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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur V 176/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur V 176/2011 Allgemeine Gebührensatzung Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen des Kreises Euskirchen Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), i.V.m. § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NRW S. 462), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen beschlossen:1 Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514), und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), i.V.m. § 19 a des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen beschlossen: §1 Gegenstand der Gebühr Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif erhoben für a) b) besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Kreises Euskirchen (Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen des Kreises Euskirchen (Benutzungsgebühren), die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen. §1 Gegenstand der Gebühr Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif erhoben für a) besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Kreises Euskirchen (Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und b) die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen des Kreises Euskirchen (Benutzungsgebühren), die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen. 1 Stand: 2. Änderungssatzung lt. Kreistagsbeschluss vom 21.12.2005, gültig ab 01.01.2006 1 Anlage 2 zur V 176/2011 §2 Gebührenbemessung §2 Gebührenbemessung (1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen 1. der mit der besonderen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 1. der mit der besonderen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der besonderen Leistung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftlicher Verhältnisse, 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der besonderen Leistung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse, 3. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners. 3. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners. (2) Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Leistung maßgebend, soweit die Gebührensatzung nichts anderes bestimmt. (4) Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die denselben Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können für einen im voraus bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag Pauschalgebühren festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. (2) Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Die Sondernutzungsgebühr kann auch auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung pauschal erhoben werden. Hierbei wird die jährliche Gebühr mit den Jahren der Nutzungsdauer multipliziert und eine Abzinsung vorgenommen. Die hieraus errechnete Pauschale ist im jeweiligen Einzelfall abschließend. Es finden weder Erstattungen noch Nachberechnungen statt; es sei denn, die Erlaubnis muss widerrufen werden oder es liegt ein vom 2 Anlage 2 zur V 176/2011 Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor. In diesen Fällen wird die Pauschale anteilig erstattet. Bei einer wesentlichen Änderung der Sondernutzung und einer notwendigen Neufestsetzung wird die gezahlte Pauschale anteilig auf die neuen Gebühren angerechnet. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird nach dem Betrag der eigentlichen jährlichen Sondernutzungsgebühr errechnet. (3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Leistung maßgebend, soweit die Gebührensatzung nichts anderes bestimmt. (4) Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die denselben Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können für einen im voraus bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag Pauschalgebühren festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. 3 Anlage 2 zur V 176/2011 §3 Auslagen §3 Auslagen (1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung des § 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für die besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten ist. (1) Bare Auslagen können auch dem, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat, auferlegt werden. Bare Auslagen können auch dem, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat, auferlegt werden. (2) (2) Zu ersetzen sind insbesondere: a) b) c) d) e) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung des § 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für die besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten ist. Zu ersetzen sind insbesondere: a) im Einzelfall besonders hohe Telefon- , Datenübertragungsund Zustellungskostenkosten, Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, Kosten für Zeugen und Sachverständige, die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. b) c) d) e) f) (3) §§ 4 und 6 gelten entsprechend. (3) im Einzelfall besonders hohe Telefon- , Datenübertragungsund Zustellungskostenkosten, Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, Kosten für Zeugen und Sachverständige, die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, Kosten der Probennahmen und Untersuchungskosten in der Umweltverwaltung. §§ 4 und 6 gelten entsprechend. 4 Anlage 2 zur V 176/2011 §4 Gebührenschuldner §4 Gebührenschuldner (1) (1) Gebührenschuldner sind 1. in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der Antragsteller der besonderen Leistung oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, 1. in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der Antragsteller der besonderen Leistung oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) 2. in den Fällen des § 1 Buchstabe b) a) der Erlaubnisnehmer Rechtsnachfolger, b) (2) Gebührenschuldner sind und a) der Rechtsnachfolger, sein b) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Erlaubnisnehmer und sein wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Anlage 2 zur V 176/2011 §5 Gebührenfreiheit §5 Gebührenfreiheit (1) Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind gebührenfrei: a) b) c) d) e) f) g) (1) a) Amtshandlungen, die durch einen im öffentlichen Dienst stehenden Beamten, Angestellten, Arbeiter oder Versorgungsempfänger beantragt oder zu dessen Gunsten vorgenommen werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeitsoder Versorgungsverhältnis beziehen, Handlungen im Rahmen der Amtshilfe, einfache schriftliche Auskünfte, Amtshandlungen auf dem Gebiete der Sozial- und Jugendhilfe Amtshandlungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen, Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen, Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern, deren Angehörigen und Betreuern im Zusammenhang mit der Durchführung des Heimgesetzes (HeimG). b) c) d) e) f) g) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei. Amtshandlungen, die durch einen im öffentlichen Dienst stehenden Beamten, Angestellten, Arbeiter oder Versorgungsempfänger beantragt oder zu dessen Gunsten vorgenommen werden und sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Arbeitsoder Versorgungsverhältnis beziehen, Handlungen im Rahmen der Amtshilfe, einfache schriftliche Auskünfte, Amtshandlungen auf dem Gebiete der Sozial- und Jugendhilfe Amtshandlungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen, Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen, Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern, deren Angehörigen und Betreuern im Zusammenhang mit der Durchführung des Heimgesetzes (HeimG). Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NW S. 750, 793, 869), handelt. Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430) handelt. (2) Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind gebührenfrei: (2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei. 6 Anlage 2 zur V 176/2011 §6 Entstehung und Fälligkeit §6 Entstehung und Fälligkeit (1) Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim Kreis Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. (1) Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim Kreis Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung. (2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. (2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. (3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 01.04. des jeweiligen Jahres fällig. (3) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 15.01. des jeweiligen Jahres fällig. (4) Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden. (4) Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden. §7 Gebührengläubiger §7 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen. Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen. §8 Inkrafttreten §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung am 01.01.2006). Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 22.12.1983, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 21.12.2000, außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 21.12.2005, außer Kraft. 7