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Beschlussvorlage GB (Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 176/2011 13.05.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur 25.05.2011 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 07.06.2011 Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 08.06.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Pantenburg Tel.: 15 906 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. x Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. -2Begründung: I. Begründung der Neufassung der Gebührensatzung Aufgrund der Vielzahl von inhaltlichen und redaktionellen Änderungen gegenüber der bisherigen Gebührensatzung und zur besseren Lesbarkeit wurde eine Neufassung einer Änderung der vorhandenen Satzung vorgezogen. § 2 - Gebührenbemessung Zur Reduzierung des für die Gebührenerhebung und -einziehung anfallenden Verwaltungsaufwands wird auf Empfehlung der Rechnungsprüfung eine pauschale Erhebung für Sondernutzungsgebühren nach voraussichtlicher Dauer der Nutzung, sowie eine einmalige Ablöse für jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren eingeführt. § 3 - Auslagen Im Rahmen von Erlaubnisverfahren wird unter Absatz 2 als besonders zu ersetzende Auslage der Punkt “Kosten der Probennahmen und Untersuchungskosten in der Umweltverwaltung“ aufgenommen. § 6 - Entstehung und Fälligkeit Die Fälligkeit der jährlich wiederkehrend zu erhebenden Sondernutzungsgebühren wird auf Anfang des Jahres festgesetzt. Da es sich bei Sondernutzungsgebühren in der Regel um langfristig angelegte Nutzungen handelt, deren Erlaubnisse unbefristet mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden, ist bereits zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres der Gebührentatbestand erfüllt, sodass eine Gebührenerhebung bereits mit Fälligkeit zum Anfang des jeweiligen Nutzungsjahres gerechtfertigt ist. Tarif-Nr. 1 Die Tarifstelle 1.4 wurde der Höhe nach angepasst. Tarif-Nr. 10 Mit Zustimmung der Rechnungsprüfung werden aus Aufwandsgesichtpunkten Vergabeunterlagen erst ab einem Seitenumfang von 40 Seiten in Rechnung gestellt. Tarif-Nr. 15 Die Tarifstelle wurde der Höhe nach angepasst. Tarif-Nr. 16 Aufgrund der 18. Änderungsverordnung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wurde die Tarifstelle auf Grundlage der Empfehlung des Landkreistags angepasst. II. Auswirkungen auf den Kreishaushalt Die Änderung führt zu Mehrerträgen im Ergebnishaushalt des laufenden Haushaltsjahres 2011. Anlagen: -3- š š š Anlage 1: Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 01.08.2011 Anlage 2: Synopse alte/neue Fassung des Gebührentarifs (Textteil) Anlage 3: Synopse alte/neue Fassung des Gebührentarifs (Tarifstellen) gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)