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Beschlussvorlage GB (LEP-AöR; Zustimmung des Kreistages zur Konkretisierung der Gewährträgerhaftung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
24.05.11, 04:06
Aktualisiert
24.05.11, 04:06
Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Zustimmung des Kreistages zur Konkretisierung der Gewährträgerhaftung) Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Zustimmung des Kreistages zur Konkretisierung der Gewährträgerhaftung) Beschlussvorlage GB (LEP-AöR;
Zustimmung des Kreistages zur Konkretisierung der Gewährträgerhaftung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 179/2011 17.05.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 30.05.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 LEP-AöR; Zustimmung des Kreistages zur Konkretisierung der Gewährträgerhaftung Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --/-Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Abgabe einer Gewährträgererklärung gem. § 87 GO NRW zu Gunsten des gemeinsamen Kommunalunternehmens „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ gegenüber einem künftigen Darlehensgeber entsprechend der Anlage 1 zu. Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zuzustimmen, wird ebenfalls erteilt. -2- Begründung: Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25.03.2009 die Beteiligung des Kreises Euskirchen an der Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist durch Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens in gemeinsamer Trägerschaft des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen beschlossen. Die Finanzierung des LEP-Projektes, entsprechend der Vereinbarung zwischen der LEP-AöR, der Stadt Euskirchen, der Gemeinde Weilerswist, dem Kreis Euskirchen und dem Land NordrheinWestfalen vom 25.06.2009, soll durch aufzunehmende endfällige Darlehen einer Bank oder Sparkasse erfolgen. Zur Absicherung der Darlehen übernimmt das Land NRW eine 60 %-ige modifizierte Ausfallbürgschaft bis zur maximalen Höhe von 25 Mio. €. Die Träger der LEP-AöR haften gemäß § 28 Abs. 3 GkG wie folgt: „Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger des Unternehmens auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.“ Derzeit werden die Ausgaben der LEP-AöR durch Kassenkredite zwischenfinanziert. Der Vorstand beabsichtigt in Abstimmung mit dem Land nun den Umstieg auf die Darlehensfinanzierung im Sinne der geschlossenen Vereinbarung. Gespräche mit den Kreditinstituten haben ergeben, dass die Abgabe einer zusätzlichen Gewährträgerhaftungserklärung branchenüblich ist und von den Kreditinstituten verlangt wird. Hierin soll jeder Träger die Bereitschaft erklären, abweichend von § 114a Abs. 5 GO NRW, bereits vor Befriedigung aus dem Vermögen der LEP-AöR für die Verbindlichkeiten entsprechend dem jeweiligen kommunalen Anteil an der AöR bis zur maximalen Gesamthöhe von 18,4 Mio. € zu haften. Die Aufteilung auf die Träger der LEP-AöR stellt sich wie folgt dar: Stadt Euskirchen Kreis Euskirchen Gemeinde Weilerswist Gesamt Stammkapitalanteil 50 % 30 % 20 % maximaler Haftungsbetrag 9.200.000 € 5.520.000 € 3.680.000 € 18.400.000 € Die zusätzliche Erklärung stellt eine vorgezogene Haftung mit dem Ziel dar, dass dem Kreditinstitut die Verwertung der Grundstücke und der damit verbundene Aufwand erspart bleibt. Das Haftungsrisiko wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. Für den Kreis Euskirchen stellt diese Erklärung eine Verpflichtung aus Gewährverträgen nach § 87 GO NRW dar. -3Das Land hat eine entsprechende Vorgehensweise bereits zugesichert. Bei Fälligkeit der Darlehen (30.06.2020) wird das Land auf Anforderung der Bank den der Landesbürgschaft entsprechenden Anteil (max. 25 Mio. €) vor Verwertung der Grundstücke auszahlen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)