des Gesellschaftsvertrages. § 10 (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung einberufen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einladung sowie eine kürzere Frist gewählt werden. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer Ort bestimmt wird. (2) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können rechtswirksame Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahrs statt. Die Geschäftsführung hat unbeschadet von Satz 1 eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. (4) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen. (5) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder schriftlich per Umlaufbeschluss gefasst, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht und das Gesetz ein solches Verfahren nicht ausschließt. 6 (6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von einer Woche von der Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung der erneuten Gesellschafterversammlung hinzuweisen. (7) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Mehrheit vorschreibt. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss ist zu Beweiszwecken unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses sowie die Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. § 11 Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 3. Buches des HGB aufzustellen und einem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c) Gemeindeordnung NRW. § 12 (1) Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht gebildet. (2) Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde geschlossen. 7 § 13 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. § 14 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. § 15 Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 16 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen – mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.