Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
236 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
21.05.11, 04:09
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Hieran sind beteiligt:
(2)
1. die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall
mit einem Geschäftsanteil von
1.472.450,00 €
Das Stammkapital beträgt 3,1 Millionen EURO.
(1)
§4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
(2)
(1)
1. die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall
mit einem Geschäftsanteil von
Hieran sind beteiligt:
Das Stammkapital beträgt 3,1 Millionen Euro.
§4
§3
1.472.450,00 Euro
Gegenstand des Unternehmens ist die inländische Versorgung mit
Energie im Rahmen der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar und
mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen
oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe
errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften
eingehen.
§2
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung des ehemaligen (1)
Kreises Schleiden mit Energie.
§2
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
(2)
(2)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Kreis-Energie-Versorgung (1)
Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
§1
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 16. Mai 2011
(1)
§1
Bisherige Fassung – Stand: 28. Januar 2009
Gesellschaftsvertrag der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH
Anlage 3
und mit einem weiteren Geschäftsanteil von
und mit einem weiteren Geschäftsanteil von 1.472.450,00 €
2. der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
3. die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
2. der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
77.550,00 €
3. die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
77.550,00 €
= 3.100.000,00 €
1.472.450,00 Euro
77.550,00 Euro
77.550,00 Euro
= 3.100.000,00 Euro
§5
§5
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Abtretung an verbundene
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG bzw. die
vollständige oder teilweise Rückübertragung der von der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen Geschäftsanteile auf deren
Gesellschafter.
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Abtretung an verbundene
Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG bzw. die
vollständige oder teilweise Rückübertragung der von der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen Geschäftsanteile auf deren
Gesellschafter.
§6
§6
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2)
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft (2)
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch (3)
ihn allein vertreten.
(4)
(3)
(1)
§7
(1)
(2)
Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung (1)
bestellt und abberufen.
Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit (2)
dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende
Fragen werden in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch
ihn allein vertreten.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen der
Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
§7
Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung
bestellt und abberufen.
Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit
dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende
Fragen werden in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
(3)
geregelt.
geregelt.
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des (3)
Anstellungsvertrages nur aus einem wichtigen Grunde widerrufen
werden. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
anzusehen.
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des Anstellungsvertrages nur aus einem wichtigen Grunde widerrufen
werden. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
anzusehen.
§8
(1)
(2)
(3)
Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die (1)
Gesellschafterversammlung.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, (2)
die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus diesem Vertrag sowie aus der von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden
Dienstanweisung ergeben.
Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die (3)
Gesellschafterversammlung in folgenden Fällen:
a)
für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die
vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge,
b)
zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c)
Bestellung von Prokuristen,
d)
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem
Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
e)
Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
§8
Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die
Gesellschafterversammlung.
Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung in Übereinstimmung mit den Gesetzen, mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung in folgenden Fällen:
a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die
vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) Bestellung von Prokuristen,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken,
Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem
Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
e) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die
Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro
übersteigt,
f)
Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von
Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00
Euro übersteigt,
g) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung
sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro
f)
(4)
Erwerb, Veräußerung und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen / Unternehmensteilen.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor Ausübung ihres Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Kreis-EnergieVerteilnetz GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:
a)
Änderung
des
Gesellschaftsvertrages,
einschließlich
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung sowie Abschluss,
Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen,
b)
Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
c)
Entlastung der Geschäftsführung,
d)
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
e)
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung),
f)
strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
g)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
h)
Verfügung über Geschäftsanteile,
i)
Bestellung des Abschlussprüfers,
j)
Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand
des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der
Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des
genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen
von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
k)
Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
l)
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes.
h)
übersteigt,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die
Verpachtung von Unternehmen/Unternehmensteilen.
(5)
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über abgeschlossene (4)
Energiebezugsverträge in der Gesellschafterversammlung zu
berichten.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über abgeschlossene
Energiebezugsverträge in der Gesellschafterversammlung zu
berichten.
§9
§9
Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
2.
Entlastung der Geschäftsführung,
3.
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
2.
Entlastung der Geschäftsführung,
3.
Teilung von und Verfügung über Geschäftsanteile,
4.
Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft,
5.
Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige
oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im
Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
6.
Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
7.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
8.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5Jahres-Planung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.
9.
strategische Ausrichtung der Gesellschaft
10. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
11. Wahl des Abschlussprüfers,
12. Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
13. Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des
festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie
absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
14. Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
15. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5Jahres-Planung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.
strategische Ausrichtung der Gesellschaft
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
die Wahl des Abschlussprüfers,
die Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des
festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie
absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen
13.
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffer 3. und 4. des Gesellschafts- 16.
vertrages.
§ 10
(1)
Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich (1)
innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines
Geschäftsjahres statt.
(2)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im (2)
jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden
Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in den Jahren mit
ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die (3)
Geschäftsführung.
(3)
(4)
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. In der Einberufung kann (4)
auch ein anderer Ort bestimmt werden.
(5)
Die Einberufung der Versammlung hat schriftlich unter Bekannt- (5)
machung der Tagesordnung acht Tage – den Tag der Briefaufgabe
zur Post nicht mitgerechnet – vor dem Versammlungstermin an die
letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
(6)
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages.
§ 10
Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung
unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung einberufen. In
dringenden Fällen kann eine andere Form der Einladung sowie
eine kürzere Frist gewählt werden. Versammlungsort ist der Sitz
der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein
anderer Ort bestimmt wird.
Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß
einberufen, so können rechtswirksame Beschlüsse nur gefasst
werden, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein
Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten
acht Monaten eines Geschäftsjahrs statt. Die Geschäftsführung hat
unbeschadet von Satz 1 eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen
Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen
durch die RWE Deutschland AG und in den Jahren mit ungeraden
Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder schriftlich per Umlaufbeschluss gefasst, wenn
kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht und das Gesetz
ein solches Verfahren nicht ausschließt.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten
ist. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von einer Woche von der
Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung mit einer
Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Diese
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe des
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; hierauf ist bei der
Einberufung der erneuten Gesellschafterversammlung hinzu-
weisen.
(7)
(8)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht
zwingendes Recht eine andere Mehrheit vorschreibt. Je 50 EUR
eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, an die
Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu
nehmen ist. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss ist zu Beweiszwecken
unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag und die
Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses sowie die
Stimmabgaben anzugeben hat und vom Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu
nehmen ist
§ 11
§ 11
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Anhang) und der Lagebericht sind nach den Vorschriften im dritten Buch
des Handelsgesetzbuches aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer
prüfen zu lassen und alsdann der Gesellschafterversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang)
sowie Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei
Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 3. Buches des
HGB aufzustellen und einem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In
dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im
Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW
unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung
aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang zum Jahresabschluss für das für das
Geschäftsjahr 2011.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs.
3 Nr. 1 c) Gemeindeordnung NRW.
§ 12
(1)
(2)
§ 12
Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesell- (1)
schafter aus dem Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht
gebildet.
Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde (2)
geschlossen.
Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht
gebildet.
Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde
geschlossen.
§ 13
§ 13
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die
Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter
anderen Personen übertragen wird.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die
Geschäftsführung, wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter
anderen Personen übertragen wird.
§ 14
§ 14
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger sowie in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen Bundesanzeiger.
innerhalb des Versorgungsgebietes.
§ 15
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
§ 15
§ 16
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt,
falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke
enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter
Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen – mutmaßlich vereinbart
worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht
hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunSollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages
unwirksam sein, so soll dieser Vertrag so ausgelegt werden, dass der
mit den Betreffenden Bestimmungen verbundene wirtschaftliche Zweck
im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht wird.
wirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen
Erfolg möglichst nahe kommen.