Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
239 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
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Gesellschaftsvertrag
§1
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: „KEV Energie, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung“.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung, der Vertrieb von und der Handel
mit Energie in den Vertriebsgebieten der Gesellschafter sowie die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung im Rahmen der §§ 107 ff. der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten,
erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen.
§3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
(1) Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro.
Hieran sind beteiligt:
1. die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall
mit einem Geschäftsanteil von
und mit einem weiteren Geschäftsanteil von
2. der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
11.875,00 Euro
11.875,00 Euro
625,00 Euro
3. die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
=
625,00 Euro
25.000,00 Euro
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(2) Auf die Geschäftsanteile sind Einlagen zum Nennbetrag in Geld zu leisten. Sie sind
sofort in voller Höhe einzuzahlen.
§5
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den Gesellschaftern
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf
nicht die Abtretung an verbundene Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15
AktG bzw. die vollständige oder teilweise Rückübertragung der von der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen Geschäftsanteile auf deren Gesellschafter.
§6
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit
einem Prokuristen vertreten.
(3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch ihn allein
vertreten.
(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
§7
(1) Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen.
(2) Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende Fragen werden in einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung geregelt.
(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des Anstellungsvertrages nur
aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden. Als solche Gründe sind
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung anzusehen.
§8
(1) Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die Gesellschafterversammlung.
(2) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung in Überein-
3
stimmung mit den Gesetzen, mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den
Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
(3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung
in folgenden Fällen:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz
bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) Bestellung von Prokuristen,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und
Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
e) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 Euro übersteigt,
f) Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit
der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt,
g) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00
Euro übersteigt,
h) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an
anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über abgeschlossene Energiebezugsverträge
in der Gesellschafterversammlung zu berichten.
(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor Ausübung ihres Stimmrechtes in der
Gesellschafterversammlung
einer Tochtergesellschaft zu Beschlussfassungen in
folgenden
Angelegenheiten
die
vorherige
Zustimmung
der
Gesellschafterversammlung einzuholen:
a)
b)
c)
d)
e)
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
Entlastung der Geschäftsführung,
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder
Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes,
f) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
g) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen,
h) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor
Beginn des neuen Geschäftsjahres,
i) strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
j) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
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k) Wahl des Abschlussprüfers,
l) Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
m) Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des
genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
n) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
o) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
p) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz
bestimmten Einspeiseverträge,
q) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
r) Bestellung von Prokuristen,
s) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
t) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 Euro übersteigt,
u) Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit
der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt,
v) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00
Euro übersteigt,
w) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an
anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
§9
Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
1.
2.
3.
4.
5.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
Entlastung der Geschäftsführung,
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
6. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
7. Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen,
8. Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und
Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des
5
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
neuen Geschäftsjahres,
strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
Wahl des Abschlussprüfers,
Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des
genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffern 3. und 5. des Gesellschaftsvertrages.
§ 10
(1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung unter Mitteilung von
Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen durch
schriftliche Einladung einberufen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der
Einladung sowie eine kürzere Frist gewählt werden. Versammlungsort ist der Sitz
der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer Ort
bestimmt wird.
(2) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können
rechtswirksame Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter
vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
(3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten eines
Geschäftsjahrs statt. Die Geschäftsführung hat unbeschadet von Satz 1 eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist.
(4) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt,
und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Deutschland AG
und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
(5) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder
schriftlich per Umlaufbeschluss gefasst, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren
widerspricht und das Gesetz ein solches Verfahren nicht ausschließt.
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(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des
Stammkapitals anwesend bzw. vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb
von einer Woche von der Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung
mit einer Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Diese
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung der erneuten Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
(7) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingendes Recht eine andere
Mehrheit vorschreibt. Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist zu
Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu
nehmen ist. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten
Beschluss ist zu Beweiszwecken unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die
den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses sowie die
Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten
der Gesellschaft zu nehmen ist.
§ 11
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie Lagebericht
sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Abschluss eines
Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des 3. Buches des HGB aufzustellen und einem Abschlussprüfer zur
Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang
zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW unter
Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Dies gilt
erstmalig für den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c)
Gemeindeordnung NRW.
§ 12
(1) Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem
Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht gebildet.
(2) Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde geschlossen.
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§ 13
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die
Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen
Personen übertragen wird.
§ 14
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 15
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
§ 16
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass
der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen
Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im
Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des
Vertrages im Übrigen – mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke
bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass
solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahe kommen.