Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
21.05.11, 04:09
Aktualisiert
26.05.11, 04:10
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur V 176/2011
Allgemeine Gebührensatzung
Allgemeine Gebührensatzung
des Kreises Euskirchen
des Kreises Euskirchen
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2 ,
4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein
Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), i.V.m. § 19 a des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NRW S. 462), hat der Kreistag des
Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Allgemeine
Gebührensatzung des Kreises Euskirchen beschlossen:1
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514),
und der §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), i.V.m. § 19 a des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert
durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), hat
der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 20.07.2011
folgende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Euskirchen
beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühr
Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach
dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif erhoben für
a)
b)
besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige
Tätigkeiten
des
Kreises
Euskirchen
(Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner
beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und
die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder
Anlagen des Kreises Euskirchen (Benutzungsgebühren), die
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder
Personengruppen dienen.
§1
Gegenstand der Gebühr
Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach
dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif erhoben für
a)
besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige
Tätigkeiten
des
Kreises
Euskirchen
(Verwaltungsgebühren), die vom Gebührenschuldner
beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, und
b)
die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder
Anlagen des Kreises Euskirchen (Benutzungsgebühren), die
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder
Personengruppen dienen.
1
Stand: 2. Änderungssatzung lt. Kreistagsbeschluss vom 21.12.2005, gültig
ab 01.01.2006
1
Anlage 2 zur V 176/2011
§2
Gebührenbemessung
§2
Gebührenbemessung
(1)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
anliegenden Allgemeinen Gebührentarif. Soweit dieser
Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr
im Einzelfall zu berücksichtigen
(1)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
anliegenden Allgemeinen Gebührentarif. Soweit dieser
Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr
im Einzelfall zu berücksichtigen
1.
der mit der besonderen Leistung verbundene
Verwaltungsaufwand,
soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert
berechnet werden, und
1.
der mit der besonderen Leistung verbundene
Verwaltungsaufwand,
soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert
berechnet werden, und
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
sonstige Nutzen der besonderen Leistung für den
Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen
wirtschaftlicher Verhältnisse,
2.
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
sonstige Nutzen der besonderen Leistung für den
Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen
wirtschaftliche Verhältnisse,
3.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß
der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch
sowie
die
wirtschaftlichen
Interessen des Gebührenschuldners.
3.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b) Art und Ausmaß
der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch
sowie
die
wirtschaftlichen
Interessen des Gebührenschuldners.
(2)
Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach
Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres
beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat
ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
(3)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu
berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung
der besonderen Leistung maßgebend, soweit die
Gebührensatzung nichts anderes bestimmt.
(4)
Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die
denselben Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle
betreffen, können für einen im voraus bestimmten Zeitraum
von höchstens einem Jahr auf Antrag Pauschalgebühren
festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die
Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist
dies bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
(2)
Bei Benutzungsgebühren für Sondernutzungen, die nach
Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres
beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat
ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
Die Sondernutzungsgebühr kann auch auf die
voraussichtliche Dauer der Nutzung pauschal erhoben
werden. Hierbei wird die jährliche Gebühr mit den
Jahren der Nutzungsdauer multipliziert und eine
Abzinsung vorgenommen.
Die hieraus errechnete Pauschale ist im jeweiligen
Einzelfall abschließend. Es finden weder Erstattungen
noch Nachberechnungen statt; es sei denn, die
Erlaubnis muss widerrufen werden oder es liegt ein vom
2
Anlage 2 zur V 176/2011
Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor.
In diesen Fällen wird die Pauschale anteilig erstattet.
Bei einer wesentlichen Änderung der Sondernutzung
und einer notwendigen Neufestsetzung wird die gezahlte
Pauschale anteilig auf die neuen Gebühren angerechnet.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis wird nach dem Betrag der
eigentlichen
jährlichen
Sondernutzungsgebühr
errechnet.
(3)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu
berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung
der besonderen Leistung maßgebend, soweit die
Gebührensatzung nichts anderes bestimmt.
(4)
Zur Abgeltung mehrfacher besonderer Leistungen, die
denselben Gebührenschuldner und dieselbe Tarifstelle
betreffen, können für einen im voraus bestimmten Zeitraum
von höchstens einem Jahr auf Antrag Pauschalgebühren
festgesetzt werden. Ist zu erwarten, dass die
Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist
dies bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
3
Anlage 2 zur V 176/2011
§3
Auslagen
§3
Auslagen
(1)
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der
besonderen Leistung des
§ 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für
die besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten
ist.
(1)
Bare Auslagen können auch dem, der sie durch
unbegründete Einwendungen verursacht hat, auferlegt
werden.
Bare Auslagen können auch dem, der sie durch
unbegründete Einwendungen verursacht hat, auferlegt
werden.
(2)
(2)
Zu ersetzen sind insbesondere:
a)
b)
c)
d)
e)
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der
besonderen Leistung des
§ 1 Buchstabe a) entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn für
die besondere Leistung selbst keine Gebühr zu entrichten
ist.
Zu ersetzen sind insbesondere:
a)
im Einzelfall besonders hohe Telefon- ,
Datenübertragungsund
Zustellungskostenkosten,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Kosten für Zeugen und Sachverständige,
die bei Dienstgeschäften den beteiligten
Verwaltungsangehörigen
zustehenden
Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung
von Sachen.
b)
c)
d)
e)
f)
(3)
§§ 4 und 6 gelten entsprechend.
(3)
im Einzelfall besonders hohe Telefon- ,
Datenübertragungsund
Zustellungskostenkosten,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Kosten für Zeugen und Sachverständige,
die bei Dienstgeschäften den beteiligten
Verwaltungsangehörigen
zustehenden
Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung
von Sachen,
Kosten
der
Probennahmen
und
Untersuchungskosten
in
der
Umweltverwaltung.
§§ 4 und 6 gelten entsprechend.
4
Anlage 2 zur V 176/2011
§4
Gebührenschuldner
§4
Gebührenschuldner
(1)
(1)
Gebührenschuldner sind
1.
in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der
Antragsteller der besonderen Leistung oder
derjenige, zu dessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
1.
in den Fällen des § 1 Buchstabe a) der
Antragsteller der besonderen Leistung oder
derjenige, zu dessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
2.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b)
2.
in den Fällen des § 1 Buchstabe b)
a)
der Erlaubnisnehmer
Rechtsnachfolger,
b)
(2)
Gebührenschuldner sind
und
a)
der
Rechtsnachfolger,
sein
b)
wer die Sondernutzung ausübt oder
in seinem Interesse ausüben lässt.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2)
Erlaubnisnehmer
und
sein
wer die Sondernutzung ausübt oder
in seinem Interesse ausüben lässt.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
5
Anlage 2 zur V 176/2011
§5
Gebührenfreiheit
§5
Gebührenfreiheit
(1)
Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind
gebührenfrei:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
(1)
a)
Amtshandlungen, die durch einen im
öffentlichen Dienst stehenden Beamten,
Angestellten,
Arbeiter
oder
Versorgungsempfänger beantragt oder zu
dessen Gunsten vorgenommen werden und
sich auf das bestehende oder frühere
Dienst-,
Arbeitsoder
Versorgungsverhältnis beziehen,
Handlungen im Rahmen der Amtshilfe,
einfache schriftliche Auskünfte,
Amtshandlungen auf dem Gebiete der
Sozial- und Jugendhilfe
Amtshandlungen, die die Stundung, die
Niederschlagung oder den Erlass von
Gebühren betreffen,
Niederschriften über die Erhebung von
Widersprüchen,
Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern,
deren Angehörigen und Betreuern im
Zusammenhang mit der Durchführung des
Heimgesetzes (HeimG).
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse
liegen, sind gebührenfrei.
Amtshandlungen, die durch einen im
öffentlichen Dienst stehenden Beamten,
Angestellten,
Arbeiter
oder
Versorgungsempfänger beantragt oder zu
dessen Gunsten vorgenommen werden und
sich auf das bestehende oder frühere
Dienst-,
Arbeitsoder
Versorgungsverhältnis beziehen,
Handlungen im Rahmen der Amtshilfe,
einfache schriftliche Auskünfte,
Amtshandlungen auf dem Gebiete der
Sozial- und Jugendhilfe
Amtshandlungen, die die Stundung, die
Niederschlagung oder den Erlass von
Gebühren betreffen,
Niederschriften über die Erhebung von
Widersprüchen,
Beratungen von Heimbeiräten, Bewohnern,
deren Angehörigen und Betreuern im
Zusammenhang mit der Durchführung des
Heimgesetzes (HeimG).
Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um
amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten
gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
08.12.2009 (GV NW S. 750, 793, 869), handelt.
Gebührenfreiheit wird nicht gewährt, soweit es sich um
amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten
gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2, 19 des Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NordrheinWestfalen (ÖGDG) vom 25.11.1997 (GV NW S. 430)
handelt.
(2)
Von den besonderen Leistungen nach § 1 Buchstabe a) sind
gebührenfrei:
(2)
Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse
liegen, sind gebührenfrei.
6
Anlage 2 zur V 176/2011
§6
Entstehung und Fälligkeit
§6
Entstehung und Fälligkeit
(1)
Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag
notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim Kreis
Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der besonderen
Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie
auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der
Nutzung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen
entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages,
im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung.
(1)
Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag
notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim Kreis
Euskirchen, im übrigen mit Beendigung der besonderen
Leistung. Benutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie
auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der
Nutzung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen
entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages,
im übrigen mit Beendigung der besonderen Leistung.
(2)
Gebühren
werden
mit
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
(2)
Gebühren
werden
mit
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
(3)
Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die
folgenden Gebühren zum 01.04. des jeweiligen Jahres fällig.
(3)
Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die
folgenden Gebühren zum 15.01. des jeweiligen Jahres fällig.
(4)
Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist,
kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis
zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht
werden.
(4)
Eine besondere Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist,
kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis
zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht
werden.
§7
Gebührengläubiger
§7
Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen.
Gebührengläubiger ist der Kreis Euskirchen.
§8
Inkrafttreten
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (Inkrafttreten der 2.
Änderungssatzung am 01.01.2006). Gleichzeitig tritt die Allgemeine
Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 22.12.1983, zuletzt geändert
durch die 4. Änderungssatzung vom 21.12.2000, außer Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine
Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001, zuletzt geändert
durch die 2. Änderungssatzung vom 21.12.2005, außer Kraft.
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