Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 176/2011
13.05.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
25.05.2011
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
07.06.2011
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
08.06.2011
Kreisausschuss
22.06.2011
Kreistag
20.07.2011
Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Pantenburg
Tel.: 15 906
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen in der als Anlage 1
beigefügten Fassung.
-2Begründung:
I. Begründung der Neufassung der Gebührensatzung
Aufgrund der Vielzahl von inhaltlichen und redaktionellen Änderungen gegenüber der bisherigen Gebührensatzung und zur besseren Lesbarkeit wurde eine Neufassung einer Änderung der vorhandenen Satzung vorgezogen.
§ 2 - Gebührenbemessung
Zur Reduzierung des für die Gebührenerhebung und -einziehung anfallenden Verwaltungsaufwands
wird auf Empfehlung der Rechnungsprüfung eine pauschale Erhebung für Sondernutzungsgebühren
nach voraussichtlicher Dauer der Nutzung, sowie eine einmalige Ablöse für jährlich wiederkehrende
Sondernutzungsgebühren eingeführt.
§ 3 - Auslagen
Im Rahmen von Erlaubnisverfahren wird unter Absatz 2 als besonders zu ersetzende Auslage der
Punkt “Kosten der Probennahmen und Untersuchungskosten in der Umweltverwaltung“ aufgenommen.
§ 6 - Entstehung und Fälligkeit
Die Fälligkeit der jährlich wiederkehrend zu erhebenden Sondernutzungsgebühren wird auf Anfang
des Jahres festgesetzt. Da es sich bei Sondernutzungsgebühren in der Regel um langfristig angelegte Nutzungen handelt, deren Erlaubnisse unbefristet mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden, ist bereits
zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres der Gebührentatbestand erfüllt, sodass eine Gebührenerhebung bereits mit Fälligkeit zum Anfang des jeweiligen Nutzungsjahres gerechtfertigt ist.
Tarif-Nr. 1
Die Tarifstelle 1.4 wurde der Höhe nach angepasst.
Tarif-Nr. 10
Mit Zustimmung der Rechnungsprüfung werden aus Aufwandsgesichtpunkten Vergabeunterlagen
erst ab einem Seitenumfang von 40 Seiten in Rechnung gestellt.
Tarif-Nr. 15
Die Tarifstelle wurde der Höhe nach angepasst.
Tarif-Nr. 16
Aufgrund der 18. Änderungsverordnung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wurde
die Tarifstelle auf Grundlage der Empfehlung des Landkreistags angepasst.
II. Auswirkungen auf den Kreishaushalt
Die Änderung führt zu Mehrerträgen im Ergebnishaushalt des laufenden Haushaltsjahres 2011.
Anlagen:
-3-
Anlage 1: Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 01.08.2011
Anlage 2: Synopse alte/neue Fassung des Gebührentarifs (Textteil)
Anlage 3: Synopse alte/neue Fassung des Gebührentarifs (Tarifstellen)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)